I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer. Sie bestreitet, das Schreiben erhalten zu haben. Außerdem verlangt sie von der Beschwerdegegnerin die Zahlung von Rechtsanwaltskosten. Diese Kosten sind für die Interessenwahrnehmung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und in einer Zivilsache sowie für eine erbrechtliche Beratung angefallen.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich demgegenüber darauf, dass der Versicherungsvertrag beendet sei. Die Kündigung sei per Einwurfeinschreiben zugestellt worden.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Versicherungsvertrag ist durch das Kündigungsschreiben nicht beendet worden. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages wäre unter anderem, dass der Beschwerdeführerin das Kündigungsschreiben zugegangen ist (§ 130 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Den hierfür erforderlichen, ihr obliegenden Nachweis hat die Beschwerdegegnerin trotz zahlreicher Nachfragen nicht erbracht.
Der Zugangsnachweis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Auslieferungsbeleg der Deutsche Post AG. Das Kündigungsschreiben sollte per Einwurfeinschreiben zugestellt werden. Sofern man bei einem Einwurfeinschreiben einen Anscheinsbeweis für den Zugang anerkennt (anderer Auffassung z. B. Landgericht Potsdam, Urteil abgedruckt in der Zeitschrift NJW 2000, 3277; Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.07.2008, Aktenzeichen 220 C 435/07; Amtsgericht Kempen, NJW 2007, 1215), setzt ein solcher zumindest voraus, dass der Einwurf ordnungsgemäß dokumentiert ist. Der Auslieferungsbeleg der Deutsche Post AG bestätigt den Einwurf des Schreibens nicht. Dieser Auslieferungsbeleg betrifft zwar die Sendungsnummer, unter der ausweislich des Einlieferungsbelegs der Deutsche Post AG und der Versandliste ein Schreiben an die Beschwerdeführerin verschickt wurde. Gemäß dem Auslieferungsbeleg wurde das Schriftstück jedoch nicht an die Anschrift der Beschwerdeführerin, sondern an eine Postfach-Nummer ausgeliefert. Wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist dies nicht ihr Postfach, sondern das der Agentur für Arbeit. Dies hat die Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Da weitere Umstände, die einen Zugang belegen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, steht nicht fest, dass der Beschwerdeführerin das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Gegenüber dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten hat die Beschwerdegegnerin keine weiteren Einwände erhoben, obwohl ihr mehrfach dazu Gelegenheit gegeben worden ist. Auf eine letzte Fristsetzung hat sie nicht reagiert, so dass nicht zu erwarten ist, dass im Gerichtsverfahren, das nicht auf den Urkundsbeweis beschränkt ist, der Zugang bewiesen werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deshalb die verauslagten Rechtsanwaltskosten zu erstatten und diese von der Verbindlichkeit aus der Kostennote des Anwaltsbüros freizustellen, weil die Beschwerdeführerin diese Kostennote soweit ersichtlich noch nicht beglichen hat.