I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Deckungsschutzablehnung des Versicherers. Streitig ist eine Fernwärmeleitung in seinem Keller. Mit der Rechtsvorgängerin der U. GmbH, der H. GmbH, wurde ein Vergleich geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Fernwärmeleitung in seinem Keller bis zum Jahresende 2001 duldet, wobei im Gegenzug sich die H. GmbH bereit erklärte, das Wärmelieferungsverhältnis vorzeitig zu beenden. Der Versicherer hat für diese Auseinandersetzung Kostenschutz aus dem Bereich des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes gewährt.
Der jetzigen Auseinandersetzung mit der U. GmbH liegt die Geltendmachung von Notleitungsrechten zugrunde. Der Versicherer lehnte den Kostenschutz mit dem Hinweis ab, dass vorliegend der Grundstücks-Rechtsschutz erforderlich sei. Diesen hätte der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass Kostenschutz vertragsgemäß gewährt werden müsste.
Für den Beschwerdeführer besteht seit dem 01.01.1992 eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 26 Abs. 3 und 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 84). Der Grundstücks-Rechtsschutz nach § 29 ARB 84 war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Rechtsschutzversicherung.
II.
Die Deckungsschutzablehnung des Versicherers ist rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 26 Abs. 3 und 4 ARB 84 beschreiben den Versicherungsumfang des Rechtsschutzvertrages des Beschwerdeführers. Darin ist nicht die Leistungsart nach § 2 c ARB 84 – der Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz – enthalten. Worüber sich bei diesem der Versicherungsschutz erstreckt, ist in § 29 ARB 84 geregelt. Hiernach bestünde für den Beschwerdeführer in seiner im Versicherungsschein genannten Eigenschaft – hier als Eigentümer des Grundstückes X – Versicherungsschutz u. a. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke zum Gegenstand haben. Dingliche Rechte sind dabei z. B. das Eigentumsrecht, das Anwartschaftsrecht, das Erbbaurecht und Dienstbarkeiten.
Bei der Auseinandersetzung mit der U. GmbH ist der Beschwerdeführer direkt in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstückes X betroffen. Streitgegenstand sind die Fernwärmeleitungen, die durch den Keller seines Hauses verlaufen. Um hier eine Lösung herbeizuführen, hat ihm die U. GmbH ein Leitungsentgelt für den Fall der weiteren Duldung in Aussicht gestellt. Bestünde der Beschwerdeführer weiterhin auf Entfernung, worüber in dem damaligen Vergleich mit der H. GmbH keine Regelung getroffen wurde, müsste ein Fernwärmenotleitungsrecht zugunsten der U. GmbH im Grundbuch eingetragen werden. Hierbei handelt es sich um ein dingliches Recht, das das Grundstück des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. Da die Leistungsart des Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz vom Versicherungsumfang des § 26 ARB 84 nicht umfasst ist, konnte der Versicherer vorliegend keinen Rechtsschutz erteilen.
Dass dem Beschwerdeführer in der damaligen Auseinandersetzung mit der H. GmbH Kostenschutz gewährt wurde, kann als Maßstab nicht herangezogen werden. Diese beiden Angelegenheiten sind in rechtsschutzrelevanter Hinsicht getrennt voneinander zu betrachten. Die Auseinandersetzung mit der H. GmbH war damals darauf gerichtet, eine vorzeitige Beendigung des Wärmelieferungsvertrages herbeizuführen. Es handelte sich um eine rein vertragliche Angelegenheit, die mit der Stellung des Beschwerdeführers als Eigentümer nicht unmittelbar im Zusammenhang steht. Auch wenn dieser damals zwar mittelbar auch in seiner Eigenschaft als Eigentümer betroffen war, handelte es sich nicht um eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten.