I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Deckungsablehnung des Versicherers in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Er trägt vor, in einem Gespräch vom 21. März 2002 habe ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, er sei in dem Unternehmen nicht mehr erwünscht. Er solle bis zum 30. Juni 2002 gehen. Man wisse zwar, dass man ihm nicht kündigen könne. Wenn er aber nicht von sich aus gehe, würde er gemobbt werden. Man würde ihm das Leben sehr schwer machen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen. Die Erstattung der anwaltlichen Kosten hat der Beschwerdegegner abgelehnt, da ein Rechtsschutzfall nicht eingetreten sei.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Für den Beschwerdeführer bestand eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Nichtselbständige. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) 75.
Danach sorgt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, § 1 Absatz 1 Satz 1 ARB 75. Der Versicherungsfall gilt nach § 14 Absatz 3 ARB 75 in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Als Verstoß ist dabei ein Verhalten zu werten, das von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflicht zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen objektiv abweicht.
Der Beschwerdeführer hat dargelegt, sein Vorgesetzter habe angedroht, er würde gemobbt werden, wenn er nicht von sich aus gehe. Unter Mobbing ist systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Allein die Androhung von Mobbing durch den Vorgesetzten, zu dem Zweck etwas durchzusetzen, ist ein Verstoß gegen Rechtspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Androhung auch in die Tat umgesetzt wird. Bereits in der Androhung ist eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zu sehen.
Da der Beschwerdeführer den Verstoß auch hinreichend konkret dargelegt hat, ist ein Versicherungsfall gegeben.
Der Beschwerdegegner ist daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten für das anwaltliche Beratungsgespräch in Höhe von 328,28 Euro zu erstatten.