Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern abgedeckt, liegt eine Mehrfach- bzw. Doppelversicherung vor. Sofern die Mehrfachversicherung unwissentlich entstanden ist, kann der Versicherungsnehmer deren Beseitigung verlangen. Dabei hat er jedoch kein Wahlrecht, denn das Gesetz regelt, dass der später geschlossene Vertrag aufzuheben ist (§ 79 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz). Dem betroffenen Versicherer ist die Mehrfachversicherung anzuzeigen und das Aufhebungsverlangen mitzuteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufhebung ist der Zugang der Erklärungen beim Versicherer. Ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsaufhebung besteht nicht.
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, wie z. B. der Privathaftpflichtversicherung, sind einige Versicherer bereit, nach einer unverbindlichen Empfehlung des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) zu verfahren. Danach wird der Vertrag zu Beginn der Versicherungsperiode aufgehoben, in welcher der Antrag auf Beseitigung der Mehrfachversicherung gestellt wird.