I.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner die Regulierung eines Diebstahlschadens vom 21. August 2002 abgelehnt hat. Unbekannte Täter waren in die Wohnung des Beschwerdeführers eingedrungen und hatten dort eine Kassette mit Schmuck sowie Bargeld in Höhe von 140,00 Euro entwendet. Zuvor hatten der oder die Täter die Handtasche von Frau H., der Ehefrau des Beschwerdeführers, entwendet, in der sich neben dem Portemonnaie und verschiedenen Ausweisen auch die Schlüssel befanden, mit denen der oder die Täter dann in die Wohnung gelangen konnten.
Frau H. hatte den 21. August 2002 auf ihrem Gartengrundstück verbracht, um dort Gartenarbeiten zu erledigen. Bei dem Gartengrundstück handelt es sich um eine Parzelle in einer Schrebergartenkolonie. Der Eingang zur Kolonie ist mit einer Schranke gesichert, so dass nur Fußgänger dort Zutritt haben. Den Garten des Beschwerdeführers umgibt ein 1,30 Meter hoher Zaun. Das Gartentor ist 1,50 Meter hoch. Es hat außen keine Klinke, so dass es, auch wenn es nur zugezogen und nicht abgeschlossen ist, von außen nicht geöffnet werden kann. Da nur am Wochenende vermehrt Fußgänger durch die Kolonie spazieren, waren am Schadentag nur wenige Spaziergänger unterwegs. Bei ihrer Ankunft brachte Frau H. ihre Handtasche in die Laube und legte sie dort in der Garderobe ab. Anschließend arbeitete sie im Garten. Zwei der vier Nachbarn waren an diesem Tag anwesend und hielten sich ebenfalls in ihren Gärten auf. Frau H. arbeitete an verschiedenen Stellen im Garten. Immer wieder kam sie zur Terrasse zurück, über die man zur Eingangstür der Laube gelangt, um sich dort auszuruhen. Mehrmals ging sie auch in die Laube hinein, um dort etwas zu holen. Zwischen 13 Uhr und 15 Uhr war Mittagsruhe in der Kolonie. Da sie deshalb in dieser Zeit nicht weiterarbeiten konnte, legte sie sich auf der Terrasse in einen Liegestuhl. Die Zeiträume, in denen sie die Eingangstür zur Laube nicht im Blick hatte, waren nie länger als 15 Minuten. Den Garten selbst verließ sie den ganzen Tag über nicht.
Frau H. befand sich noch im Garten, als ihr Mann gegen Abend anrief und ihr mitteilte, dass er bei seiner Rückkehr in die Wohnung diese unverschlossen vorgefunden hatte. Im Schlafzimmer hatten die Schranktüren offen gestanden, und die im Schrank aufbewahrte Schmuckkassette fehlte. Erst nach dem Anruf ihres Mannes bemerkte Frau H. die Entwendung ihrer Handtasche.
Der Versicherer hat eine Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, es sei fahrlässig, eine Handtasche in einer nicht verschlossenen Laube abzustellen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Beschwerdegegner ist aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag zum Ersatz des Diebstahlschadens verpflichtet.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrunde. Nach § 5 Nr. 1f) VHB 84 liegt ein versicherter Diebstahl dann vor, wenn ein Dieb in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – auch außerhalb der Wohnung – durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hatte.
Diese Voraussetzungen liegen aufgrund des von mir festgestellten Sachverhaltes hier vor. Dabei kann es offen bleiben, ob die Ausdehnung des Repräsentantenbegriffs auf den berechtigten Besitzer einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würde (vgl. hierzu Knappmann, Zurechnung des Verhaltens Dritter zu Lasten des VN in: VersR 1997, S.261; zur Unwirksamkeit einer Klausel, nach der Schäden, die eine mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat: BGH v. 21.4.1993 – IV ZR 33/92 – VersR 1993, 830). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Ehefrau des Beschwerdeführers als berechtigte Besitzerin des Schlüssels ist kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, mit dem sie die Entwendung des Schlüssels begünstigt hätte.
Bei dem Garten handelt es sich um ein Privatgrundstück, dieses war mit einem Zaun gesichert, dessen Tor von außen nicht zu öffnen ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich während der gesamten Zeit auf dem Grundstück und hatte überwiegend den Eingang zur Laube im Blick. In regelmäßigen Abständen, etwa alle 15 Minuten, suchte sie die Terrasse auf, die unmittelbar vor dem Laubeneingang liegt, und ruhte sich dort aus. Zwei der Nachbarn waren anwesend. In dieser Situation stellt es objektiv keine Pflichtverletzung dar, wenn die Handtasche mit Ausweisen und Schlüsseln in der Laube abgestellt wird, ohne dass die Tür abgeschlossen wird. Die Ehefrau des Beschwerdeführers durfte sich unter den gegebenen Umständen in ihrem Garten sicher fühlen. Der Täter hat hier nicht ein nachlässiges Verhalten ausgenutzt, sondern durch besonders geschicktes Vorgehen die Handtasche mit den Schlüsseln an sich gebracht. Damit musste Frau H. nicht rechnen. Fahrlässigkeit des berechtigten Schlüsselbesitzers muss angenommen werden, wenn er in vermeidbarer Weise die voraussehbare Gefahr einer Entwendung des Schlüssels begründet. Dies kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hier nicht festgestellt werden.
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Der Beschwerdegegner ist nach alledem vorliegend zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Entwendung von Hausrat aus der Wohnung des Beschwerdeführers entstanden ist.
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