I.
Der Beschwerdeführer möchte seine Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag auf die AG in der Weise übertragen, dass er aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und an seine Stelle die AG tritt. Er beanstandet mit seiner Beschwerde, dass der Versicherer dieser Übertragung nicht zustimmt.
II.
- Aus dem im Privatrecht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit als Abschlussfreiheit folgt, dass jeder seinen Partner für den Abschluss eines neuen Vertrages frei wählen kann. Für den weiteren Vertragsverlauf hat dieser Grundsatz zur Folge, dass beide Partner das Recht haben, auf Durchführung des Vertrages mit dem ursprünglich gewählten Vertragspartner zu bestehen.
In dem vorliegenden Fall hat das Versicherungsunternehmen damit das Recht, an dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer bis zum Ende der Vertragslaufzeit festzuhalten. Das Kündigungs- oder Abtretungsrecht sowie das Recht zur Beitragsfreistellung bleibt dem Beschwerdeführer natürlich unbenommen; diese Rechte sind gesetzlich vorgesehen. Auf einen anderen Versicherungsnehmer hingegen braucht sich das Versicherungsunternehmen nicht einzulassen.
Dies folgt aus § 415 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach hängt die Übernahme einer Schuld durch einen Dritten von der Zustimmung des Gläubigers ab. Dem Gläubiger – hier dem Lebensversicherer – soll auch deshalb kein neuer Vertragspartner gegen seinen Willen aufgezwungen werden, weil es seiner Beurteilung überlassen bleiben muss, ob er Vertrauen in die Erfüllung des Vertrages, z. B. der künftigen Prämienzahlungen hat.
Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) begründet mit dem Verweis auf § 415 Abs. 1 BGB seine Rechtsauffassung, dass ein Versicherungsnehmerwechsel der Zustimmung des Versicherungsunternehmens bedarf (BAV Jahresbericht 1992, S. 58).
- Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Versicherungsnehmerwechsel in Betracht kommen, wenn die Weigerung des Versicherungsunternehmens eine missbräuchliche und damit unzulässige Rechtsausübung wäre. Im Ergebnis kann ich in dem vorliegenden Fall in der Weigerung des Versicherungsunternehmens aber eine solche unzulässige Rechtsausübung nicht erkennen.
Das Versicherungsunternehmen hat ein berechtigtes Eigeninteresse daran, sich seinen Vertragspartner zu wählen und den Fortbestand des Vertrages mit eben diesem Partner zu sichern. Dagegen steht das Interesse des Beschwerdeführers, aus finanziellen Gründen diesen Vertrag zu den für ihn günstigsten Konditionen zu beenden. Dieses Interesse ist verständlich und nachvollziehbar, überwiegt das Interesse des Versicherungsunternehmens aber nicht derart, dass dessen Interesse dahinter zurückstehen müsste.
Der Versicherer führt in seiner Stellungnahme geschäftspolitische Gründe unter Hinweis auf das Jahressteuergesetz 1997 v. 20.12.1996 für seine Ablehnung an. Danach werden Versicherungen vom Sonderausgabenabzug und der Einkommensteuerfreiheit für Zinserträge ausgenommen, wenn der Steuerpflichtige seine Ansprüche entgeltlich aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag erworben hat. Das Versicherungsunternehmen möchte mit seiner Weigerung zum Ausdruck bringen, dass es diese steuerrechtliche Regelung in ihrem sozialpolitischen Zweck – der Absicherung durch Lebensversicherungen – unterstützt und sich nicht an einem Handel mit Lebensversicherungen beteiligen will. Dieser Grundauffassung kann vernünftigerweise nicht entgegen getreten werden.
- Die Vorschrift des § 177 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gibt ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für eine Zustimmung des Versicherers. Nach § 177 Abs. 1 VVG steht dem Bezugsberechtigten das Recht zu, unabhängig von einer Zustimmung des Versicherungsunternehmens an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten. Dazu ist allerdings Voraussetzung, dass über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, über den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen wird.
Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Schutzzweck des § 177 VVG darin besteht, die Rechte eines Bezugsberechtigten zu sichern. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht durch weitere Prämienzahlungen die Ansprüche des Bezugsberechtigten aufrecht erhalten kann, soll jedenfalls dem Bezugsberechtigten selbst durch eigene Beitragszahlungen als Versicherungsnehmer diese Möglichkeit eröffnet werden. Der Versicherungsnehmer kann damit aus der Vorschrift des § 177 VVG keine Rechte herleiten.
Aus diesen Gründen muss das Versicherungsunternehmen einen Versicherungsnehmerwechsel nicht akzeptieren. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, dem potentiellen Käufer Auskunft zu dem Versicherungsvertrag zu geben.