I.
Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass der Versicherer die vollständige Versicherungssumme aus der Reisegepäckversicherung erstattet.
Der Beschwerdeführer buchte eine Reise nach Mailand vom 02.11.2001 bis zum 06.11.2001. Er schloss eine Reisegepäckversicherung zu einer Versicherungssumme von 2.000,00 DM (1.022,58 EUR) und einer Prämie von 25,00 DM ab. Auf dem Rückflug von Mailand nach Berlin stellte der Beschwerdeführer fest, dass seine Reisetasche abhanden gekommen war. Dies teilte er dem Versicherer am 13.11.2001 mit. Nach Prüfung durch den Versicherer erstattete dieser am 12.02.2002 einen Betrag von 372,75 EUR. Nach Meinung des Beschwerdeführers hat der Versicherer auch den offenen Differenzbetrag zu der Versicherungssumme zu erstatten. Die Entschädigungsberechnung sei nicht nachvollziehbar, da der getragene Schmuck wertmäßig zu hoch angesetzt worden sei und auch nicht der gesamte Wert der – auch am Körper getragenen – Sachen in die Berechnung aufgenommen werden dürfe.
Der Versicherer berief sich auf eine Unterversicherung.
II.
Die Ersatzpflicht des Versicherers für das abhanden gekommene Reisegepäck richtet sich nach den VB-UR 2001 unter dem dortigen Abschnitt IV.
Nach § 1 II. Nr. 1 der VB-UR 2001 ist das Reisegepäck im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sowie der besonderen Entschädigungsgrenzen gemäß § 4 I. Nr. 2 versichert. Zum Reisegepäck zählen zunächst einmal alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, also auch die am Körper getragenen Sachen und nach § 1 II. Nr. 4 a) der VB-UR 2001 auch Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, die bestimmungsgemäß getragen werden. Daher zählen auch der auf dem Rückflug getragene Schmuck und die Uhr zum Reisegepäck.
Obwohl keine endgültige Verlustbestätigung der Fluggesellschaft vorliegt, verzichtet der Versicherer in der Stellungnahme auf diesen Nachweis, so dass von dem Eintritt eines Versicherungsfalls auszugehen ist .
Auf der Grundlage dieser vorangestellten Überlegungen regelt § 2 Nr. 1 der VB-UR 2001 die vom Versicherer zu erbringende Leistung. Danach ersetzt der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für abhanden gekommene Sachen deren Versicherungswert zur Zeit des Schadenseintritts. Was der Versicherungswert ist, regelt § 2 Nr. 1 Satz 2 der VB-UR 2001: Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort der versicherten Person anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrags (Zeitwert).
Der Versicherer hat als Versicherungswert bzw. Zeitwert des abhanden gekommenen Gepäcks unwidersprochen einen Betrag von 1.467,62 EUR angesetzt. Den Zeitwert des übrigen – nicht vom Schaden betroffenen – Reisegepäcks, wozu wie gezeigt auch der Schmuck und die Uhr zählen, hat der Versicherer mit 2.558,61 EUR angegeben. Hierbei stützt sich der Versicherer auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 06.02.2002, die in Kopie vorliegen. Auf der Grundlage der dort angegebenen Anschaffungspreise und Anschaffungsdaten hat der Versicherer entsprechende Abzüge wegen Alters etc. im obigen Sinne vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass er für den Schmuck und die Uhr keinen Wertabzug vorgenommen hat, da deren Wert als gleichbleibend zu erachten ist (van Bühren, Handbuch des Versicherungsrechts, 2001, § 7 Rdnr. 61.). Nach alledem ist die Feststellung des Zeitwerts des nicht vom Schaden betroffenen Reisegepäcks mit 2.558,61 EUR durch den Versicherer nicht zu beanstanden.
Der Versicherer kann sich aber nicht auf die von ihm vorgenommene Entschädigung wegen der Unterversicherung nach § 3 Nr. 2 der VB-UR 2001 berufen. Zwar übersteigt der gesamte Wert des Reisegepäcks von insgesamt 4.026,23 EUR die Versicherungssumme von 1.022,58 EUR, so dass eine Unterversicherung nach § 3 Nr. 2 der VB-UR 2001 gegeben ist. Danach haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Diese Regelung ist der Grund, warum der gesamte Wert vom Versicherer berücksichtigt worden ist. Auch ist die vom Versicherer im Schreiben vom 12.02.2002 angegebene Formel für die Berechnung der Unterversicherung nicht zu beanstanden.
Es greift vorliegend aber die Regelung des § 3 Nr. 3 der VB-UR 2001 ein, wonach in Abänderung von § 3 Nr. 2 der VB-UR 2001 die Bestimmungen zur Unterversicherung entfallen, sofern für den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages keine Möglichkeit bestand, die Höhe der Versicherungssumme entsprechend der Höhe des auf Reisen mitgeführten Versicherungswertes zu vereinbaren. Dafür, dass für den Versicherungsnehmer diese Möglichkeit bestand, ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig, da dies eine für ihn günstige Tatsache ist. Auf Nachfrage vom 27.09.2002 beim Versicherer reichte dieser mit Schreiben vom 09.10.2002 eine Kopie aus dem Produktbuch 2001 für Reiseversicherungen ein. Den dortigen tabellarischen Angaben zur Reisegepäckversicherung ist zu entnehmen, dass bei einer Reisedauer bis zu zehn Tagen nur eine Versicherungssumme bis 2.000,00 DM möglich war, wie sie der Beschwerdeführer auch zu der angegebenen Produktnummer abgeschlossen hat. In der daneben befindlichen Zeile zu einer Versicherungssumme von 4.000,00 DM ist bei einer Reisedauer bis zu zehn Tagen ein waagerechter Strich angegeben, so dass daraus zu schließen ist, dass bei einer Reisedauer bis zu zehn Tagen die nächst höhere Versicherungssumme von 4.000,00 DM nicht vom Versicherer angeboten wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwa ein sogenanntes Versicherungspaket abgeschlossen hätte, bei dem eventuell eine höhere Versicherungssumme hätte vereinbart werden können. Demnach ist den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 der VB-UR 2001 gegeben sind, wonach für den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages keine Möglichkeit bestand, eine höhere Versicherungssumme zu vereinbaren.
Die Entschädigungsleistung ist begrenzt durch die Versicherungssumme von 1.022,58 EUR. Da der Versicherer bereits einen Betrag von 372,75 EUR gezahlt hat, ergibt sich noch ein zu zahlender Differenzbetrag von 649,83 EUR.