Mit seiner Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung seines Versicherers, den Schaden an seinem Fahrzeug, der aus einem Zusammenstoß mit einem Waschbär resultierte, nicht aus seiner Teilkaskoversicherung zu regulieren. Der Versicherer berief sich auf das Bundesjagdgesetz. Der Waschbär sei dort nicht als jagdbares Wild aufgeführt. Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, dass der Waschbär in allen Bundesländern gejagt würde und die Bundesländer dies in ihren Länderjagdordnungen auch festgeschrieben hätten.
Dem Kfz-Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. Hier heißt es in § 12 Abs. 1 I d):
„Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs in der Teilversicherung durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes.“
Damit steht fest, wonach sich die Beurteilung des Haarwildes in der Teilkaskoversicherung richtet – es muss Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes sein. Mithin ist es unerheblich, ob der Waschbär aufgrund seiner großen Ausbreitung in den einzelnen Bundesländern tatsächlich gejagt wird und ob er allein in den Länderjagdordnungen als jagdbares Wild aufgeführt ist. Entscheidungserheblich ist, was im Bundesjagdgesetz geregelt ist.
In der Aufzählung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz ist der Waschbär nicht enthalten und damit fällt ein Zusammenstoß mit einem Waschbär nicht in den Versicherungsumfang der Teilkaskoversicherung. Schäden aus einem Zusammenstoß mit einem Waschbär sind daher nur über eine Vollkaskoversicherung versichert.