I.
Die Beschwerdeführerin errichtete im Jahre 2014 ein Wohnhaus. Dabei sollen Baufahrzeuge über das Grundstück ihres Nachbarn gefahren sein und einen Schaden verursacht haben. Mit einer Klage verlangt der Nachbar die Beseitigung von Betonresten, eingefahrenem Bauschutt und Bodenverdichtungen. Darüber hinaus macht er mit der Klage einen Anspruch auf Rückbau des von der Beschwerdeführerin errichteten Grenzzaunes um 40 cm geltend.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der Zaun nicht von der Hausbaufirma, sondern einem anderen Unternehmen errichtet. Die Beschwerdeführerin wünscht Versicherungsschutz für die Abwehr der Klage. Die Beschwerdegegnerin lehnt den Versicherungsschutz ab, weil der Versicherungsschutz nach § 3 Absatz 1 d) bb) der Versicherungsbedingungen (ARB 2000/2) ausgeschlossen sei. Danach besteht Rechtsschutz „nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interesse
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
(…)
d) (…) bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt (…)“.
II.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Versicherungsschutz für die erstinstanzliche Interessenwahrnehmung gegen den Nachbarn, soweit es um den Rückbau des Zaunes geht. Im Übrigen greift der Baurisikoausschluss ein, so dass die Beschwerde unbegründet ist.
Der Versicherungsschutz für die gerichtliche Abwehr des Anspruchs auf den Rückbau des Zaunes (Klageantrag 1) ist nicht nach § 3 Absatz 1 d) bb) ARB 2000/2 ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen (so zum Beispiel: Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 8. Mai 2013, Aktenzeichen IV ZR 84/12, Versicherungsrecht [VersR] 2013, 995). Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (so zum Beispiel: BGH, Urteil vom 14. September 2005, Aktenzeichen IV ZR 145/04, VersR 2005, 1725).
Die Errichtung eines Zaunes ist für sich genommen kein Bauvorhaben im Sinne der § 3 Absatz 1 d) bb) ARB 2000/2. Ein Zaun ist kein Gebäudes bzw. Gebäudeteil, wie es der Risikoausschluss voraussetzt.
Es liegt auch kein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin vor. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass die Einfriedung eines Grundstückes häufig zum Gesamtkonzept eines Neubauvorhabens gehören mag. Auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Neubau und dem nachbarschaftlichen Streit über die Höhe des Zaunes ist erkennbar. Es fehlt jedoch an dem notwendigen inneren sachlichen Bezug zwischen der rechtlichen Auseinandersetzung und der Errichtung des Wohnhauses (vergleiche zum Beispiel Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Auflage, § 3 ARB 2000 Randnummer 54 m.w.N.). Ein Zaun ist nicht notwendig, um ein Gebäude zu errichten. Das Gegenteil wurde auch nicht von der Beschwerdegegnerin eingewandt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Zaun regelmäßig „bei Gelegenheit“ eines Bauvorhabens aufgestellt wird und sich nicht auf das Bauvorhaben, sondern auf das Grundstück bezieht, so dass die Ausschlussklausel nicht greift (so zum Beispiel: Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 4. Auflage, § 7 Randnummer 51, 52; Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 3 ARB 2010 Randnummer 17, van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, 3. Auflage, § 3 Randnummer 37).
Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme zusätzlich darauf, dass die Errichtung eines Zaunes durch den Bebauungsplan und bauordnungsrechtliche Vorschriften festgelegt sei, so dass auch deshalb ein Zusammenhang zum Baurisikoausschluss bestehe. Damit wendet die Beschwerdeführerin nun erstmals auch den Risikoausschluss gemäß § 3 Absatz 1 d) cc) ARB 2000/2 ein. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass es sich bei dem 2 Meter hohen Zaun um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage handeln würde. Nach § 62 Absatz 1 Ziffer 7 a) der Bauordnung Berlin sind Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 Metern verfahrensfrei, einer Baugenehmigung bedarf es damit nicht. Der Baurisikoausschluss nach § 3 Absatz 1 d) cc) ARB 2000/2 greift nicht ein.
Hinsichtlich des Klageantrages 2) greift der Baurisikoausschluss jedoch ein. Die Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn über die Beseitigung von Betonresten, eingefahrenem Bauschutt und Bodenverdichtungen stehen im ursächlichen Zusammenhang mit dem vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Baurisiko. Denn Auslöser der Streitigkeiten ist die Errichtung des Wohnhauses. Der Nachbar behauptet, dass die Baufahrzeuge über eine Ecke seines Grundstückes gefahren seien und es dadurch zu Beeinträchtigungen seines Grundstückes gekommen sei. Es handelt sich hierbei um typische baubedingte nachbarrechtliche Streitsituationen, für die kein Versicherungsschutz besteht.