I.
Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegegnerin durch einen Rechtsschutzvertrag verbunden. Es gilt das Bedingungswerk ARB …2010 der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer fordert Deckungsschutz für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber seiner Bank, der er den Widerruf eines Darlehensvertrages erklärt hat, die jedoch die Rückabwicklung des Vertrages ablehnt. Er hatte am 20. April 2011 mit der Landesbank B. einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 214.000,00 EUR abgeschlossen. In dem Darlehensvertrag findet sich in der durch Einrahmung hervorgehobenen Ziffer 11 mit der Überschrift „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben für Verbraucherdarlehen“ folgender Text:
„Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zu jedem einzelnen mit dieser Vertragsurkunde gewährten Verbraucherdarlehen finden sich in der dem jeweiligen Verbraucherdarlehen zugehörigen Anlage „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“, die dieser Vertragsurkunde als wesentliche Bestandteile beigefügt sind.
Widerrufsrecht
Einzelheiten zu dem Widerrufsrecht des Darlehensnehmers, hinsichtlich jedes einzelnen mit dieser Vertragsurkunde gewährten Verbraucherdarlehens, insbesondere zur Ausübung des Widerrufsrechts, zum Beginn der Widerrufsfrist und zu den Widerrufsfolgen, finden sich in der dem jeweiligen Verbraucherdarlehen zugehörigen Anlage „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“ unter der Überschrift “Widerrufsinformation“. Die jeweiligen Anlagen „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“ sind dieser Vertragsurkunde als wesentliche Bestandteile beigefügt.“
Unter Ziffer 6 des Darlehensvertrages mit der Überschrift „Wesentliche Bestandteile dieses Darlehensvertrages sind gemäß den beigefügten Unterlagen“ findet sich an erster Stelle der durch Spiegelstriche abgefassten Aufzählung der Eintrag „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“.
Die in der Beschwerdeakte enthaltene (dreiseitige) Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“ ist versehen mit dem Namen des Beschwerdeführers, dem Datum des Darlehensvertrages, der Nummer des Darlehenskontos und des Darlehensnennbetrages. Bestandteil dieser Anlage ist die auf einem separaten Blatt (Seite 3 der Anlage) und durch Einrahmung hervorgehobene Widerrufsinformation. Sie ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und die weitere – in Fettdruck gehaltene – Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ hervorgehoben und deutlich gestaltet.
Mit Schreiben vom 7. April 2020 widerrief der Beschwerdeführer den Darlehensvertrag. Nachdem die Landesbank B. mit Schreiben vom 14. April 2020 die Rückabwicklung ablehnte, beabsichtigt der Beschwerdeführer seine Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, da nach dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) Kaskadenverweise in Widerrufsinformationen (kettenförmige Weiterverweise auf lediglich der Paragrafenbezeichnung nach benannte Regelungen in anderen Vorschriften) zu Verbraucherdarlehensverträgen mit europäischem Richtlinienrecht nicht vereinbar seien.
Den mit Schreiben vom 16. April 2020 beantragten Versicherungsschutz hat die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2020 abgelehnt, da die Interessenwahrnehmung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des in den Versicherungsbedingungen (ARB) vorgesehenen Stichentscheid-Verfahrens verwiesen. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei bereits verstrichen, da der Beschwerdeführer wirksam über sein Widerrufsrecht informiert worden sei und der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des verwendeten Musters die Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) nicht entgegenstehe. Die Entscheidung des EuGH sei bei einem grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag nicht einschlägig. Hierzu verweist sie auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 31. März 2020 (Az. XI ZR 299/19).
Dem als Stichentscheid überschriebenen Schriftsatz des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020 (nebst weiterer Erläuterung in der E-Mail vom 22. Mai 2020) spricht sie die Bindungswirkung ab. Es liege kein formell wirksamer Stichentscheid vor. Zudem würden die inhaltlichen Ausführungen offensichtlich von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweichen.
Mit der Beschwerde möchte der Beschwerdeführer die Bindungswirkung des als Stichentscheid überschriebenen Schriftsatzes seines Rechtsanwalts vom 12. Mai 2020 festgestellt wissen. Überdies wünscht der Beschwerdeführer die Freistellung von den Kosten für die Erstellung des Stichentscheides.
II.
Die Beschwerdegegnerin ist nicht zur Kostenübernahme für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen verpflichtet. Ihr Einwand, die Interessenwahrnehmung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, greift durch. Der vorliegende Stichentscheid ist weder bindend noch bietet die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers hinreichende Aussicht auf Erfolg. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer von den Kosten des Stichentscheids freizustellen.
1. Die Beschwerdegegnerin ist zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn sie (a) mit dem Einwand der mangelnden Erfolgsaussichten präkludiert (ausgeschlossen) ist oder wenn (b) ein Stichentscheid vorliegt der (c) für die Beschwerdegegnerin bindend ist bzw. die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Erfolgsaussichten bietet.
a) Zunächst stelle ich fest, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Einwand der mangelnden Erfolgsaussichten nicht präkludiert ist.
Ein Rechtschutzversicherer ist für den Fall, dass er auf die Deckungsanfrage eines Versicherungsnehmers eine unverzügliche, mit Belehrung gem. § 128 VVG versehene schriftliche Mitteilung unterlässt, mit dem Einwand der fehlenden Erfolgsaussichten nach § 3a Absatz 1 Satz 2 ARB ausgeschlossen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gilt dann als anerkannt (BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az. IV ZR 139/01, veröffentlicht in Versicherungsrecht [VersR] 2003, Seite 638).
Die Deckungsablehnung vom 12. Mai 2020 war noch rechtzeitig. Die Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 17 Abs. 1 b) ARB erfüllt hat, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (BGH a.a.O.). Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2017, Az. 1-4 U 40/16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2016, Az. 12 U 106/16, veröffentlicht in VersR 2017, Seite 223).
Zwischen der vollständigen Unterrichtung am 16. April 2020 und der Ablehnung vom 12. Mai 2020 waren etwas mehr als vier Wochen verstrichen. Da die eingereichten Unterlagen nicht außergewöhnlich umfangreich und die Rechtsfragen nicht besonders kompliziert waren, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln, ob die Ablehnung noch unverzüglich war. Allerdings lag in diesem Zeitraum mit dem Tag der Arbeit am 1. Mai (Freitag) ein gesetzlicher Feiertag, was bekanntermaßen oft für ein verlängertes Wochenende genutzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2019, Az. 1-4 U 111/17, veröffentlicht in VersR 2019, Seite 1550; Amtsgericht [AG] Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2019, zu finden unter dejure.org).
Letztlich liegt ein Grenzfall vor, bei dem ich nicht ausschließen kann, dass ein Gericht bei dieser geringen Überschreitung des ohnehin nicht im Sinne einer starren Frist zu verstehenden Zeitraums noch von einer unverzüglichen Ablehnung des Versicherungsunternehmens ausgehen würde. Bei einer solchen Sachlage kann ich nicht das Anerkenntnis des Rechtsschutzbedürfnisses verpflichtend feststellen und der Beschwerdegegnerin damit die Möglichkeit nehmen, den Rechtsweg zu beschreiten.
b) Der Schriftsatz vom 12. Mai 2020 erfüllt die formellen Voraussetzungen, die an einen Stichentscheid zu stellen sind. Der mit der Erstellung eines Stichentscheids beauftragte Rechtsanwalt geht in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2020 auf alle Einwände ein, die die Beschwerdegegnerin in ihrem mit Hinweis auf die Möglichkeit des Stichentscheid-Verfahrens verbundene Ablehnung erhoben hat. Für eine Abweichung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung wird dargelegt, dass diese nicht deutlich hervorgehoben sei und sich nicht im Darlehensvertrag befinde, sondern in einer gesonderten Vereinbarung enthalten sei. Überdies habe sich der BGH verfassungswidrig verhalten, da er in seinem Urteil vom 31. März 2020 (Az. XI ZR 299/19) nicht der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) gefolgt sei. Die deutschen Gerichte seien gehalten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden zu einer unionsrechtskonformen Auslegung der deutschen Vorschriften zu gelangen.
c) Der Stichentscheid ist jedoch für die Beschwerdegegnerin weder bindend noch hat die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Grundsätzlich ist ein Stichentscheid für beide Vertragsparteien verbindlich. Die Bindungswirkung eines Stichentscheides entfällt nur dann, wenn dieser nicht den formellen Anforderungen entspricht oder offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht (§ 3a Absatz 2 Satz 2 ARB 2010; vgl. Harbauer, 9. Aufl., § 3a ARB 2010, Rdnr. 52).
aa) Wirksame Information über das Widerrufsrecht
Die im Stichentscheid vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei nicht wirksam über sein Widerrufsrecht informiert worden, weil die von der Bank verwendete Belehrung gegenüber dem sonstigen Vertragstext nicht in besonderer Weise deutlich hervorgehoben sei, weicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab.
Die Gesetzlichkeitsfiktion nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) greift zugunsten der Bank ein, wenn das zum Zeitpunkt der Belehrung gültige Muster auch tatsächlich und unverändert Anwendung gefunden hat. Dabei muss das Kreditinstitut das Muster deckungsgleich aus der gesetzlichen Musterbelehrung übernehmen, und zwar unter Beachtung sämtlicher Gestaltungshinweise.
Der Landesbank B. kommt hier die vom Gesetzgeber vorgegebene Gesetzlichkeitsfiktion des verwendeten Musters für die Widerrufsbelehrung zugute. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie das Muster für die Widerrufsbelehrung einer inhaltlichen oder gestalterischen Bearbeitung unterzogen hätte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Stichentscheides müssen die Widerrufsinformation und die übrigen Darlehensbestimmungen nicht in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB aF, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 17. September 2019, Az. XI ZR 662/18, zu finden unter juris.de).
Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest und dabei auch Bezugnahmen auf Anlagen zu dem Darlehensvertrag zur Kenntnis nimmt. Allerdings muss die Bezugnahme hinreichend deutlich sein.
Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat mit dem Darlehensvertrag neben den weiteren Anlagen auch die Anlage „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“ erhalten. Diese Anlage bildet mit dem Darlehensvertrag eine Einheit, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass auch auf ihr der Name des Beschwerdeführers, das Datum des Darlehensvertrages, die Nummer des Darlehenskontos und des Darlehensnennbetrages aufgeführt ist.
In dem Darlehensvertrag wird unter Ziffer 6 mit der Überschrift „Wesentliche Bestandteile dieses Darlehensvertrages gemäß den beigefügten Unterlagen“ auf die entsprechende Anlage verwiesen. Die Ziffer 11 ist mit der Bezeichnung der Anlage überschrieben und dessen Text ist durch Einrahmung hervorgehoben. Innerhalb dieser Einrahmung befindet sich zusätzlich durch Fettdruck kenntlich gemacht ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Dort wird für Einzelheiten, insbesondere zur Ausübung des Widerrufsrechts, zum Beginn der Widerrufsfrist und zu den Widerrufsfolgen auf die Anlage „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“ unter der Überschrift „Widerrufsinformation“ verwiesen. Die Bezugnahmen in Ziffer 6 und 11 der Haupturkunde auf die Anlage „Ergänzende Vereinbarungen und Angaben zum Verbraucherdarlehensvertrag“ mit der auf einem separaten Blatt und durch Einrahmung hervorgehobenen enthaltenen Widerrufinformation ist eindeutig und birgt nicht die Gefahr einer Unklarheit oder Intransparenz. Sie ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und die weitere – in Fettdruck gehaltene – Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ hervorgehoben und deutlich gestaltet. Das genügt und steht offensichtlich im Einklang mit den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Maßstäben.
bb) Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (- C-66/19 -)
Auch die im Stichentscheid vertretene Auffassung zu den Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 weicht offenbar und erheblich von der wirklichen Rechtslage ab, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt.
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass insbesondere auch die Verweisung auf § 492 Absatz 2 BGB a.F. „klar und verständlich“ sei (grundlegend BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15 [auch zu einem Immobiliendarlehen]). Demgegenüber hat der EuGH am 26. März 2020 entschieden, dass sog. Kaskadenverweise in Verbraucherdarlehensverträgen mit europäischem Richtlinienrecht nicht vereinbar seien. Der Verweis in einer Widerrufsbelehrung auf § 492 Absatz 2 BGB, welcher selbst wiederum auf weitere Rechtsvorschriften (Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB) verweist, stehe laut EuGH im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48/EG. Ein Verbraucher könne auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthalte und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen habe (Az. C-66/19).
Aber auch nach der Entscheidung des EuGH hat der BGH zeitnah in weiteren Beschlüssen vom 31. März 2020 (Az. XI ZR 198/19 und Az. XI ZR 581/18) und 9. Juni 2020 (Az. XI ZR 381/19) seine bestehende Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 aufrechterhalten und nochmals betont, dass der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Absatz 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich sei. Beim Gebrauch der Musterbelehrung greife die Gesetzlichkeitsfiktion des Artikels 247 § 6 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 EGBGB. Überdies sei die Entscheidung des EuGH nicht anwendbar, da bei einem grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag die EU-Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Absatz 2 Buchst. a und c gerade keine Anwendung finde, auch wenn der nationale Gesetzgeber richtlinienkompatibel die Vorschrift für den Verbraucherkredit und für die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen zusammengefasst habe. Zudem scheide eine Übertragung der Grundsätze der EuGH-Entscheidung im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung auch deshalb aus, weil sie einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm (der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung, Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a.F.) einen entgegengesetzten Sinn gäbe oder deren normativen Gehalt grundlegend neu bestimmen würde und damit die Befugnis der (nationalen) Gerichte überschritte (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, Az. XI ZR 198/19, Rn.13 f.).
Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung und der Erstellung des Stichentscheids bereits eine für den nationalen Rechtsraum klare Entscheidung des dazu berufenen obersten Fachgerichts, des BGH, vorlag, welche auf die maßgeblichen Argumente einging.
In den seither bekannt gewordenen Beschlüssen und Entscheidungen der Oberlandesgerichte haben sich diese der rechtlichen Bewertung des BGH unter Berücksichtigung der Gegenauffassung angeschlossen. Zu verweisen ist hier auf die Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 5. April 2020 (Az. 6 O 182/19), des 5. Senats des OLG Dresden vom 15. Juni 2020 (Az. 5 U 452/20), des OLG Köln vom 14. April 2020 (Az. 12 U 46/20) und des OLG Frankfurt vom 21. August 2020 (Az. 24 U 27/20).
Zwischenzeitlich hat allerdings das Landgericht Ravensburg (Einzelrichter, Beschluss vom 7. Juli 2020, Az. 2 O 84/20) dem EuGH erneut mehrere Fragen in diesem Zusammenhang vorgelegt. Es hält eine unionsrechtskonforme Auslegung für möglich und stellt auf einen Vorrang des Unionsrechts ab. Der BGH hatte jedoch in seiner genannten Entscheidung die aufgrund eines vorangegangenen Vorlagebeschlusses bereits bekannte Auffassung des Landgerichts Ravensburg schon verworfen und die Unionsrechtslage als klar und eindeutig bezeichnet. Dementsprechend hat er seinerseits keinen Grund für Klärungsbedarf durch den EuGH gesehen (BGH, Beschluss vom 31. März 2019, Az. XI ZR 198/19, Rdnr. 15).
Unter Berücksichtigung der klar gegenläufigen Positionierung des BGH bereits zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung und der Fertigung des Stichentscheids (und der folgenden Rechtsprechung des BGH, z. B. die Beschlüsse vom 13. Oktober 2020, Az. XI R 212/20 und Az. XI ZR 416/19, vom 8, September 2020, Az. XI ZR 479/19 und Az. XI ZR 547/19, vom 7. Juli 2020, Az. XI ZR 423/19, vom 23. Juni 2020, Az. XI ZR 99/19 und Az. XI ZR 283/19) lässt sich damit die Rechtslage im Sinne von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als eindeutig verstehen. Bei dieser derzeitigen Lage der Rechtsprechung zu den Folgen der EuGH-Entscheidung kann dem Stichentscheid keine bindende Wirkung und der rechtlichen Interessenwahrnehmung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden.
Zwar ist grundsätzlich eine offenbare Unrichtigkeit der anwaltlichen Stellungnahme (Stichentscheid) nicht schon dann anzunehmen, wenn die dem Stichentscheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der herrschenden Meinung widerspricht. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn diese Ansicht nahezu einhellig, insbesondere auch vom BGH abgelehnt wird und keine nicht bereits bekannten Gesichtspunkte dagegen ins Feld geführt werden (vergleiche Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Rdnr. 43). Angesichts der klaren Linie der Rechtsprechung ändert sich deshalb an der Bewertung auch dadurch nichts, dass die im Stichentscheid vertretene Ansicht sich vereinzelt in der Fachliteratur widerspiegelt (Knops, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2020, Seite 2297; anders und für die BGH-Rechtsprechung hingegen: Knoll/Nordholtz, NJW 2020, Seite 1407).
Da der Beschwerdeführer ersichtlich darauf abzielt, auf dem Weg durch den fachgerichtlichen Instanzenzug eine Korrektur dieser Rechtsprechung des BGH zu erreichen und deren seines Erachtens gegebene Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten, kann ich der Beschwerde noch aus einem weiteren Grund nicht zum Erfolg verhelfen. Ob hinreichende Erfolgsaussichten einer Interessenwahrnehmung bei einer offenkundigen Abweichung von einer gerade in Reaktion auf die EuGH-Entscheidung ergangenen, mittlerweile gefestigten BGH-Rechtsprechung angenommen werden könnten, wäre auch bei großzügigerer Betrachtung jedenfalls eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung der staatlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten bleiben müsste. Bei der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung könnte ich die Frage nach den Erfolgsaussichten wegen der zugrundeliegenden grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage der Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (Az. C 66/19) bei klar gegenläufiger Positionierung des BGH im vereinfachten Ombudsmannverfahren ohnehin nicht abschließend beantworten und müsste sie deshalb offenlassen (§ 9 Abs. 1 lit. c meiner Verfahrensordnung – VomVO).
2. Die Beschwerdegegnerin ist allerdings verpflichtet, den Beschwerdeführer von den Kosten für die Erstellung des Stichentscheides vom 12. Mai 2020 in Höhe von 808,13 Euro freizustellen. Nach § 3a Absatz 2 Satz 1 ARB kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Damit ist klar geregelt, dass eventuelle Kosten des Stichentscheids nicht den Versicherungsnehmer belasten. Das gilt auch dann, wenn dem Stichentscheid wegen einer erheblichen und offenbaren Abweichung von der Rechtslage keine Bindungswirkung zukommt (vergleiche OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 1990, Seite 1389 am Ende; LG Hannover, Urteil vom 13. Mai 2005 – 8 O 63/05 – Rdnr. 21, juris). Wie es sich verhielte, wenn ein als Stichentscheid überschriebener Schriftsatz den formellen Anforderungen, die an einen Stichentscheid zu stellen sind, nicht genügen würde, kann hier offen bleiben.