Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner nicht bereit ist, Kostenschutz für seine arbeitsrechtliche Interessenwahrnehmung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer befand sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in einer außergerichtlichen Streitigkeit, in dessen Verlauf ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Hierfür hat sein Versicherer Kostenschutz gewährt. Darüber hinaus erbat der von dem Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt Kostenschutz im Zusammenhang mit der Geltendmachung fälliger Vergütungsansprüche aus einer Arbeitnehmererfindung. Hierfür lehnte der Versicherer den Kostenschutz ab.
Die Beschwerde dagegen blieb ohne Erfolg.
Für den Beschwerdeführer besteht bei seinem Versicherer ein Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Die Leistungspflicht des Versicherers richtet sich nach den diesem Vertrag zugrunde liegenden ARB 95.
Gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber macht der Beschwerdeführer Vergütungsansprüche aus einer Arbeitnehmererfindung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz geltend, die dieser wegen Nichteinsatzes der Erfindung abgelehnt hat. Diese Auseinandersetzung fällt unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 d) ARB 95. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
Unstreitig sind Arbeitnehmererfindungen, die – wie vorliegend gegeben – patent- und gebrauchsmusterfähig sind, sonstige Rechte aus geistigem Eigentum. Sie haben Ausschließlichkeitscharakter. Für die rechtliche Interessenwahrnehmung, die damit im ursächlichen – unmittelbaren oder mittelbaren – Zusammenhang steht, besteht kein Rechtsschutz.
Dies gilt auch für Streitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. Nach § 3 Abs. 2 d) ARB 95 ist ein ursächlicher Zusammenhang gegeben.
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 39 Abs. 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sind, jedoch nach § 39 Abs. 2 ArbNErfG Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben, von der Regelung in § 39 Abs. 1 ArbNErfG ausgenommen sind. Für diese sind nach § 2 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig.
Daraus, dass im vorliegenden Fall das Arbeitsgericht zuständig ist, kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, es sei der Bereich des Arbeitsrechts und nicht der Bereich des Patentrechts betroffen. Dieser Schluss ist schon deshalb nicht geboten, weil die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht auf arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten beschränkt sein muss. Dem Umstand, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben ist, kommt also allenfalls Indizwirkung zu (vgl. LG Kaiserslautern v. 29.5.1990 – 1 S 90/90 – Recht und Schaden 1990, 309).
Die Entscheidung des Versicherers ist rechtlich nicht zu beanstanden.