I.
Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass ihm die Beschwerdegegnerin Versicherungsschutz zur Abwehr von Forderungen gegen seinen früheren Versicherer gewährt. Dieser hatte den Rechtsschutzversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung bei Antragsangabe am 10. Juli 2001 angefochten.
Die Beschwerdegegnerin lehnt den beantragten Kostenschutz ab. Sie ist der Ansicht, es lägen die Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 3 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 94 vor. Hierin heißt es:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (…) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) bis h) in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, dass der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar unbegründet ist oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist.“
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 ARB 94 liegen nicht vor.
Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer eine Straftat vorsätzlich begangen hat. Weder hat der Beschwerdeführer zugegeben, eine solche Straftat begangen zu haben, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen einer solchen rechtskräftig verurteilt wurde.
Daher kann als berechtigter Ablehnungsgrund für die Beschwerdegegnerin nur in Frage kommen, dass „nach der Behauptung eines anderen“ der Beschwerdeführer eine Straftat vorsätzlich begangen haben soll. Dies setzt voraus, dass ein anderer die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Straftat im Sinne des § 12 Strafgesetzbuch (StGB) substantiiert und mit geeigneten Beweisangeboten schlüssig darlegt (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 3 ARB 94/2000, Rdnr. 28). Dieser Nachweis ist der Beschwerdegegnerin nicht gelungen.
Als anderer im Sinne der Bedingungen kommt der frühere Rechtsschutzversicherer des Beschwerdeführers in Betracht. Es steht fest, dass dieser Versicherer den damaligen Rechtsschutzvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Er wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe Fragen zum vorherigen Versicherer und zur Beendigung des Vertrags unzulänglich beantwortet. Die Schreiben des Versicherers, welche die Beschwerdegegnerin vorgelegt hat, schildern den Ablauf aus dessen Sicht. Sie enthalten jedoch nicht ausdrücklich den Vorwurf einer strafbaren Handlung.
Die Beschwerdegegnerin trägt vor, der Inhalt dieser Schreiben lasse „nicht nur den Schluss auf eine arglistige Täuschung, sondern auf eine strafbare Handlung zu“. Dies sei der Betrug nach § 263 StGB und genüge für den Ausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 94. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zunächst reicht es für den Ausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 94 nicht aus, wenn die Behauptungen des anderen nur „den Schluss“ auf eine strafbare Handlung zulassen. Wie bereits ausgeführt, ist es erforderlich, dass ein Dritter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Straftat im Sinne des § 12 StGB substantiiert und mit geeigneten Beweisangeboten schlüssig darlegt. Man kann die Auffassung vertreten, dass es nicht erforderlich ist, dass der andere ausdrücklich eine bestimmte vorsätzlich begangene Straftat behauptet. Dass es auch genügen müsse, wenn der andere alle Tatbestandsvoraussetzungen einer Straftat in erforderlicher Weise behauptet.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der frühere Rechtsschutzversicherer behauptet das Vorliegen des Tatbestands einer arglistigen Täuschung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach § 263 StGB entsprechen denen der arglistigen Täuschung nur zum Teil. Sie erfordern darüber hinaus die Begehung in Bereicherungsabsicht und eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten.
In den Schreiben des Vorversicherers findet sich diesbezüglich kein Vortrag. Daher enthalten dessen Behauptungen nicht auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs. Damit liegen keine Behauptungen eines anderen vor, welche die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Straftat darlegen, weshalb die Beschwerdegegnerin sich nicht erfolgreich auf den Ausschluss des § 3 Abs. 5 ARB 94 berufen kann.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die Deckungszusage unter den Vorbehalt zu stellen, dass diese auf der Basis der derzeitigen Erkenntnisse beruht. Dann kann sie, sofern neue Erkenntnisse vorliegen, zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen des Ausschlusses erneut prüfen.