I.
Für den Beschwerdeführer bestand bei der Beschwerdegegnerin vom 1. April 1991 bis zum 1. April 2015 eine kapitalbildende Lebensversicherung. Der Ablauf trat vertragsgemäß wegen vorzeitiger Leistung im Erlebensfall ein. Die Beschwerdegegnerin zahlte die ermittelte Versicherungsleistung aus. Diese bestand aus dem Deckungskapital des Vertrages und den nach dem Geschäftsplan zu berechnenden Gewinnanteilen. Die laufenden Gewinnanteile wurden bei der vorliegenden Vertragsgestaltung ausweislich des Versicherungsscheins zur Erhöhung des Deckungskapitals um ein Zusatzkapital für den Erlebensfall verwendet.
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 fehlerhafte Nachträge mit zu hohen Werten in der mit „Leistung bei Vertragsablauf im Erlebensfall am 1. April 2015“ bezeichneten Kategorie zukommen lassen. Der Nachtrag vom 28. November 2001 wies insoweit unter Ziffer a ein „schon heute für den vorgezogenen Ablauf erreichtes Zusatzkapital aus Gewinnanteilen“ in Höhe von 12.177,62 Euro aus. Im ansonsten gleich gestalteten Nachtrag vom 28. November 2002 dokumentierte die Beschwerdegegnerin in derselben Rubrik nur noch ein Zusatzkapital in Höhe von 8.514,84 Euro. Das tatsächlich erreichte Gewinnguthaben in Form des Zusatzkapitals lag am 1. April 2001 bei lediglich 3.577,60 Euro und betrug am 1. April 2002 4.320,72 Euro. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf den Unterschied zum vorherigen Nachtrag findet sich weder im Nachtrag vom 28. November 2002 noch sonst.
Der Beschwerdeführer ist mit der Abweichung zwischen den hochgerechneten Beträgen nicht einverstanden und verlangt die Gewinnanteile aus dem Nachtrag vom 28. November 2001. Die Beschwerdegegnerin beruft sich hinsichtlich des Nachtrags vom 28. November 2001 auf einen Rechenfehler. Dieser habe sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig ausgewirkt, da das Ergebnis der Überschussbeteiligung in der Summe aus garantierten und nicht garantierten Gewinnanteilen gleich geblieben sei. Der Fehler sei erstmals in einem Nachtrag vom 28. November 2000 aufgetreten. Der Nachtrag vom 28. November 2002 enthalte die zutreffenden Daten. Das streitige hochgerechnete Zusatzkapital habe richtigerweise am 28. November 2000 bei 7.719,74 Euro gelegen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Auszahlung eines Zusatzkapitals aus Gewinnanteilen in Höhe von 12.177,62 Euro.
Das vom Beschwerdeführer geforderte garantierte Zusatzkapital in Höhe von 12.177,62 Euro wurde mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28. November 2001 rechtsverbindlich dokumentiert. Die Erklärung stand weder unter Vorbehalt, noch hatte sich die Beschwerdegegnerin davon wieder gelöst.
Ein Nachtrag zum Versicherungsschein ergänzt, erweitert oder berichtigt auf entsprechenden Antrag den Inhalt des Versicherungsscheins, der den wesentlichen Vertragsinhalt wiedergibt. Der Versicherungsschein hat als Urkunde die widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Nachträge fallen ebenso wie die ursprüngliche Police unter den Begriff des Versicherungsscheins im Sinne von § 5 Absatz 1 VVG (BGH, NJW-RR 2004, 892,893). Dieselbe Vermutung gilt damit auch für den Nachtrag zum Versicherungsschein.
Der Beschwerdeführer durfte auf die Richtigkeit des mitgeteilten Berechnungswertes vertrauen. Dessen erkennbarer Zweck bestand darin, die zum Berechnungstermin fest erworbenen Gewinnanteile zuzüglich der garantierten Mindestverzinsung von 3,5 Prozent p.a. und der zukünftigen Sterblichkeitsgewinne bis zum vorgezogenen Ablauftermin zu nennen und damit eine Vertragsleistung zu definieren. Einen Vorbehalt verband die Beschwerdegegnerin damit nicht. Entsprechend erklärte sie die Werte verbindlich.
Das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Richtigkeit der Angabe im Nachtrag 2001 fiel nicht durch den Nachtrag im Jahr 2002 und die folgenden Nachträge weg. Die Beschwerdegegnerin unterließ es, den Beschwerdeführer auf ihren Fehler hinzuweisen, geschweige denn diesen zu erläutern. Sie wies erst im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass die im Nachtrag vom 28. November 2001 genannte Summe falsch war und im Nachtrag vom 28. November 2002 (stillschweigend) berichtigt wurde. Damit ließ sie den Beschwerdeführer – warum auch immer – bewusst in dem Glauben, die Werte seien zutreffend ermittelt worden, obwohl sie inzwischen ihren Fehler aus den Jahren 2000 und 2001 erkannt und den Wert im neuen Nachtrag korrigiert hatte. Damit brauchte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass ihm mitgeteilte Werte falsch sind.
Die Beschwerdegegnerin kann sich auch nicht auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen. Es mangelt bereits an einem Anfechtungsgrund. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich das Ergebnis der Berechnung, nicht aber die Kalkulation selbst mitgeteilt. Damit ist der Rechenfehler der Beschwerdegegnerin, der zu einer unzutreffenden Darstellung des garantierten und des nicht garantierten Überschusskapitals im Nachtrag vom 28. November 2001 geführt hat, als verdeckter Kalkulationsirrtum einzuordnen, der kein Anfechtungsrecht begründet. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine fristgemäße Anfechtungserklärung vorliegt.
Auch die Voraussetzungen von § 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegen nicht vor. Im Nachtrag vom 28. November 2002 wurde nicht entsprechend § 5 Absatz 2 VVG darauf hingewiesen, dass eine Abweichung zum vorausgegangenen Nachtrag vom 28. November 2001 und demjenigen aus dem Vorjahr vorliege, die nur dann Geltung erlangt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Nachträge fallen ebenso wie die ursprüngliche Police unter den Begriff des Versicherungsscheins im Sinne von § 5 VVG. Diese Regelung betrifft Abweichungen vom rechtsgeschäftlichen Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dies kann insbesondere im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten der Fall sein aber auch hinsichtlich anderer Punkte, die für die Rechtsstellung der Parteien von Bedeutung sind (Armbrüster, Münchener Kommentar, § 5 Rn. 16). Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Abweichung im Nachtrag vom 28. November 2002 aufgefallen sein sollte, so spielt dies dann keine Rolle, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 VVG unterblieben war.
Der zugesprochene Betrag ergibt sich als Differenz zwischen den im Nachtrag aus 2001 als bereits für den Ablauf garantiertes Zusatzkapital aus Gewinnanteilen genannten 12.177,62 Euro und den in der Abrechnung als Zusatzkapital enthaltenen 10.399,45 Euro. Er ist seit dem 11. Februar 2015 gemäß § 13 der Verfahrensordnung des Ombudsmannes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die in der Abrechnung enthaltenen weiteren Überschussarten sind nicht auf die 12.177,62 Euro anzurechnen, weil in das Zusatzkapital ausweislich des Versicherungsscheins allein die laufenden Gewinnanteile fließen.