Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass die Ablaufleistung aus seiner Lebensversicherung nicht die Höhe erreicht hat, die ihm zuvor in Aussicht gestellt worden war.
Aus den Mitteilungen des Versicherers ist dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich die Ablaufleistung aus der vereinbarten Versicherungssumme und den erwirtschafteten Überschüssen zusammensetzt. Die Überschüsse entstehen, wenn der Versicherer mit seinen Kapitalanlagen Gewinne erwirtschaftet, die es ihm ermöglichen, die Versicherungsguthaben über den garantierten Prozentsatz hinaus zu verzinsen. Die Überschussbeteiligung ist deshalb stark von der Situation am Kapitalmarkt abhängig und wird von dem Versicherer jährlich neu festgelegt. Das hatte der Versicherer dem Beschwerdeführer zutreffend und detailliert erläutert.
Dass sich die Situation an den Kapitalmärkten wesentlich verschlechtert hat, ist schon seit geraumer Zeit den Medien zu entnehmen. Aus diesem Grund mussten viele Versicherungsunternehmen die Überschussbeteiligung reduzieren. Da die Versicherer bei den Berechnungen aber von in etwa gleichbleibenden Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt ausgegangen waren, konnten die abgegebenen Hochrechnungen nicht erreicht werden.
Die Vorhersage der bis zum Ablauf des Vertrages erwirtschafteten Überschüsse stellt in der Regel eine unverbindliche Prognose dar, wenn nicht besondere Anhaltspunkte für ein verbindliches Vertragsversprechen gegeben sind. Solche liegen hier nicht vor. Vielmehr hatte der Versicherer dem Beschwerdeführer auch schon in dem Schreiben, mit dem er ihm eine Ablaufleistung in Höhe von 61.293,00 DM in Aussicht stellte, auf die Unverbindlichkeit dieser Angabe hingewiesen, indem er ihm mitteilte:
„Die genannten Werte mit Gewinnanteilen sind nicht garantiert; sie gelten nur, wenn die Gewinnanteilsätze ab 1990 unverändert bleiben.“
Die Enttäuschung des Beschwerdeführers darüber, dass die Ablaufleistung geringer ausfiel, als der Versicherer zunächst errechnet hatte, ist gut nachzuvollziehen. Einen Rechtsanspruch auf eine Ablaufleistung in Höhe von 61.293,00 DM hat er jedoch nicht, da ihm dieser Betrag nicht rechtsverbindlich zugesagt worden ist.