Die Beschwerdeführerin wollte mit der Beschwerde die Aufhebung der zum 1. September 2001 abgeschlossenen Rentenversicherung mit staatlicher Förderung und die Rückzahlung aller Beiträge erreichen. Sie ist der Ansicht, bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden zu sein. Der Vermittler habe den von ihr im Jahr 2002 zu zahlenden Eigenbeitrag bewusst falsch berechnet. Der zu leistende Eigenbeitrag würde den staatlichen Förderungsmöglichkeiten des Jahres 2008 entsprechen und sei daher zu hoch.
Einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Beiträge hätte die Beschwerdeführerin zudem aufgrund ihres Widerspruches vom 17. September 2002. Ihr würde ein Widerspruchsrecht von einem Jahr zustehen, da die Versicherung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zertifiziert war.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bevor auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen wird, werden zum besseren Verständnis kurz einige allgemeine Erläuterungen zum Produkt der Rentenversicherung mit staatlicher Förderung, die auch als sogenannte Riester Rentenversicherung bezeichnet wird, vorangestellt:
Bei der sogenannten Riester Rente handelt es sich um eine freiwillige private Zusatzrente, für die seit 2002 staatliche Zulagen in Anspruch genommen werden können.
Versicherungen, Banken oder Investmentgesellschaften bieten dazu Produkte an, wie Rentenversicherungen, Bankspar- oder Investmentfondssparpläne.
Um die Förderung in maximaler Höhe zu bekommen, erwartet der Staat, dass im Gegenzug mindestens ein bestimmter Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Einkommens (das entspricht in etwa dem Bruttogehalt) in den privaten Vorsorgevertrag, bei der Beschwerdeführerin in die Rentenversicherung, investiert wird. Dieser Mindestprozentsatz steigt von einem Prozent in den Jahren 2002 und 2003 nach und nach auf vier Prozent im Jahr 2008. Die mindestens zu investierenden Beiträge steigen somit im gleichen Maße wie die Förderung.
Für die Jahre 2002 und 2003 ist es danach erforderlich, ein Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der zu gewährenden staatlichen Zulage als Mindesteigenbeitrag zu erbringen.
Im vorliegenden Fall kommt eine Aufhebung des Vertrages nur dann in Betracht, wenn der Vermittler der Beschwerdeführerin in dem Beratungsgespräch eine falsche Auskunft über die Riester Rente, bzw. den im Jahr 2002 zu erbringenden Mindesteigenbeitrag gegeben hat. Dafür ist die Beschwerdeführerin jedoch beweispflichtig. Sie müsste also Nachweise darüber erbringen, dass der Vermittler ihr eine falsche Auskunft gegeben hat. Es kann im Einzelnen aber nicht beurteilt werden, wie das Gespräch verlaufen ist und ob der Vermittler etwas falsch gemacht hat. Dazu konnte den Schreiben der Beschwerdeführerin auch keine detaillierten Informationen entnommen werden. Nach den vorliegenden Unterlagen kann auch nicht festgestellt werden, ob der von der Beschwerdeführerin zu zahlende Eigenbeitrag für 2002 über ein Prozent ihres Jahresbruttoeinkommens hinausgeht. Der Versicherungsvermittler trägt dazu vor, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe, wodurch sich ein höherer Beitrag ergebe. Im Ergebnis kann daher eine Falschberatung des Vermittlers nach den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden.
Die nicht vorliegende Zertifizierung der Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung begründet kein einjähriges Widerspruchsrecht. Zum Nachweis der Förderfähigkeit von Altersvorsorgeprodukten hat der Gesetzgeber eine Zertifizierung vorgesehen. Da bedeutet, dass eine Zertifizierungsstelle beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüft, ob die Altersvorsorgeverträge die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthalten. Nur dieser vollständige Inhalt wird zertifiziert. Der Anbieter des Altersvorsorgeprodukts muss den Kunden über die erfolgte Zertifizierung des Vertrages informieren, § 7 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Informiert er den Kunden nicht darüber, kann der Kunde innerhalb eines Monats nach der Zahlung des ersten Beitrages von dem Vertrag zurücktreten. Diese Monatsfrist war aber bereits abgelaufen, als die Beschwerdeführerin am 17. September 2002 den Widerspruch erklärte.
Nach § 5 a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, der Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen zu widersprechen. Eine längere Widerspruchsfrist wird dem Versicherungsnehmer nur dann eingeräumt, wenn er die Vertragsunterlagen nicht vollständig erhalten hat. Die Frist endet dann spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung.
Es konnten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführerin die Vertragsunterlagen nicht vollständig erhalten hat. Deshalb konnte nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass ihr Widerspruch, soweit man diesen als Widerspruch nach § 5 a VVG auslegt, am 17. September 2002 noch rechtzeitig erfolgte.