Für ihren Umzug wurde der Beschwerdeführerin das Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. An diesem Fahrzeug verursachte sie einen Schaden, als sie an einen Betonsockel eines Verteilerkastens geriet. Der Versicherer hatte die Übernahme der Kosten mit dem Hinweis abgelehnt, dass Schäden an geliehenen Sachen nicht versichert seien.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. In § 4 Abs. 6 a) ist geregelt:
„Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“
Da in dem Versicherungsschein keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für den Vertrag dieser Ausschlusstatbestand.
Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass ihr Arbeitgeber ihr das firmeneigene Fahrzeug zur unentgeltlichen Nutzung für ihren Umzug zur Verfügung gestellt hatte, sie hatte die Verpflichtung, das Fahrzeug wieder in ordnungsgemäßen Zustand zurück zu geben. Damit ist der Tatbestand der Leihe erfüllt (§§ 598 ff BGB). Bei dem Fahrzeug handelt es sich um eine fremde Sache, nämlich um das Fahrzeug des Arbeitgebers, das die Beschwerdeführerin geliehen hatte und an dem sie einen Schaden verursachte, aufgrund dessen der Eigentümer einen Schadenersatzanspruch geltend macht. Damit ist auch der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 6 a) AHB erfüllt.
Die Entscheidung des Versicherers ist rechtlich nicht zu beanstanden.