I.
Der Versicherungsnehmer beansprucht vom Versicherer die Regulierung eines Gebäudeschadens. Schadenursache war ein Sturm, der das Dach des unbewohnten Nachbargebäudes stellenweise abdeckte. Dieses Haus ist durch eine gemeinschaftliche Trennwand mit dem Gebäude des Versicherungsnehmers verbunden, an die Trennwand grenzt das Schlafzimmer des Versicherungsnehmers. Der eintretende Regen verursachte im Nachbargebäude einen erheblichen Nässeschaden, kurz darauf war auch die Schlafzimmerwand das Versicherungsnehmers durchfeuchtet. Auch andere Räume im Hause des Versicherungsnehmers wurden in der Folgezeit in Mitleidenschaft gezogen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ob ein Gebäudeversicherer für den Schaden eintrittspflichtig ist, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, die im Versicherungsschein und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, hier in den VGB 88, getroffen wurden. Das Haus des Versicherungsnehmers ist unter anderem gegen Schäden durch Sturm und Hagel (Sturmversicherung) versichert. Ein Sturmereignis, also Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8, wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt.
Nach § 8 Nr. 2 VGB 88 sind aber nur Schäden versichert, die entweder durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen entstehen (§ 8 Nr. 2 a) VGB 88) oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft (§ 8 Nr. 2 b) VGB 88). Zudem sind gemäß § 8 Nr. 2 c) VGB 88 Schäden versichert, die als zumindest mitursächliche Folge eines solchen Sturmschadens entstanden sind. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen in diesem Fall nicht vor, da der Sturm das Haus des Versicherungsnehmers nicht unmittelbar beschädigt hat. Der Ursprung des Durchsickerns der Feuchtigkeit in die Wände des versicherten Gebäudes liegt nicht in Sturmschäden am Gebäude des Versicherungsnehmers, sondern in der Beschädigung des Nachbargebäudes. Die Rechtsauffassung des Versicherers, hier keinen Versicherungsschutz zu gewähren, ist daher nicht zu beanstanden.
Ob der Versicherungsnehmer gegen den Eigentümer des Nachbargebäudes Ansprüche erheben kann, muss im Rahmen des Ombudsmannverfahrens unentschieden bleiben, da hier nur Vertragsverhältnisse zwischen dem Versicherer und den Versicherten geprüft und beurteilt werden.