Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass sein Versicherer die Prämie, die für die laufende Versicherungsperiode weiter anfällt, nachdem er sein Motorboot veräußert hatte, ihm nicht weiter in Rechnung stellt. Der Versicherer beruft sich darauf, dass ihm gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode zusteht.
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in das Versicherungsverhältnis ein, § 69 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er übernimmt die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Einzige Voraussetzung ist die Veräußerung der versicherten Sache. Die tarifliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ist unabhängig von der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Da unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer sein Motorboot veräußert hatte, ist der Erwerber in das Versicherungsverhältnis eingetreten.
Gemäß § 69 Abs. 2 VVG haften sowohl der bisherige Versicherungsnehmer als auch der Erwerber gemeinsam als Gesamtschuldner für die Prämie. Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall, neben dem Käufer seines Fahrzeugs, bis zum Ende der Versicherungsperiode noch beitragspflichtig.
Die Haftung als Gesamtschuldner hat für den Versicherer den Vorteil, dass er sich aussuchen kann, von wem er die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode, beziehungsweise bis zum Vertragsende verlangt. Es ist dann Sache der Gesamtschuldner, sich untereinander zu einigen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode noch vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer ist auch, wie sicher inzwischen auch nachvollzogen werden kann, gegenüber dem Versicherer zur Prämienzahlung verpflichtet.
Auch aus den dem Vertrag zugrunde liegenden ADAC Yachtversicherungsbedingungen geht nichts anderes hervor. Unter Punkt 9.5 ist geregelt, dass im Falle der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 69 ff VVG gelten.