Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass ihm die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Prüfung von Leistungsansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einen Betrag von 40,– EUR für ein Arzthonorar in Rechnung stellte.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss, entscheidet sich anhand der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ), die für den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers gelten.
Macht ein Versicherungsnehmer Leistungsansprüche geltend, so muss er beweisen, dass die einzelnen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Das ist keine Besonderheit des Versicherungsrechts, sondern entspricht den allgemeinen Beweisregeln im Privatrecht
Gemäß § 2 Abs. 1 B-BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte
– infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls,
– die ärztlich nachzuweisen sind,
– voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist,
– seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben,
– die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und
– seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Dabei muss der Grad der Berufsunfähigkeit mindestens 50 Prozent betragen. Hierbei ist wichtig, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und wie diese sich auf die Ausübung der einzelnen beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers auswirken. Nachweisbare körperliche Funktionsverluste und Funktionsstörungen müssen auftreten, die wiederum bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht zulassen. Das Ergebnis der Abgrenzung des weggefallenen Leistungsvermögens vom vorhandenen Restleistungsvermögen ermöglicht Aussagen über den Grad der Berufsunfähigkeit, wobei dies aber keine rein medizinische Frage darstellt. Der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten ist (auch im Sinne des § 2 Abs. 3 B-BUZ) nicht ausreichend.
Im § 4 B-BUZ finden man die Mitwirkungspflichten, die dem Versicherungsnehmer auferlegt sind. Im Absatz 1 Buchstabe a) bis f) sind die Unterlagen aufgezählt, die der Versicherungsnehmer beim Versicherer einzureichen hat und für die er auch die Kosten zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Beschwerdegegnerin lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und eine Bescheinigung über eine Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eingereicht.
Hat die Beschwerdegegnerin daraufhin eine erste Arztauskunft zu Fragen der Prüfung der Berufsunfähigkeit angefordert, muss der Beschwerdeführer die dafür entstandenen Kosten tragen. Damit ist die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer tätig geworden und war ihm bei der Erfüllung seiner Beweislast behilflich. Im vorliegenden Fall wäre es wünschenswert gewesen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auch über die Kostentragungspflicht informiert und ihm auch den Arztbericht mit der Kostennote übermittelt hätte. Dann wäre der Beschwerdeführer möglicherweise nicht von diesen Kosten überrascht bzw. darüber verärgert gewesen. An der Pflicht die Kosten zu übernehmen ändert dies allerdings nichts.