I.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm der Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2002 keine Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mehr erbracht hat.
Der Beschwerdeführer schloss im Januar 1995 bei dem Beschwerdegegner eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Für den Versicherungsfall sah die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine monatliche Rente sowie die Befreiung von der Beitragspflicht für die Hauptversicherung vor.
Im Dezember 1997 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Verkehrsunfall. Aufgrund der Unfallfolgen sah er sich nicht mehr im Stande, seinen bisherigen Beruf als Gas- und Wasserinstallateur weiter auszuüben. Er meldete deshalb einige Zeit später bei dem Beschwerdegegner Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an. Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 erkannte der Beschwerdegegner seine Leistungspflicht rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 an.
Vom 13. März bis zum 13. Oktober 2000 nahm der Beschwerdeführer an der Weiterbildungsmaßnahme „Handel, Versand, Logistik“ teil, die vom Arbeitsamt gefördert wurde.
Im August 2001 führte der Beschwerdegegner zum dritten Mal seit Anerkennung seiner Leistungspflicht ein Nachprüfungsverfahren durch. Nach Abschluss seiner Prüfungen verwies er den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2001 auf eine Tätigkeit als Lagerverwalter und kündigte an, die Leistungen zum 1. Januar 2001 einzustellen. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Beschwerdeführer keine Leistungen mehr. Während des Ombudsmannverfahrens hat der Beschwerdegegner seine Verweisung erweitert auf Tätigkeiten im Bereich der Lagerwirtschaft.
II.
Der Beschwerdeführer hat auch über den 1. Januar 2002 hinaus einen Anspruch auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht geprüft und daraufhin ein Leistungsanerkenntnis abgegeben, so ist er grundsätzlich an dieses Anerkenntnis gebunden und verpflichtet, die für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbarten Leistungen zu erbringen (vgl. BGH v. 17.2.1993 – IV ZR 206/91 – VersR 1993, 562). Allerdings hat er sich mit den Versicherungsbedingungen das Recht vorbehalten, in einem Nachprüfungsverfahren zu überprüfen, ob die versicherte Person weiterhin berufsunfähig ist. Dem Versicherer wird damit die Möglichkeit gegeben, auf tatsächliche Veränderungen, die sich auf den Grad der Berufsunfähigkeit auswirken können – das kann eine Besserung des Gesundheitszustandes oder der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten sein – zu reagieren.
Der Beschwerdegegner hat, nachdem er seine Leistungspflicht umfassend geprüft hatte, im Juni 1999 ein Leistungsanerkenntnis abgegeben. Von der Bindungswirkung dieses Anerkenntnisses kann er sich nur dann lösen, wenn er beweist, dass der Beschwerdeführer, dessen Gesundheitszustand sich unstreitig nicht verbessert hat, zwischenzeitlich neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und er deshalb auf einen mit seiner früheren Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur vergleichbaren Beruf verwiesen werden kann. Dieser Beweis ist dem Beschwerdegegner nicht gelungen.
Der Beschwerdeführer hat durch die vom Arbeitsamt geförderte Weiterbildungsmaßnahme nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die erforderlich sind, um den Beruf des Lagerverwalters, auf den der Beschwerdegegner ihn in seinem Schreiben vom 23. November 2001 verwiesen hatte, auszuüben.
Dies hat der Beschwerdeführer durch Vorlage des Schreibens des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme, den Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz), bewiesen. Der Beschwerdegegner hat die Darstellung des Schreibens zum Ausbildungsinhalt auch nicht substantiell angegriffen. Danach entsprach der Lehrgang keinesfalls den Inhalten der Ausbildungsberufe „Fachkraft für Lagerwirtschaft“ oder „Speditionskaufmann“. Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme lag in der beruflichen Reintegration der Teilnehmer. Bei dem Lehrgang stand deshalb die Vermittlung eines Praktikumplatzes im Vordergrund mit der Option, anschließend von dem jeweiligen Betrieb übernommen zu werden. Die Vermittlung von theoretischen Grundlagenkenntnissen der Lagerwirtschaft war hingegen zweitrangig.
Soweit der Beschwerdegegner im Ombudsmannverfahren die Verweisung generell auf Tätigkeiten im Bereich der Lagerwirtschaft erweitert hat, ist auch diese Verweisung nicht möglich. Es stellt sich bereits die Frage, ob der Beschwerdegegner hier mit dieser Erweiterung seiner ursprünglichen Verweisung überhaupt eine konkrete Tätigkeit genannt hat, deren Vergleichbarkeit mit dem Ursprungsberuf des Beschwerdeführers geprüft werden kann. Die Antwort kann dahinstehen, denn:
Bezieht sich diese weitere Verweisung auf die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Bereich der Lagerwirtschaft, so geht aus dem Schreiben der bfz eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die hierfür erforderlichen kaufmännischen Fähigkeiten weder in dem Lehrgang erworben noch aus seiner bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur mitgebracht hat. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus dem Lehrgang und aus seiner früheren Tätigkeit ermöglichen ihm damit allein die Ausübung einer Tätigkeit als Lagerhilfskraft. Eine derartige Verweisung scheitert aber bereits daran, dass solche Hilfstätigkeiten weder in Bezug auf das Einkommen noch auf das soziale Ansehen mit dem Beruf als Gas- und Wasserinstallateur, einem anerkannten Ausbildungsberuf, vergleichbar sind.
Der Beschwerdegegner blieb demnach an sein Anerkenntnis gebunden und war nicht berechtigt, die Leistungen an den Beschwerdeführer einzustellen.