Der Beschwerdeführer hatte zur Finanzierung des Kaufs einer nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Für eine aus seinem Darlehnswiderruf resultierende Streitigkeit ist die Beschwerdegegnerin nicht eintrittspflichtig. Der Versicherungsschutz ist nach § 3 Absatz 1 d), aa) in Verbindung mit dd) ARB ausgeschlossen. Danach besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
„aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder von Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles.
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.“
Die Verwirklichung eines spezifischen Baurisikos beziehungsweise Erwerbsrisikos ist für § 3 Absatz 1 d) aa) dd) ARB nicht erforderlich. Vielmehr muss sich ein typisches Finanzierungsrisiko verwirklicht haben. Dies ist bei Streitigkeiten infolge von Darlehenswiderrufen der Fall (vergleiche Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17. Oktober 2007, Aktenzeichen IV ZR 37/07, zu finden unter dejure.org).
Die Dauer zwischen dem Erwerb der Wohnungen und der rechtlichen Auseinandersetzung spielt nach dem Wortlaut der Klausel keine Rolle. Selbst wenn es um Anschlussfinanzierungen geht, besteht kein Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch solche Fälle von der Ausschlussregelung erfasst werden (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10. Juli 2014, Aktenzeichen 9 U 68/14, zu finden unter dejure.org; Landgericht Görlitz, Beschluss vom 25. Februar 2010, Aktenzeichen 2 T 23/10).