I.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner nicht bereit ist, nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung an sie als Bezugsberechtigte auszuzahlen. Der Beschwerdegegner verweigert die Leistung mit Verweis auf § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, wonach Versicherungsschutz nicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer sich vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des ersten Versicherungsbeitrags selbst tötet.
Der Versicherungsnehmer beantragte am 16. Juni 2000 die Lebensversicherung über eine Summe von 20.000,00 DM im Erlebens- und Todesfall. Sich selbst setzte er als versicherte Person und Bezugsberechtigten im Erlebensfall ein. Seiner Ehefrau – der Beschwerdeführerin – räumte er ein widerrufliches Bezugsrecht im Todesfall ein. Der Vertrag kam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2000 zustande.
Am 29. Juli 2001 befuhr der Versicherungsnehmer auf seinem Motorrad gegen 5.41 Uhr eine Ortsverbindungsstrasse. Er überquerte eine einmündende Kreisstrasse und prallte alsdann frontal gegen einen Felsenkeller auf der gegenüberliegenden Seite. Er war sofort tot. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt trocken. Bremsspuren und Anzeichen für ein Fremdverschulden konnten nicht festgestellt werden. Der Versicherungsnehmer trug keinen Helm. Eine Blutalkoholbestimmung ergab, dass der Verstorbene nicht unter Alkoholeinfluss stand. Der Versicherungsnehmer war Brillenträger gewesen. Seine Brille wurde weder am Unglücksort noch bei ihm zuhause gefunden. Die Geschwindigkeit, mit der der Versicherungsnehmer gegen den Felsenkeller prallte, bezeichnete die Polizei als hoch, ohne dass eine konkrete Geschwindigkeit angegeben wurde.
Der Beschwerdegegner behauptet, der Versicherungsnehmer habe sich selbst getötet, und verweigert die Leistung. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diese Ablehnung. Sie trägt vor, dass der Tod ihres Mannes durch einen Unfall herbeigeführt worden sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt. Sie hat einen eigenen vertraglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung, § 1 Abs. 1 a der Verfahrensordnung des Ombudsmannes (VomVo). Mit dem Tod des Versicherungsnehmers fällt der Anspruch nicht in dessen Nachlass. Vielmehr wächst er aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter endgültig und unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu (vgl. Kollhosser in Prölls/Martin, VVG 26. Aufl. § 13 ALB 86 Rdn.12 mit weiteren Nachweisen). Als Bezugsberechtigte ist die Beschwerdeführerin auch nicht Dritte im Sinne von § 1 Abs. 3 e VomVo, wie der Beschwerdegegner aber eingewandt hat. Danach findet bei Ansprüchen eines Dritten auf die Versicherungsleistung ein Verfahren vor dem Ombudsmann nicht statt. Mit dieser Regelung sollen solche Personen als Dritte von dem Ombudsmannverfahren ausgeschlossen sein, die als Geschädigte einen eigenen Anspruch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen können (wie z.B. nach § 3 PflVG). Zu dieser Gruppe gehört der vorliegende Fall nicht.
III.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer den Freitod gewählt hat, trägt nach ständiger Rechtsprechung der Versicherer (BGH v. 26. April 1989 – IVa ZR 43/88 – VersR 1989, 729; BGH v. 10. 4. 1991 – IV ZR 105/90 – VersR 1991, 870; OLG Düsseldorf v. 22. 9. 1998 – 4 U 155/97 – VersR 1999, 1007).
Diesen Beweis hat der Beschwerdegegner nicht erbracht. Die von ihm vorgetragenen Indizien
- Fahren ohne Helm mit hoher Geschwindigkeit
- keine Hinweise auf ein Fremdverschulden
- ungebremstes Einfahren in die Einmündung einer Kreisstrasse mit hoher Geschwindigkeit trotz vorhandener Ortskenntnisse
- ungebremster Aufprall auf ein Hindernis trotz technisch einwandfreier Bremsen
- trockene Fahrbahn
- Fehlen einer Brille
können – auch in ihrer Gesamtheit – nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugen, dass ausschließlich eine Selbsttötung in Betracht kommt. Die äußeren Umstände des Unglücksfalls sind zwar ungewöhnlich und lassen eine Selbsttötung als möglich erscheinen. Sie sind aber nicht so eindeutig, dass sie jeden anderen Geschehensablauf ausschließen.
Das Fahren ohne Helm mit hoher Geschwindigkeit kann ohne weiteres auf ein sorgloses, vielleicht leichtsinniges Verhalten zurückzuführen sein. Außerdem gibt die Beschwerdeführerin dafür eine Erklärung, die als plausibel nachvollziehbar und deshalb möglich ist. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann sei regelmäßig am Wochenende sehr früh aufgestanden, um Sport zu treiben. Er könne am Tag seines Todes von dem schönen Wetter verleitet worden sein, eine Spritztour mit dem Motorrad zu unternehmen. Auf seine Schutzkleidung habe er möglicherweise verzichtet, um, nachdem er sich bereits im Freien befunden habe, nicht noch einmal in das Haus zurückkehren zu müssen. Er habe so verhindern wollen, dass seine noch schlafende Familie dadurch geweckt werde. Ein solches Verhalten ist möglich und schlösse eine gewollte Selbsttötung aus.
Soweit die Polizei keine Anzeichen für ein Fremdverschulden feststellen konnte, ist damit noch nicht gesagt, dass kein Fremdverschulden vorliegt. Wenn der Versicherungsnehmer z. B. einem anderen Fahrzeug ausweichen wollte und dadurch bei hoher Geschwindigkeit die Gewalt über sein Motorrad verlor, wird die Polizei nur in seltenen Fällen die Mitursache durch ein anderes Fahrzeug feststellen können, wenn es – wie hier – zu keinem Zusammenstoß kam und der Motorradfahrer auch nicht mehr befragt werden kann. Selbst ohne Mitwirken eines Fremdverschuldens gibt es zahlreiche Gründe, aus denen ein Motorradfahrer bei hoher Geschwindigkeit sein Fahrzeug plötzlich nicht mehr ausreichend beherrscht. So würde sich auch zwanglos erklären, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin seine hohe Geschwindigkeit durch Bremsen trotz trockener Fahrbahn nicht mehr vermindern konnte.
Der Beschwerdegegner zieht als Indiz für eine Selbsttötung auch heran, dass der Versicherungsnehmer zwar Brillenträger war, eine Brille am Unfallort aber nicht gefunden wurde. Darauf kann die Behauptung eines Freitodes – auch nicht in Verbindung mit den weiteren Umständen – indessen nicht gestützt werden. Es spricht schon nichts dafür, dass jemand deshalb ohne Brille auf einem Motorrad fährt, weil er die Absicht hat, sich zu töten. Ein solches Vorhaben ist eben so gut mit Brille zu verwirklichen. Außerdem steht auch nicht fest, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin bei dieser Motorradfahrt keine Brille trug. Es ist unbekannt, in welchem Umkreis und wie intensiv die Polizei am Unfallort noch eine Brille gesucht hat, wenn sie überhaupt zu finden war und nicht in unbeachtet gebliebene Stücke durch den Aufprall zerborsten war.
Auch wenn man die dargelegten äußeren Umstände insgesamt würdigt, kann der Schluss auf eine Selbsttötung nicht mit der nötigen Sicherheit gezogen werden. Denn diese Umstände sind auch in ihrem Zusammentreffen nicht so ungewöhnlich, dass sie nur bei der Annahme einer Selbsttötung erklärlich wären.
Es tritt hinzu, dass der Beschwerdegegner auch kein überzeugendes Motiv für einen Suizid vorgetragen hat. Ein Abschiedsbrief, der über etwaige Beweggründe Aufschluss geben könnte, liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdegegners, sein Versicherungsnehmer habe sich selbst getötet, weil er nach Mexiko habe versetzt werden sollen, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat unwiderlegt vorgetragen, ihr Ehemann sei bereits einmal in Mexiko gewesen und habe jetzt lediglich für eine Woche Aufenthalt nach Mexiko reisen sollen. Auch andere Anhaltspunkte für ein Motiv zur Selbsttötung sind dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
Das führt im Ergebnis dazu, dass der Beschwerdegegner den Nachweis, dass der Versicherungsnehmer freiwillig aus dem Leben geschieden ist, nicht erbracht hat und die Beschwerdeführerin die Versicherungsleistung verlangen kann.