I.
Der Beschwerdeführer schloss mit der Beschwerdegegnerin 2010 eine Kapitallebensversicherung gegen Einmalbeitrag von 50.000,00 Euro. Vereinbart wurde eine Auszahlung von 50.873,59 Euro nach 6 Monaten.
Auf Wunsch des Beschwerdeführers zahlte die Beschwerdegegnerin die Leistung in den Folgejahren stückweise an den Beschwerdeführer aus. Er erhielt Teilbeträge von 6.713,25 Euro, 4.850,00 Euro, 4.500,00 Euro und zuletzt 5.472,43 Euro im Sommer 2013. Mit Schreiben vom März 2015 bat der Beschwerdeführer um eine Zahlung in Höhe von 5.500,00 Euro.
Die Beschwerdegegnerin lehnt weitere Zahlungen ab und beruft sich auf Verjährung. Die Verjährungsfrist habe zum 31. Dezember 2010 begonnen und sei am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe den unterbliebenen Abruf der Ablaufleistung verschuldet.
Insbesondere habe die Verjährung durch die Teilzahlungen nicht gemäß § 212 BGB jeweils erneut zu laufen begonnen. Dies setze voraus, dass sich der Schuldner bislang nicht zur Höhe der Forderung geäußert und durch eine Abschlagszahlung erstmals ein Anerkenntnis über die Forderung abgegeben habe. Vorliegend sei die Forderung aber von Beginn an unstreitig gewesen. Ein solches Anerkenntnis könne sich wegen der Teilbarkeit der geschuldeten Leistung ohnehin allenfalls auf die jeweilige Teilzahlung beziehen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der unbestrittene Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ist nicht verjährt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht zur Verweigerung der Leistung wegen Eintritts der Verjährung nach § 214 Absatz 1 BGB berechtigt.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie begann gemäß § 199 Absatz 1 BGB am 1. Januar 2011.
Durch Zahlung jedes Teilbetrags während der laufenden Verjährungsfrist anerkannte die Beschwerdegegnerin den Gesamtanspruch und die Verjährungsfrist begann gemäß § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB jeweils erneut zu laufen. Die letzte Teilzahlung erfolgte im August 2013, so dass die Verjährungsfrist bei Einlegung der Ombudsmannbeschwerde im Mai 2015 noch nicht verstrichen war.
Nach dem Wortlaut des § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung dem Gläubiger gegenüber anerkennt.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, Bestand und Höhe der Forderung sei von Beginn an unstreitig gewesen, greift nicht durch. In seinem Urteil vom 9. Mai 2007 hat der BGH in einer Abschlagszahlung des Schuldners, der die Forderungen bislang bestritten hatte, ein Anerkenntnis gesehen, weil dieser damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Richtigkeit der Forderung nicht mehr in Zweifel ziehe. Die Beschwerdegegnerin zieht daraus den Umkehrschluss, ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB setze voraus, dass die Parteien einen besonderen Anlass für die Vereinbarung eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses hatten, weil Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Für eine solche Auslegung bieten weder das Gesetz noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte.
Nach der Rechtsprechung erfordert ein vertraglich bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss, da der vertragstypische Zweck darin liegt, das Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (etwa BGH, Urteil vom 24. März 1976, IV ZR 222/74). Die Anwendung von § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB setzt aber keinen solchen Schuldbestätigungsvertrag nach § 781 BGB voraus. Für ein Anerkenntnis in diesem Sinne genügt nach der Rechtsprechung des BGH jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 9. Mai 2007, VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 m.w.N.).
Das abstrakte und das bestätigende Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB enthalten zwar zugleich ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 212 Rn. 2). Umgekehrt teilt das verjährungsrelevante Anerkenntnis nach § 212 BGB aber nicht die Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Schuldanerkenntnisses.
Die Ablaufleistung ist auch nicht, wie die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung vorträgt, teilbar in dem Sinne, dass jede Abschlagszahlung nur in Höhe der durch sie erfüllten Teilforderung einen Neubeginn ausgelöst hätte. Dem Einmalbeitrag stand die einmalige Ablaufleistung gegenüber. Dass die Beschwerdegegnerin sich auf den spontanen Abruf unregelmäßiger Einzelzahlungen in wechselnder Höhe eingelassen hat, macht die Gesamtleistung nicht teilbar.
Darauf, ob dem Beschwerdeführer für das unterbliebene rechtzeitige Abrufen der vollständigen Versicherungsleistung ein irgendwie geartetes Verschulden trifft, wie die Beschwerdegegnerin einwendet, kommt es nicht an.
Für die Dauer des Ombudsmannverfahrens war die Verjährung gehemmt, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 Verfahrensordnung des Ombudsmannes (VomVO).
Die Leistung ist gemäß § 13 VomVO seit Beschwerdeeingang in Höhe von 5 Prozent über den Basiszinssatz zu verzinsen.