Am Schadentag war die Freundin des Beschwerdeführers mit seinem Fahrzeug unterwegs. Im Fahrzeug saß auch noch eine Freundin von ihr, die später als Zeugin in dieser Sache auftrat. Die Fahrerin hatte das Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stand ein Baufahrzeug, so dass es zu einer Verengung an dieser Stelle kam. Die Fahrerin des Fahrzeugs des Beschwerdeführers wollte in den fließenden Verkehr einfahren, wozu sie zunächst rückwärts fahren musste. Zum Herausfahren aus der Parklücke kam es bereits nicht mehr, da der Unfallgegner, der sich im fließenden Verkehr befand, gegen den Kotflügel ihres Fahrzeugs vorne links gefahren war. Der Beschwerdeführer sah eindeutig die Haftung bei dem Unfallgegner, da er die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits von Weitem wahrzunehmen und er geht davon aus, dass der Unfallgegner an diesem Engpass mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
Den eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits ein wenig in die Fahrbahn und damit in den fließenden Verkehr hineinragte, wie viel, ist der Akte nicht zu entnehmen. Gemäß § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit hat er gegenüber dem fließenden Verkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Fahrer im fließenden Verkehr dürfen sich darauf verlassen, dass derjenige, der vom Fahrbahnrand anfährt, seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Kommt es in dieser Verkehrssituation zu einer Kollision, gehen die Gerichte zunächst regelmäßig von der vollen Haftung des Anfahrenden aus. Eine Mithaftung des Fahrers des vorbeifahrenden Fahrzeugs kommt nur dann in Betracht, wenn er unaufmerksam war oder mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Da diese Tatsachen den Anfahrenden entlasten würden, sind sie von ihm, nach der zivilrechtlichen Beweislastregel, unter Beweis zu stellen. Zweifel oder fehlende Beweismöglichkeiten gehen zu Lasten desjenigen, der den Beweis zu erbringen hat. Die Mitteilung des Versicherers an den Beschwerdeführer bezüglich der Beweislage ist korrekt.
Auch wenn die Fahrerin des Fahrzeugs des Beschwerdeführers persönlich davon ausgeht, dass der Unfallgegner mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, kann der Beweis von ihr, wie sie selbst einräumt, nicht erbracht werden. Leider geht diese Situation zu Lasten der Fahrerin, auch wenn sie es als unbefriedigend empfindet.
Die Aussage der Freundin der Fahrerin führt auch nicht dazu, dass dem Unfallgegner die volle Haftung zugesprochen werden muss. Zu Gunsten des Beschwerdegegners konnte davon ausgegangen werden, dass die Anlage 3 tatsächlich den Bericht der Zeugin enthält, obwohl hier kein Name, geschweige denn eine Unterschrift enthalten ist. Die Zeugin bestätigt zwar, dass der Vorbeifahrende in das wieder stehende Fahrzeug fuhr, es ist aber unklar, wie weit das Fahrzeug in die Fahrbahn ragte und wie weit entfernt, beziehungsweise nah der Unfallgegner bereits war, ob er überhaupt die Möglichkeit hatte, noch vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers sein Fahrzeug anzuhalten. Wie bereits erläutert, gehen Zweifel und unaufgeklärte Umstände zu Lasten desjenigen, der beweisbelastet ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der Versicherer nicht verpflichtet werden, eine andere Bewertung der Situation vorzunehmen und die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts zurückzunehmen, da sich der Versicherer streng an die zivilrechtliche Beweislastregel gehalten hat, die in diesem Fall zu diesem Ergebnis führt.