I.
Der Beschwerdeführer machte im August 2001 bei seinem Versicherer Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Er ist mit Wirkung zum 1. September 2001 als Beamter bei der Deutschen Telekom AG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Neben der Entlassungsurkunde legte er auch die gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Telekom sowie zwei Berichte der ihn behandelnden Neurologin vor. Um seine Leistungspflicht prüfen zu können, wollte der Versicherer ein Gutachten in Auftrag geben. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht bereit, sich zu diesem Zweck fachärztlich untersuchen zu lassen. Er berief sich auf § 2 Abs. 6 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BUZ 92). Diese Regelung lautet:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.“
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdegegner ist derzeit nicht zur Leistung verpflichtet.
- Nach § 4 Abs. 2 BUZ 92 kann der Versicherer auf seine Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte verlangen. Kommt der Versicherte dieser Obliegenheit vorsätzlich nicht nach, ist der Versicherer gem. § 8 Satz 1 BUZ 92 von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer erfüllt. Er weigert sich, der Aufforderung des Versicherers zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.
- Die Weigerung stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Forderung des Versicherers zur fachärztlichen Untersuchung nicht folgen zu müssen, weil seine Berufsunfähigkeit aufgrund der Versetzung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand feststehe, kann nicht gefolgt werden. Mit § 2 Abs. 6 BUZ 92 hat der Versicherer die Berufsunfähigkeit ausdrücklich nicht nur an die Versetzung in den Ruhestand, sondern auch an dauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen geknüpft. Der klare Wortlaut dieser Regelung lässt keine andere Auslegung zu.Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (zu Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung siehe bei Römer/Langheid, VVG-Kommentar 2. Aufl. 2003, Vor § 1 Rdn. 16). Mit § 2 Abs. 6 BUZ 92 hat der Versicherer zwei Voraussetzungen zur Feststellung vollständiger Berufsunfähigkeit festgelegt. Dies ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich. Denn in der Regelung heißt es zunächst ausdrücklich, vollständige Berufsunfähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Daneben ist eine weitere Voraussetzung erforderlich. Es heißt nämlich weiter, „und“ wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.
Auch der Sinnzusammenhang mit § 2 Abs. 1 BUZ 92 ergibt nichts anderes. Nach dieser Regelung kann der Versicherer den Versicherten auf eine andere ihm zumutbare Tätigkeit verweisen. Gegenüber dieser Regelung ist § 2 Abs. 6 BUZ 92 auch bei der hier vorgenommenen Auslegung nicht überflüssig, weil sich der Beamte nach § 2 Abs. 6 BUZ 92 nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen lassen muss, eine solche Voraussetzung fehlt gerade in dieser Vorschrift.
In der zweifachen Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich die sog. Beamtenklausel im vorliegenden Fall von solchen, wie sie in anderen Bedingungswerken verwendet werden. Dort wird die Berufsunfähigkeit zum Teil allein an die Entlassung oder Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen seines Gesundheitszustands geknüpft, so dass der Versicherte seine gesundheitlichen Beschwerden nicht gesondert nachweisen muss (vgl. die Fälle BGH, Urteil v. 5.7.1995 – IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174 und OLG Düsseldorf, VersR 2001, 754). Mit der hier zu beurteilenden Klausel wollte der Versicherer aber gerade nicht schon dann zur Leistung verpflichtet sein, wenn die Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand vorliegt. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, hat er sich durch die zusätzliche Aufnahme der zweiten Voraussetzung, dem Vorhandensein gesundheitlicher Beschwerden, ein eigenes Prüfungsrecht darüber vorbehalten, ob diese gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich vorliegen.
- Der Versicherungsnehmer, der vom Versicherer Leistungen verlangt, muss grundsätzlich die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. BGH, Urteil v. 29.6.1994 – IV ZR 120/93, VersR 1994, 1095 unter 2 b). Hier hat der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dargelegt. Dagegen wendet sich der Versicherer auch nicht. Indessen fehlt es noch an der hinreichenden Darlegung und dem ausreichenden Beweis dafür, dass er infolge gesundheitlicher Beschwerden berufsunfähig ist. Der Versicherer kann deshalb aufgrund seines eigenen Prüfungsrechts nach § 4 Abs. 2 BUZ 92 von dem Beschwerdeführer verlangen, dass er an einer fachärztlichen Untersuchung mitwirkt. Da der Beschwerdeführer dem bisher nicht nachgekommen ist, fehlt noch der ausreichende Beweis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. Im Ombudsmannverfahren kann deshalb entsprechend der dargelegten Rechtslage dem Versicherer nicht empfohlen werden, Leistungen zu erbringen.