Die Beschwerdeführer unterhielten bei der Beschwerdegegnerin eine Wohngebäudeversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 97) zugrunde. Des Weiteren sind die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW) vereinbart.
Das versicherte Gebäude steht auf einem Gelände, das Karsttrichter, sog. Dolinen aufweist. In der Nähe befinden sich mehrere Karsthöhlen. Im August 2006 kam es zu Erdsenkungen auf dem Grundstück. Dadurch wurde die zum Gebäude führende Wasserleitung beschädigt. Die Kosten der Wiederherstellung betrugen 3.532 Euro. Diesen Betrag verlangen die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ersetzt.
Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
Zwar leistet der Versicherer gem. § 2 Nr. 1 c BEW, also der zusätzlich genommenen Elementarschädenversicherung im Falle von Erdsenkungen eine Entschädigung. Voraussetzung ist aber, dass der Schaden an versicherten Sachen entstanden ist. Welche Sachen versichert sind, ergibt sich aus § 1 VGB. Danach ist das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude versichert sowie Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. Nach § 1 Nr. 3 VGB ist auch weiteres im Einzelnen aufgeführtes Zubehör versichert. Darunter befinden sich aber keine Zu- und Ableitungen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer besteht der Ersatzanspruch, weil die Wasserzuleitung der Nutzung zu Wohnzwecken dient und auch notwendig von außen an dem Gebäude angebracht (angeschlossen) sind. Darauf kommt es aber nicht an, weil Zu- und Ableitungen, die sich außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück befinden, schon kein Zubehör zu einem Gebäude sind. Das ergibt die Auslegung des Begriffs Zubehör.
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83,85). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme, wenn der auszulegende Begriff der Rechtssprache angehört. In diesem Fall ist das juristische Verständnis des Begriffs maßgebend (BGH VersR 2000, 1090). Bei dem Ausdruck „Zubehör“ im Sinne der VGB handelt es sich um einen juristischen Begriff (vgl. § 97 BGB). Versicherungsrechtlich versteht man unter Zubehör in der Gebäudeversicherung grundsätzlich nur bewegliche Sachen (v. Fürstenwerth/Weiß, Versicherungsalphabet, 10. Aufl. unter „Gebäude“; Boldt, Die Feuerversicherung, 6. Aufl. S. 80; vgl. auch § 97 BGB), wenn im Versicherungsschein oder den Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. In das Grundstück fest verlegte Wasserleitungen sind aber keine beweglichen Sachen.
Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Bestandteile des Gebäudes mitversichert sind. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 1 VGB nur das Gebäude versichert. Mitversichert sind aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung die Bestandteile des Gebäudes, soweit sie nicht Scheinbestandteile i. S. des § 95 BGB sind (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. H I Rn. 6; vgl. auch Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 32 Rn. 272). Auch der Begriff „Bestandteil“ eines Gebäudes gehört der Rechtssprache an (§§ 93, 94 BGB) und ist deshalb seinem juristischen Gehalt entsprechend anzuwenden. Dennoch kann bei der Auslegung des Begriffs „Bestandteil“ eines Gebäudes nicht ohne Einschränkung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegriffen werden (BGH Urt. v. 18.3.1992 – IV ZR 87/91 – VersR 1992, 606), weil dieses Gesetz keine Versicherungsverträge regelt (vgl. Martin a. a. O.). Bei der Auslegung ist auch der jeweilige Regelungsgehalt des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls bedeutet dies, dass die Auslegung den Zweck der Gebäudeversicherung – auch bei Ergänzung durch eine Elementarversicherung – nicht aus den Augen verlieren darf. Er besteht primär im Interesse des Versicherungsnehmers an der Unversehrtheit der Gebäudesubstanz (vgl. Rüffer a. a. O.). Deshalb ist der Begriff des Bestandteils eines Gebäudes auch nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen, d. h. was nach ihr noch zur Substanz eines Gebäudes zu rechnen ist.
Legt man diese Voraussetzungen zugrunde, gehören im Grundstück außerhalb des Gebäudes verlegte Wasserleitungen nicht zum Begriff des Bestandteils eines Gebäudes. Ein Gebäude wird in räumlicher Hinsicht durch die Fundamente bzw. durch die Grund- und Kellermauern, die Umfassungswände und das Dach begrenzt (zutreffend Dietz, Kommentar zur Gebäudeversicherung, 2. Aufl. S. 64). Da die durch die Erdsenkung beschädigten Wasserrohre der Beschwerdeführer außerhalb der Grund- und Kellermauern im Grundstück verlegt waren, verletzt ihre Beschädigung nicht schon die Substanz des Gebäudes. Allerdings zählt Dietz (a. a. O.) Zu- und Ableitungsrohre der Hauswasser(ent)versorgung zu den Bestandteilen eines Gebäudes. Das ist insofern missverständlich, als er nicht darauf hinweist, dass sie nur dann Gebäudebestandteile sind, wenn sie innerhalb der Grundmauern verlegt sind.
Dem entsprechend sieht die Verkehrsanschauung Wasserleitungsrohre, die zu einem Gebäude führen, erst dann als Gebäudebestandteile an, wenn sie sich im Gebäude oder in seinen Umfassungsmauern befinden (Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht § 6 Rn. 43). So ist auch eine Abwasserleitung, die außerhalb des versicherten Gebäudes verläuft, zwar Bestandteil des Grundstücks, nicht jedoch Bestandteil des Gebäudes, so dass für sie durch den Gebäudeversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht (OLG Koblenz, VersR 1995, 43).