Nein. Aber wenn man zu lange wartet, kann die Durchsetzung eines Anspruchs schon an der gesetzlichen Verjährung scheitern. Darum sollten Sie die Ombudsfrau möglichst bald einschalten.
Nein. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher eingerichtet worden und stellt eine vereinfachte Alternative zu gerichtlichen Klagen dar. Sie benötigen deshalb keine Fachkenntnisse. Der Ombudsfrau genügt für die Überprüfung eine Schilderung des Sachverhalts mit Ihren eigenen Worten. Ob Ihre Beschwerde begründet ist, entscheidet die Ombudsfrau allein anhand der Fakten und der Rechtslage.
Nein. Für Beschwerdeführer ist das Verfahren kostenfrei. Sie tragen nur Ihre eigenen Kosten wie z.B. für Porto, Telefon oder Ihren Vertreter.
Ja. Ein wichtiger Unterschied ist, dass die Ombudsfrau offenen Fragen von sich aus nachgehen kann. Sollten also Ihre Ausführungen in einem wichtigen Punkt nicht vollständig sein, wird die Ombudsfrau bei Ihnen nachfragen. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Ombudsfrau keine Zeugen vernimmt. Das Verfahren ist daher auf die Unterlagen beschränkt, die Sie und Ihr Versicherer vorlegen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ja. Wird im Verfahren festgestellt, dass Ihr Anspruch begründet ist, muss der Versicherer sich bei Beschwerden bis 10.000 Euro an die Entscheidung der Ombudsfrau halten, darüber nicht. Erfahrungsgemäß folgen die Versicherer aber auch dann zumeist der Auffassung der Ombudsfrau. Für Sie ist die Entscheidung stets unverbindlich. Der Weg zu den Gerichten bleibt Ihnen immer offen.
Ja. Die Ombudsfrau kann nur dann Ihre Beschwerde über einen Versicherungsvertreter oder -makler prüfen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages steht.
Der Versicherungsvermittler muss sich nicht an die Entscheidung der Ombudsfrau halten. Sie bekommen aber in jedem Fall eine kompetente rechtliche Prüfung mit verständlicher Begründung. Dann können Sie überlegen, wie Sie weiter vorgehen wollen.
Auf die Verjährung Ihrer Ansprüche müssen Sie im Verfahren gegen Versicherungsvermittler selbst achten.
Ja. Eine solche Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin prüft allerdings in erster Linie, ob und wenn ja welche Bedeutung der jeweilige Sachverhalt für das deutsche Aufsichtsrecht hat. Über die Ergebnisse einer eventuellen aufsichtsrechtlichen Wertung darf die BaFin Sie dann jedoch nicht informieren: Sie unterliegt in diesem Bereich der gesetzlichen Schweigepflicht.
Ja. Wir achten streng darauf, dass alle Informationen vertraulich und diskret behandelt werden. Die Verfahrensordnungen verpflichtet die Ombudsfrau und die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit (§ 16 Abs. 1 VomVO, § 9 VermVO). Soweit es für die Prüfung Ihres Anspruchs notwendig ist, gibt die Ombudsfrau Angaben an den Versicherer weiter. Umgekehrt kann sie auch Unterlagen des Versicherers an Sie weiterleiten. Einige Beispielfälle werden in einem jährlichen Bericht veröffentlicht. Dazu werden alle Personenangaben vollständig anonymisiert.
Selbstverständlich beachten wir die Vorschriften des Datenschutzes. Daher können schriftliche Vollmachten und Schweigepflichtentbindungserklärungen notwendig sein.
Das Verfahren gegen Versicherungsunternehmen ist in der Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen(VomVO) geregelt. Für Verfahren gegen Versicherungsvermittler gilt die Verfahrensordnung für Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen (VermVO). Beide Verfahrensordnungen entsprechen den Maßgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Ergänzend wendet die Ombudsfrau die Zivilprozessordnung (ZPO) an.
Die Mitgliedsunternehmen finanzieren den Trägerverein durch Mitgliedsbeiträge und Fallpauschalen. Die Beiträge werden auf Grundlage einer jährlichen Umlage ermittelt, deren Höhe die Mitgliederversammlung aufgrund des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans festsetzt.
Die Fallpauschalen werden erhoben für zulässig beendete Beschwerden, die gegen die Unternehmen eingelegt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerde rechtlich begründet war. Einzelheiten zur Finanzierung enthalten die Jahresberichte in Kapitel 3 unter „Finanzen“.
Eine Person muss besondere Voraussetzungen mitbringen, damit sie in das Amt der Ombudsfrau gewählt werden kann. Beispielsweise soll sie die Befähigung zum Richteramt haben und besondere Erfahrungen in Versicherungssachen vorweisen können. Auch darf sie in den letzten drei Jahren vor Antritt des Amtes nicht hauptberuflich für ein Versicherungsunternehmen, eine Interessenvertretung der Branche oder ihrer Mitarbeiter noch als Versicherungsvermittler oder -berater tätig gewesen sein. Die Bestellung erfolgt durch Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Beirat, in dem die Verbraucherseite mit sieben Sitzen vertreten ist. Eine Amtszeit beträgt regelmäßig fünf Jahre; Obergrenze sind zwei Amtszeiten. Währenddessen ist jede sonstige Tätigkeit untersagt, welche die unparteiische Amtsausübung beeinträchtigen könnte.
Die Ombudsfrau ist keine Angestellte des Vereins. Sie ist hinsichtlich ihrer Entscheidungen, ihrer Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
Ein Beschwerdeverfahren gegen einen Versicherer kann nur durchgeführt werden, wenn dieser Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann ist. Fast alle Versicherungsunternehmen im Privatkundengeschäft gehören dem Verein an.
Wenn ein Versicherungsnehmer zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit zwischen ihm und dem Vermittler die Schlichtungsstelle nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VVG anruft, ist der Vermittler verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, § 17 Absatz 4 VersVermV.
Die meisten Schlichtungsverfahren dauern von der Beschwerdeeinlegung bis zum Abschluss weniger als 3 Monate. Einzelne komplizierte Fälle können etwas länger dauern.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht für die Streitbeilegung eine Frist von 90 Tagen vor, deren Überschreitung an Voraussetzungen geknüpft ist. Allerdings beginnt die Frist nicht bereits mit der Beschwerdeeinlegung, sondern nach § 20 Abs. 1 Satz 1 erst dann, wenn die Ombudsfrau „keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte)“. Dies setzt in der Regel voraus, dass beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VSBG).
Nein. Die Ombudsfrau ist eine Streitmittlerin und deshalb neutral und unparteiisch. Sie kann Sie nicht wie eine Rechtsanwältin vertreten, die nur die Interessen ihres Auftraggebers zu berücksichtigen hat. Sie wird aber auf Ihre Rechtsansprüche achten und für ein faires Verfahren sorgen. Die Ombudsfrau kann Sie rechtlich nicht beraten, weder in Versicherungsangelegenheiten noch in finanziellen Fragen. Ihre Aufgabe besteht in der Streitschlichtung.