Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass ihm der Beschwerdegegner die Leistung aus der Berufsunfähigkeits – Zusatzversicherung (BUZ) nicht wie verlangt ab dem 1. Oktober 2002, sondern erst ab dem 1. September 2003 erbringt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer aus der BUZ hat, richtet sich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages einschließlich der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen für die BUZ (BB-BUZ).
Im § 1 Absatz 3 BB-BUZ ist geregelt, dass der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente mit dem Ablauf des Monats entsteht, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen die Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige.
Mit dieser Regelung wird keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern eine so genannte Ausschlussfrist bestimmt. Damit wird grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt.
Ein Leistungsbeginn ab dem Zeitpunkt des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit verlangt eine Anzeige, die nicht später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt. Nur in diesem Rahmen verspricht der Versicherer Leistungen auch für einen Zeitraum, der der Anzeige vorausgeht. Wenn die Anzeigefrist versäumt wird, verliert der Versicherungsnehmer zwar nicht seinen künftigen Anspruch, aber die vereinbarte Versicherungsleistung erhält der Versicherungsnehmer erst ab dem Monat, in dem er seinen Anspruch beim Versicherer anmeldet. Demnach verliert er Ansprüche in der Zeit, die zwischen dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, und dem Beginn des Anzeigemonats entstanden sind.
Diese Ausschlussfrist, auf die im Übrigen auch manche Versicherer in ihren Bedingungswerken verzichten, soll dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung der Sachlage ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass er nicht für ihn unbekannte Ansprüche, die unter Umständen lange Zeit in der Vergangenheit entstanden sind, einstehen muss. Zum einen ist in der Regel die Beurteilung gesundheitlicher Umstände und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit für vergangene Zeiträume äußerst schwierig und zum anderen erschwert es auch die wirtschaftliche Risikokalkulation eines Versicherers.
Diese Ausschlussfrist bewirkt aber nicht, dass gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre. Zwar sahen die BB-BUZ, die für den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers galten, einen solchen nicht ausdrücklich vor. Aber auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausschlussfrist ist diese so auszulegen, dass sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht darauf berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. Sein Unverschulden muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Es ist für den Versicherungsnehmer nicht immer einfach, den Zeitpunkt seiner Berufsunfähigkeit zu bestimmen, weil er in der Regel nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt, so dass er in Gefahr geraten kann, die Ausschlussfrist zu versäumen. Er wird die Auskünfte eines Arztes benötigen, um den Zeitpunkt zu erkennen, wann er Ansprüche stellen sollte. Für die Anspruchstellung ist aber keinesfalls Voraussetzung, dass ein Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers vorliegen muss.
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2002 von ärztlicher Seite angeraten, einen Rentenantrag bei der LVA zu stellen. Dies hat er am 30. September 2002 getan. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer zuzumuten ist, seine Ansprüche auch bei seinem privaten Versicherer anzumelden, wenn er einen gesetzlichen Rentenbescheid begehrt. Auch wenn dem Rentenantrag vom gesetzlichen Rentenversicherer zunächst nicht entsprochen wurde, führt dies nicht dazu, dass von einem Unverschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die nachteiligen Folgen der verspäteten Anzeige muss der Beschwerdeführer tragen. Eine vertragliche Leistung konnte er daher erst ab dem Monat in dem er die Leistung beantragt hatte und damit ab dem 1. September 2003 verlangen.