Der Beschwerdeführer beabsichtigte, zur Finanzierung des Führerscheins seiner Tochter die in seine Lebensversicherung eingezahlten Versicherungsbeiträge zu verwenden. Er wandte sich daher an das Versicherungsunternehmen und bat um Auszahlung der gesamten eingezahlten Versicherungsbeiträge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass ihm der Versicherungsvermittler bei Abschluss des fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1999 zugesagt hätte, dass er die gesamten Beiträge zurückverlangen kann. Das Versicherungsunternehmen lehnte die vollständige Rückerstattung der Beiträge ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er bei einer Kündigung der Lebensversicherung nur einen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes habe. Eine gegenteilige Aussage des Versicherungsvermittlers bei Abschluss des Vertrages bestritt das Versicherungsunternehmen. Mit der Beschwerde wollte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der gesamten Beiträge aufgrund der vorgetragenen Falschberatung erreichen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind so zu verstehen, dass ihm zugesagt worden sei, bei Kündigung der Versicherung sämtliche Beiträge zurückzuerhalten. Nach den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer bei der Kündigung der Lebensversicherung jedoch nur einen Anspruch auf Auszahlung des sogenannten Rückkaufswertes. Zum besseren Verständnis soll kurz dargestellt werden, wie sich der Rückkaufswert zusammensetzt:
Die Prämien in der fondsgebundenen Lebensversicherung gliedern sich auf in einen Risiko- und Verwaltungskostenanteil und den Sparbeitrag. Allein mit den Sparbeiträgen werden Anteileinheiten an den Fonds erworben. Der Wert der erworbenen Fondsanteile soll dem Versicherungsnehmer später als Versicherungssumme zur Verfügung gestellt werden bzw. wird im Fall einer Kündigung an ihn ausgezahlt.
Nicht zurückerstattet wird der Risikoanteil. Der Risikoanteil dient der Abdeckung des versicherten Risikos, dass die versicherte Person vorzeitig stirbt. Diese Risikoprämie ermöglicht es, dass von Versicherungsbeginn an die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod geleistet wird.
Auch der Kostenanteil wird nicht zurückgezahlt. Der Kostenanteil der Versicherung besteht aus den einmaligen Abschlusskosten, die auf die Prämienzahldauer umgelegt wird, wobei der größte Teil auf die ersten Jahre der Laufzeit des Vertrages fällt, und aus den Kosten für die laufende Verwaltung des Vertrages.
Ferner wird im Falle einer Kündigung eine Stornogebühr vom Vertragsguthaben des Versicherungsnehmers abgezogen. Gerade wenn ein Versicherungsvertrag noch nicht sehr lange läuft, hat eine Kündigung daher zur Folge, dass nur ein kleiner Wert zur Auszahlung zur Verfügung steht.
Eine Rückabwicklung des Vertrages unter Rückzahlung der gesamten Beiträge kommt im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer bei Abschluss des Vertrages falsch beraten wurde. Eine Falschberatung setzt eine ganz konkrete Pflichtverletzung des Vermittlers voraus. Und dafür ist der Beschwerdeführer beweispflichtig. Er müsste also Nachweise darüber erbringen, dass der Vermittler ihm eine falsche Auskunft über die Folgen einer Kündigung gegeben hat. Es kann im Einzelnen aber nicht beurteilt werden, wie das Gespräch verlaufen ist und ob der Vermittler etwas falsch gemacht hat.
Im Ergebnis kann nur festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Kündigung der Lebensversicherung falsch beraten und nicht hinreichend aufgeklärt fühlt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung und damit eine Falschberatung des Vermittlers kann nach den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden.
Die jährliche Zahlungsweise des Beitrages ist nicht zu beanstanden. Wie das Versicherungsunternehmen zutreffend ausgeführt hat, kann der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine andere Zahlungsweise wählen.
Der Beschwerdegegnerin kann nicht zur Rückzahlung der gesamten eingezahlten Versicherungsbeiträge an den Beschwerdeführer verpflichtet werden.