I.
Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde, dass die Beschwerdegegnerin ihm für den Zeitraum vom Dezember 2000 bis Ende April 2002 vertragliche Leistungen erbringt.
In seiner beruflichen Tätigkeit als Baumaschinenführer erlitt der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2000 einen Starkstromunfall. Zum 1. Mai 2002 konnte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin seine Ansprüche geltend. Er gab damals an, durch psychischen Stress in Verbindung mit dem Unfall versäumt zu haben, seine Leistungsansprüche anzumelden. Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er von einem anderen Versicherer Leistungen aus drei Versicherungsverträgen erhielt.
Die Beschwerdegegnerin lehnte nunmehr die Erbringung der Leistung ab.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich zu Recht auf § 1 Abs. 6 der zum Vertrag des Beschwerdeführers gehörenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Darin befindet sich die Regelung einer so genannten Ausschlussfrist. Wird die Berufsunfähigkeit dem Versicherer später als ein Jahr nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die versicherte Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung an den Versicherer. Der Hintergrund für derartige Ausschlussfristen besteht darin, dem Versicherer eine möglichst zeitnahe Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, was nicht zuletzt auch auf die wirtschaftliche Kalkulation eines Versicherers Einfluss hat.
Ein Versicherer kann sich aber auf die Versäumung dieser Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. Beweisbelastet für das Fehlen von Verschulden ist der Versicherungsnehmer. Anhaltspunkte für ein Unverschulden des Beschwerdeführers für die verspätete Anzeige ergaben sich nicht.
Es ist gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in seiner damaligen Situation nach dem Arbeitsunfall und den damit verbundenen gesundheitlichen Folgen viele Sorgen und Probleme zu bewältigen hatte. Aber er meldete sich erst drei Jahre nach dem Unfall bei der Beschwerdegegnerin und vor allem fast zwei Jahre nach der Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit.
Im Januar 2001 konsultierte er zwar zu dieser Sache seinen Versicherungsbetreuer, ließ aber noch offen, ob er Leistungen geltend machen wolle. Im März 2001 hatte der Beschwerdeführer die Leistungen bei seinem weiteren Versicherer beantragt. Daraus ist zu schließen, dass er demnach auch in der Lage gewesen sein muss, Leistungsansprüche bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Daher liegen keine rechtserheblichen Entschuldigungsgründe für das Versäumen der Anzeigefrist vor. Demnach musste die Beschwerdegegnerin keine Leistung für den geltend gemachten Zeitraum erbringen.