Die Beschwerdeführerin wollte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ihr Rechtsschutzversicherer die von ihr verauslagten Gutachterkosten übernimmt. In einem Rechtsstreit mit einem Handwerker hatte sie, um ihre Interessen zu wahren, über die Handwerkskammer ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Übernahme dieser Kosten lehnte der Versicherer ab.
Für die Beschwerdeführerin bestand vom 16. Februar 1993 bis zum 16. Februar 2001 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Familien- und Verkehrsrechtsschutz, inklusive dem Allgemeinen Vertragsrechtsschutz und dem Rechtsschutz für Grundstücks- und Wohnungseigentum gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 91).
In § 2 der ARB 91 ist geregelt, welche Leistungen der Versicherer trägt. Regelungen zu Sachverständigenkosten sind in § 2 Abs. 1 c), d) und e) ARB 91 enthalten. Gemäß § 2 Abs. c) trägt der Versicherer die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Da die Beschwerdeführerin den Sachverständigen privat beauftragt hatte und es sich nicht um ein gerichtlich bestelltes Gutachten handelte, sind die Sachverständigenkosten nach dieser Regelung nicht von dem Versicherer zu übernehmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 d) ARB 91 trägt der Versicherer die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um ein Zivilverfahren vor einem Landgericht handelte und nicht um ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, ist diese Regelung ebenfalls nicht geeignet, ihren Versicherer zu verpflichten, die Gutachterkosten zu übernehmen.
Gleichermaßen verhält es sich mit der Regelung des § 2 Abs. 1 e) ARB 91, da nach dieser Regelung die Sachverständigenkosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verfahren wegen Verletzung einer verkehrstechnischen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes übernommen werden. Das trifft auf diesen Fall ebenfalls nicht zu.
Da es in den Versicherungsbedingungen keine Regelung gibt, aufgrund derer der Versicherer verpflichtet wäre, die Kosten des von der Beschwerdeführerin beauftragten Sachverständigen zu übernehmen, ist die ablehnende Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es soll nicht in Frage gestellt werden, dass dieses Gutachten für die Beschwerdeführerin notwendig war, um ihre Interessen wahren zu können. Aber der Versicherer ist gemäß den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Interessenwahrnehmung anfallen, zu erstatten.