Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass sein Versicherer ihm Kostenschutz aus seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag gewährt. Streitgegenständlich war eine Auseinandersetzung mit seinem Mieter. Wegen Mietzahlungsverzuges hat der Beschwerdeführer Räumungsklage erhoben. Der Versicherer lehnte den Kostenschutz mit Hinweis auf Vorvertraglichkeit ab.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Für den Beschwerdeführer besteht bei seinem Versicherer seit dem 7. März 2002 der entscheidungserhebliche Rechtsschutz für Eigentümer einer vermieteten Wohneinheit nach § 29 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Die Leistungspflicht des Versicherers richtet sich nach den diesem Vertrag zugrunde liegenden ARB 94.
Nach § 4 Abs. 1 ARB 94 besteht der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Ein Rechtsschutzfall ist von dem Zeitpunkt an gegeben, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, § 4 Abs. 1 c) ARB 94.
Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist, § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94.
Um die Eintrittspflicht des Versicherers zu begründen, ist es erforderlich, dass der Rechtsschutzfall – bzw. sein Beginn – ab Bestand des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten ist. Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Versicherungsschutz besteht für den Beschwerdeführer damit für Rechtsschutzfälle ab dem 7. Juni 2002.
Vorliegend wird vom Beschwerdeführer vorgetragen, der Mieter der vorliegend versicherten Wohneinheit habe seit mehreren Monaten den Mietzins verspätet oder gemindert gezahlt. Aus dem Kündigungsschreiben an den Mieter vom 19. September 2002 ist zu entnehmen, dass ab August 2002 überhaupt kein Mietzins verbucht werden konnte und es in vergangener Zeit – mindestens seit Mitte des Jahres 2001 – mehrfach und regelmäßig zu Zahlungsverzögerungen gekommen sei.
Wäre bei der Datierung des Rechtsschutzfalles lediglich auf die Nichtleistung des Mietzinses ab August 2002 abzustellen, wäre hier die Eintrittspflicht des Versicherers gegeben. Diese Nichtleistung darf jedoch nicht herausgelöst betrachtet werden. Eine rechtliche Auseinandersetzung kann sich aus mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Rechtsverstößen entwickeln. So ist auch in der verspäteten Mietzinszahlung ein Rechtsverstoß zu sehen, der bereits mehrfach vom Mieter begangen wurde, als die streitbefangene Wohneinheit noch nicht versichert war. Diese Rechtsverstöße haben auch den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit mit ausgelöst. Dass sie auch noch erkennbar nachwirken, wird dadurch deutlich, dass im Kündigungsschreiben vom 19. September 2002 hierauf ausdrücklich Bezug genommen wird, um die Außerordentlichkeit der Kündigung zu unterstreichen. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer auch bereits mehrfach fernmündlich und schriftlich gegenüber dem Versicherer geäußert, dass es mindestens seit Mitte 2001 Probleme mit dem Mieter gegeben habe.
Nach diesen Gesamtumständen haben die vorvertraglichen Verstöße keine untergeordnete Rolle. Vielmehr haben sie einen unmittelbaren sachlichen Bezug zu den später vollständig ausgebliebenen Mietzinszahlungen. Damit ist der erste – aber auch der maßgebliche – Rechtsschutzfall auf Mitte 2001 zu datieren.