Die Ombudsfrau hat zwei Aufgabenbereiche mit jeweils einer Verfahrensordnung. Die Versicherungsunternehmen verpflichten sich durch den Beitritt zum Verein am Schlichtungsverfahren teilzunehmen, erkennen die Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen (VomVO) als verbindlich an (§ 5 Absatz 1 der Vereinssatzung) und unterwerfen sich den Entscheidungen der Ombudsfrau bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro (Absatz 2 in Verbindung mit der Verfahrensordnung). Auf dieser Grundlage ist die Ombudsfrau in der Lage, die Versicherer zur Leistung zu verpflichten.
Bei Beschwerden über Versicherungsvermittler oder -berater wird die Ombudsfrau aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisung tätig. Diese Aufgabe beruht auf der sogenannten EU-Vermittlerrichtlinie (Artikel 10 der Richtlinie 2002/92/EG) sowie deren nationaler Umsetzung durch das Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts, das in wesentlichen Teilen zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 214 VVG. Das Gesetz räumt der Ombudsfrau nicht die gleichen Kompetenzen ein wie die Mitgliedsunternehmen, insbesondere kann die Ombudsfrau nicht verbindlich entscheiden. Wegen der Unterschiede zum Unternehmensverfahren gilt für Beschwerden gegen Vermittler eine eigene Verfahrensordnung (VermVO).
Beide Verfahrensordnungen wurden 2016 an die Anforderungen des VSBG angepasst.