Der Beschwerdeführer schloss mit der Beschwerdegegnerin mit Wirkung zum 1. Januar 1992 einen Rentenversicherungsvertrag in der Weise, dass mit der Rentenzahlung am 1. Januar 1995 begonnen werden sollte. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 kündigte der Generalvertreter der Beschwerdegegnerin die Rentenzahlung an und stellte zwei Möglichkeiten zur Wahl: Zahlung einer Gesamtrente von 360,70 DM oder eine Grundrente von 272,40 DM mit einem jährlichen um 4,1 % konstant steigenden Anteil. Nach einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer erläuterte der Generalvertreter dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 1994 die Wahlmöglichkeiten nochmals. In dem Schreiben heißt es u. a.:
„Wenn wir diese Rente in eine gleich bleibende Gewinnrente anlegen, dann ergibt sich eine konstante Rente von 360,70 DM. Diese Rentenzahlung wird dann nicht mehr verändert.“
Der Beschwerdeführer wählte diese Möglichkeit. Die Beschwerdegegnerin zahlte in der Folgezeit auch unverändert eine Rente von 360,70 DM monatlich, das sind 184,50 Euro. Alsdann kürzte die Beschwerdegegnerin die Rente und zwar zum 1. Januar 2003 von 184,50 auf 162,00 und zum 1. Januar 2004 auf 150,50 Euro. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdegegnerin erklärt die Verminderung der Rente mit der Herabsetzung der Überschussbeteiligung. Nach ihrer Auffassung ergebe sich aus den beiden Schreiben ihres Generalvertreters keine verbindliche Zusage einer garantierten Rentenleistung.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht zugestimmt werden.
Bei den Schreiben vom 17. Oktober und 22. November 1994 handelt es sich nicht nur um eine unverbindliche Auskunft, wie die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint. Vielmehr enthalten die Schreiben eine Willenserklärung ihres Generalvertreters. Sie ist auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet, nämlich auf die inhaltliche Ergänzung des Versicherungsvertrages über die Art und Höhe der Rentenleistung. Die Schreiben boten dem Beschwerdeführer eine Wahl zwischen zwei Möglichkeiten mit dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer mit getroffener Wahl sich und den Versicherer rechtlich band. Die Schreiben klärten den Beschwerdeführer zwar über seine Wahlmöglichkeiten auf, stellten damit aber gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss eines den bereits bestehenden Versicherungsvertrag ergänzenden Rechtsgeschäftes dar. Sie enthielten also auch für den Beschwerdeführer erkennbar einen Rechtsfolgewillen, also das entscheidende Merkmal einer Willenserklärung. Diese sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, §§ 133, 157 BGB, verstehen durfte. Der Beschwerdeführer durfte die Mitteilung des Generalvertreters der Beschwerdegegnerin, bei einer Wahl der Rente von 360,70 DM werde diese nicht mehr verändert, aber so verstehen, dass er bei einem Verzicht auf eine konstante Erhöhung von 4,1 % je Jahr die angebotenen 360,70 DM auf Dauer unverändert ausgezahlt bekomme. Sollte der Generalvertreter dies anders gemeint haben, so kommt es darauf nicht an. Nicht der innere Wille des Erklärenden ist entscheidend, sondern das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (h. M., statt aller BGH NJW 1986, 1681, 1683 m. w. N.). Die Beschwerdegegnerin verweist auf § 15 Abs. 3 a ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, aus denen sich etwas anderes ergebe. Abgesehen davon, dass Erläuterungen über die Ermittlung und Verteilung von Überschussbeteiligungen für die Versicherungsnehmer – wenn überhaupt – so doch nur sehr schwer verständlich sind, kommt es auf die Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Entscheidung dieses Falles nicht an. Bei den Schreiben des Generalvertreters der Beschwerdegegnerin handelt es sich um Individualerklärungen, die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgehen.
Die Willenserklärungen ihres Generalvertreters muss sich die Beschwerdegegnerin nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Sie muss deshalb die Rente von 184,50 Euro auch für die Zukunft unverändert zahlen, so wie es ihr Generalvertreter dem Beschwerdeführer für den Fall seiner entsprechenden Wahl zugesagt hat.