Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die Aufschubzeit der Rentenversicherung mit der Versicherungsscheinnummer XXX bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern.
Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beschwerdegegnerin zum 1. Januar 2002 eine Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Es handelt sich um eine Riesterrentenversicherung, bei der als Beginn der Rentenzahlung der 1. Januar 2015 vereinbart wurde.
Im Sommer 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, die auch nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters beruflich tätig sein wollte, schriftlich die Verlängerung der Aufschubzeit. Daraufhin erhielt sie ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2014 mit folgendem Inhalt: „Wir haben Ihren Vertrag wie gewünscht um drei Jahre verlängert. Neuer Rentenbeginn ist der 01.01.2018. Rechtzeitig vor diesem Termin werden wir uns wieder bei Ihnen melden.“
Ende Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Verrechnungsscheck über 117,30 Euro als Rentenleistung für das erste Quartal 2015 zugeschickt. Dieser Verrechnungsscheck ging Anfang Januar 2015 wieder bei der Beschwerdegegnerin ein mit dem handschriftlichen Vermerk der Beschwerdeführerin: „Vertrag wurde mit Bestätigung vom 13.8. bis Ende 2017 verlängert, Auszahlung daher erst ab 1.1.2018!“ Mit Schreiben vom 31. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass eine Verlängerung des Ablaufs laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen leider nicht möglich und ihr Schreiben vom 13. August 2014 somit nicht richtig gewesen sei. Anfang Februar 2015 buchte die Beschwerdegegnerin 20,00 Euro als Beitrag für Januar 2015 ab. Diesen Betrag erstattete sie wieder.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin sich an ihre Zusage im Schreiben vom 13. August 2014 über die Verlängerung der Aufschubzeit halten müsse.
Die Beschwerdegegnerin lehnt das ab.
Sie argumentiert zum einen, dass für die Beschwerdeführerin aus den Vertragsunterlagen erkennbar gewesen sei, dass der Rentenbeginn nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden könne. Auf Seite 5 des Versicherungsscheins findet sich unter den besonderen Vereinbarungen der Hinweis: „Keine Ablaufphase Für diese Versicherung ist die Ablaufphase ausgeschlossen.“ Auf Seite 13 des Versicherungsscheins ist in den Tarifbestimmungen geregelt, dass der Versicherungsnehmer die Rentenzahlungen frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhält und spätestens ab dem 1. Januar des auf den in § 35 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI bezeichneten Zeitpunkt folgenden Jahres (maßgeblich ist die zur Zeit des Vertragsschlusses geltende Rechtslage). Den genauen Rentenbeginn (Beginn der Auszahlungsphase) soll der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein entnehmen. Auf Seite 26 des Versicherungsscheins ist § 35 SGB VI abgedruckt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Zum anderen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie ihre Erklärung vom 13. August 2014 wirksam angefochten habe. Auf Nachfrage, wie genau es zu der irrtümlichen Erklärung gekommen sein soll, hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass bei vielen ihrer Tarife der Rentenbeginn vom Versicherungsnehmer individuell festgelegt werden könne. Deshalb habe ihre Mitarbeiterin irrtümlich angenommen, dass eine Verlängerung auch in diesem Fall möglich sei. Das Schreiben vom 13. August 2014 sei aus keinem Geschäftsvorfall heraus, sondern individuell versandt worden.
Nach Meinung der Beschwerdegegnerin liegt ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Absatz 1, 1. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, der zur Anfechtung berechtige. Zwar habe das äußere Bild der Willenserklärung dem Willen des Erklärenden entsprochen, der Erklärende habe aber einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung unterlegen, weil die bestätigte Verlängerung der Aufschubzeit über das 65. Lebensjahr hinaus weder im Geschäftsplan vorgesehen, noch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeldet sei.
Die Anfechtung wurde am 31. Januar 2015 nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtzeitig erklärt. Der Erhalt des Verrechnungsschecks mit dem handschriftlichen Hinweis auf die bestätigte Vertragsverlängerung habe allein noch keinen Anlass dargestellt, eine Anfechtung auszusprechen. Erst nachdem am 21. Januar 2015 bemerkt worden sei, dass es technisch nicht umgesetzt werden könne, den Rentenbeginn bis zum 1. Januar 2018 hinauszuschieben, sei der Vorgang rechtlich zu prüfen gewesen. Als sich dabei die falsche Auskunft ergeben habe, sei das Anfechtungsschreiben zeitnah an die Beschwerdeführerin versandt worden.
Jedenfalls sei es der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, die Vertragsänderung durchzuführen. Weder stehe bei diesem Riestertarif ein technisches Programm für eine Verlängerung der Aufschubzeit zur Verfügung, noch dürfe sie bewusst gegen den Geschäftsplan verstoßen, weil dies zugleich der von der BaFin erteilten Zertifizierung widerspräche. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2003 zu dem Aktenzeichen 1 E 2241/02 verwiesen. Damals wurde durch die Aufsichtsbehörde eine Zertifizierung abgelehnt, weil eine Vertragsklausel fehlte, wonach die Rentenzahlung spätestens ab dem 1. Januar des auf den in SGB VI § 35 Nr. 1 bezeichneten Zeitpunkt folgenden Jahres einsetzen muss.
Die Beschwerde ist begründet.
Den Antrag auf Ablaufänderung hatte die Beschwerdegegnerin angenommen, so dass der Vertragsinhalt wirksam abgeändert wurde.
Die Beschwerdeführerin durfte auf die Erklärung der Beschwerdegegnerin aus dem Schreiben vom 13. August 2014 vertrauen. Für die Beschwerdeführerin war nicht offenkundig, dass die Beschwerdegegnerin bei sorgfältiger Prüfung der Vertragsgrundlagen die Verlängerung der Aufschubzeit über den 31. Dezember 2014 hinaus nicht bestätigt hätte. Als Rentenbeginn war im Versicherungsschein der 1. Januar 2015 dokumentiert. Diesen Zeitpunkt wollte die Beschwerdeführerin verschieben. Wie die Beschwerdegegnerin vorgetragen hat, ist dies bei vielen ihrer Tarife möglich. Es ist richtig, dass die Police den Hinweis enthält, die Ablaufphase sei für diese Versicherung ausgeschlossen. Was unter einer Ablaufphase zu verstehen ist, wird an dieser Stelle (Seite 5) nicht erläutert. Erst auf Seite 14 des Versicherungsscheins wird die Ablaufphase als zusätzliche Aufschubzeit erklärt. Um die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Regelung in den Tarifbestimmungen zum spätestmöglichen Rentenbeginn zu finden und das maßgebliche 65. Lebensjahr zu erfahren, hätte die Beschwerdeführerin die Informationen auf Seite 13 des Versicherungsscheins mit denen auf Seite 26 zusammenführen müssen. Eine Anfechtung kann entbehrlich sein, wenn der Irrtum für den Erklärungsempfänger offensichtlich war. Davon kann bei den für die Beschwerdeführerin zwar zugänglichen, aber in den Vertragsunterlagen verstreuten Informationen nicht die Rede sein.
Die Beschwerdegegnerin konnte sich von ihrer Erklärung aus dem Schreiben vom 13. August 2014 nicht durch Anfechtung lösen.
Bei dem von der Beschwerdegegnerin geschilderten Irrtum handelt es sich nicht um einen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Absatz 1, 1. Alternative BGB. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung. Ein Inhaltsirrtum ist zu bejahen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt. Dagegen ist § 119 Absatz 1 BGB nicht anwendbar, wenn das Geschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (Palandt/Ellenberger, 73. Auflage, § 119 Randnummer 11 und 15). Rechtsfolge der Erklärung vom 13. August 2014 war, dass die Aufschubzeit der Rentenversicherung um drei Jahre verlängert wird und die Rentenzahlung damit erst zum 1. Januar 2018 einsetzt. Dass eine solche Vertragsänderung im Geschäftsplan zu diesem zertifizierten Tarif nicht vorgesehen ist, stellt lediglich eine Nebenwirkung dar.
So wie die Beschwerdegegnerin den Irrtum geschildert hat, ist er der Vorbereitungsphase zuzuordnen. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1996 zum Aktenzeichen 24 U 118/94, abgedruckt in der Zeitschrift Versicherungsrecht 1996, 1353, auf die sich die Beschwerdegegnerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juli 2015 bezogen hat, führt das Gericht aus, dass die Rechtsordnung im Interesse der Rechtssicherheit das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung nur ausnahmsweise beachten könne. Sie habe sich für eine im Ansatz tatbestandlich fixierende, nicht für eine nach Gewichten wertende Unterscheidung entschieden. Deshalb stufe sie im Grundsatz alle anderen Fälle „verzeihlicher“ Irrtümer einer Seite, insbesondere alle Irrtümer in der Vorbereitung einer Willenserklärung – soweit sie nicht in ihr selbst zum Ausdruck gekommen sind –, so auch alle Irrtümer in der Motivation, als rechtlich unerheblich ein. Das Risiko einer wohlüberdachten Vorbereitung der eigenen Erklärung solle, soweit es sich nicht gerade in den eng umgrenzten Voraussetzungen des Erklärungs- oder Inhaltsirrtums verwirkliche, die erklärende Vertragspartei selbst tragen.
Wenn sich die Beschwerdegegnerin dafür entscheidet, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufschubzeit mit einem individuell erstellten Schreiben zu bestätigen, ohne anhand der konkreten Vertragsunterlagen zu prüfen, ob die gewünschte Vertragsänderung in den Versicherungsbedingungen und dem Geschäftsplan vorgesehen ist, hat sie die Bestätigung „ins Blaue hinein“ abgegeben und kann sich davon nachträglich nicht mehr durch Anfechtung lösen.
Es liegt kein solch außergewöhnlicher Fall vor, dass der Beschwerdegegnerin die Umsetzung der zunächst bestätigten Vertragsänderung unzumutbar wäre und die Vertragsänderung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht verlangt werden könnte.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die beklagte Aufsichtsbehörde die Altersvorsorgeverträge zertifizieren müsse. Die Zertifizierung setze nicht voraus, dass der Vertrag einen spätestmöglichen Rentenzahlungsbeginn ab dem 1. Januar des auf den in § 35 Nr. 1 SGB VI bezeichneten Zeitpunkt folgenden Jahres vorsehe. § 1 Nr. 2 AltZertG verbiete lediglich, dass die Rentenzahlung vor Erreichen des zum Vertragsschluss geltenden Regelrentenalters beginne. Von der Beschwerdegegnerin wird im Ombudsmannverfahren nicht verlangt, dass sie ihren zertifizierten Tarif oder die Bedingungen ändert.
Die Rechtsordnung billigt in Ausnahmefällen einzelvertragliche Vereinbarungen, die nicht vom Geschäftsplan gedeckt sind. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß auf eine Abweichung zwischen Antrag und Versicherungsschein hinweist (§ 5 Versicherungsvertragsgesetz). In solchen Fällen kann der in § 11 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein. Ein Verstoß gegen § 11 VAG berechtigt die Aufsichtsbehörde zu einem Einschreiten. Privatrechtlich entfaltet die Vorschrift hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung.
Namentlich führt ein Verstoß gegen § 11 VAG nicht zur Unwirksamkeit entsprechender Versicherungsverträge (Prölss, VAG, 12. Auflage, § 11 Randnummer 19). Wie bei § 5 Versicherungsvertragsgesetz muss auch im Falle einer erfolglosen Anfechtung der Rechtssicherheit und dem Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers Vorrang gegenüber dem Geschäftsplan eingeräumt werden.
Da sich die Beschwerdegegnerin trotz mehrfach mitgeteilter rechtlicher Bedenken daran gehindert sieht, die mit Schreiben vom 13. August 2014 bestätigte Vertragsänderung vorzunehmen, ergeht eine Entscheidung zu ihren Lasten.
Die Entscheidung ist für die Beschwerdegegnerin nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomV0) bindend, weil der Beschwerdewert nach Aktenlage unter 10.000,00 Euro liegt. Maßgeblich ist das Dreieinhalbfache der Jahresrente, die sich als Erhöhung aufgrund der Verlängerung der Aufschubzeit um drei Jahre ergibt. Zum 1. Januar 2015 hätte die Jahresrente 469,20 Euro betragen (Verrechnungsscheck über 117,30 Euro für Januar bis März 2015). Es ist davon auszugehen, dass sich die Rentenleistung durch die Zahlung von Monatsbeiträgen in Höhe von 20,00 Euro (Lastschrift vom 3. Februar 2015) für weitere drei Jahre nicht in dem Maße erhöht, dass der Betrag von 10.000,00 Euro überschritten wird.