I.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin zu 1) privathaftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Stand 1. Juli 1997) und die Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung (BBR 1, Ausgabe November 1996) zugrunde.
Bei der Beschwerdegegnerin zu 2) bestand zum Schadenzeitpunkt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers. Für den Vertrag war die Geltung der Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) vereinbart.
Am xxx führte der Beschwerdeführer in der Garage seiner Eltern, die er besuchte, Reparaturarbeiten an seinem Pkw durch. Konkret wollte der Beschwerdeführer ein Blech an einem Türschweller schweißen. Gemäß den unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu 1) in dem Schreiben vom xxx entwickelte sich durch die extreme Hitze im Innenraum des Pkw ein Brand. Das Feuer griff dann auf die Garage, das restliche Stallgebäude und den darin befindlichen Hausrat der Eltern über.
Der Gebäude- und Hausratversicherer regulierte den Schaden und machte gegenüber dem Beschwerdeführer Regressansprüche geltend, erstmals mit Schreiben vom xxx, das der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu 1) weiterleitete. Unter dem xxx sprach diese eine Deckungsablehnung aus, berief sich auf Ziffer I.6.1 BBR, wonach die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht vom Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung umfasst ist. Sie empfahl eine Schadensmeldung an den Kfz- Haftpflichtversicherer.
Mit Schreiben vom xxx forderte der Gebäude- und Hausratversicherer die Beschwerdegegnerin zu 1) zur Schadenregulierung aus der Privathaftpflichtversicherung auf, mit Schreiben vom xxx die Beschwerdegegnerin zu 2) bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Zurückweisung durch die Beschwerdegegnerin zu 2) erfolgte unter dem xxx mit der Begründung, dass sich kein Risiko des Fahrzeuggebrauchs verwirklicht habe, der Kfz-Haftpflichtversicherer deshalb nicht eintrittspflichtig sei und die Regressansprüche an den Privathaftpflichtversicherer des Beschwerdeführers zu richten seien. Dieses Schreiben erhielt auch die Beschwerdegegnerin zu 1) zur Kenntnis.
Eine Bestätigung des Versicherungsschutzes durch diese erfolgte nicht, auch nicht auf ein weiteres Forderungsschreiben der inzwischen beauftragten Anwälte des Gebäude- und Hausratversicherers vom xxx. Gegen einen von der Gebäude- und Hausratversicherung sodann gegen den Beschwerdeführer erwirkten Mahnbescheid legte dieser Widerspruch ein. Er informierte zudem die Beschwerdegegnerin zu 1), erhielt aber keine Rückmeldung. Nach der Anspruchsbegründung erließ das Landgericht xxx ein Versäumnisurteil gegen den Beschwerdeführer, wonach er zur Zahlung von 22.538,28 Euro nebst Zinsen, zur Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 Euro und auch im Übrigen zur Kostentragung verpflichtet ist.
Die Beschwerdegegnerin zu 1) hat im Rahmen des Ombudsmannverfahrens zur Privathaftpflichtversicherung an ihrer bisherigen Ansicht festgehalten. Die vom Beschwerdeführer ausgeführten Schweißarbeiten seien als Reparaturarbeiten nach ständiger Rechtsprechung dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen. Der Schaden falle unter den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht aber der Privathaftpflichtversicherung.
Die Beschwerdegegnerin zu 2) hat zur Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls weiterhin die gegenläufige Auffassung vertreten, dass sich beim Schweißen am Fahrzeug nicht die ureigene Gefahr des Kraftfahrzeugs verwirklicht habe, sondern die des Schweißens. Der Schaden sei nicht mehr dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen.
Der Ombudsmann hat gegenüber beiden Beschwerdegegnerinnen angeregt, die Frage des Versicherungsschutzes „unter sich“ zu klären und den Beschwerdeführer nicht weiterhin „im Regen stehen zu lassen“. Dass beide Versicherer mit jeweils gegenläufigen Argumenten die Einstandspflicht ablehnen und ihrem Versicherungsnehmer damit ein doppeltes Prozessrisiko aufbürden, sei vom Ergebnis her nicht vermittelbar und widerspreche auch dem Schlichtungsgedanken. Die Beschwerdegegnerin zu 2) (Kfz-Haftpflichtversicherung) hat der Beschwerdegegnerin zu 1) (Privathaftpflichtversicherung) daraufhin eine vergleichsweise Schadensteilung vorgeschlagen. Die Beschwerdegegnerin zu 1) hat diesen Vorschlag zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist das Anliegen des Beschwerdeführers nun abschließend zu bewerten.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschwerdegegnerinnen jeweils einen Anspruch aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
(1) Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf den Schadenfall Versicherungsschutz aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin zu 1). Der Risikoausschluss nach der sogenannten Benzinklausel („Schaden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs“), auf den sich diese beruft, greift nicht.
Die Benzinklausel ist in den Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung allgemein üblich. Sie grenzt den Risikobereich, der typischerweise über die Kfz- Haftpflichtversicherung versicherbar ist, von dem der Privathaftpflichtversicherung ab. Allerdings kann aus dieser Erwägung seit der sogenannten Heizlüfter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 nicht mehr abgeleitet werden, als dass Doppelversicherungen oder Deckungslücken grundsätzlich vermieden werden sollen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Versicherungsrecht (VersR) 2007, Seite 388). Es gilt, dass die Ausschlussklausel in der Privathaftpflichtversicherung aus sich heraus und nicht anders auszulegen ist als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen. Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Als Ausschlussklausel ist sie grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (ständige Rechtsprechung, etwa BGH, VersR 2003, Seite 1389). Das hat der BGH auch zu dem genannten „Heizlüfterfall“ (VersR 2007, Seite 388) betont und dabei auch schon die Möglichkeit erwähnt, dass der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung weiter auszulegen ist als in der Risikoausschlussklausel der Privathaftpflichtverletzung.
Die Ausschlussklausel greift, wenn sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH, VersR 2007, Seite 388). Dabei spielt es zwar keine Rolle, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch des Fahrzeugs von diesem selbst ausgeht. Aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ist aber entscheidend, dass der „Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kfz verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat“. Insofern kommt es auf eine Bedienung des Fahrzeugs selbst und einen dabei auftretenden Fehler an (Kammergericht in Berlin, Recht und Schaden (r+s) 2012, Seite 384). Das schadenursächliche Verhalten ist einem anderen Gefahrenbereich zuzuordnen, „wenn nicht zum Fahrzeug gehörende oder nicht fest installierte Teile betrieben werden und einen Schaden verursachen“. Die Benzinklausel als grundsätzlich eng auszulegende Risikoausschlussklausel greift also nicht, wenn das Schwergewicht der Schadenverursachung nicht vom Gebrauch des Fahrzeugs ausgeht, sondern von andern Umständen (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, VersR 2016, Seite 524; Landgericht (LG) Karlsruhe, VersR 2015, Seite 100) oder aber der Schaden mit dem Gebrauch des Fahrzeugs nur in einem äußeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht (OLG Hamm, VersR 2018, Seite 216).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt das schadenursächliche Verhalten des Beschwerdeführers hier nicht im Gebrauch seines Fahrzeugs. „Gebraucht“ hat er vielmehr das Schweißgerät. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass wohl zuerst das Fahrzeug in Brand geriet und das Feuer sich von dort ausbreitete. Beim Schweißen besteht immer die Gefahr, dass sich in der Nähe befindliche brennbare Materialien entzünden. Dem entsprechend hat das OLG Hamm in der auch von der Beschwerdeführerin zu 2) zitierten Entscheidung vom 2. Oktober 2015 (VersR 2016, Seite 524) zu einem vergleichbaren Fall (dort war es unklar, ob zunächst ein in der Werkstatt befindliches Ölfass durch das Schweißgerät entzündet wurde oder aber zuerst das Fahrzeug in Brand geriet) entschieden, dass der Kläger nicht das Fahrzeug gebraucht hat, sondern lediglich ein nicht zum Fahrzeug gehörendes Schweißgerät. „Ein derartiger Gebrauch eines Schweißgeräts zum Zweck privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen Lebens. Insoweit steht der Schaden dem Kfz-Risiko bei natürlicher Betrachtungsweise nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Benzinklausel vorliegend nicht“.
Auch ein Vergleich mit den anderen bereits genannten Entscheidungen stützt dieses Ergebnis. Wird ein Heizlüfter vor Antritt der Fahrt in ein Fahrzeug gestellt, um die vereisten Front- und Seitenscheiben aufzutauen, und dadurch ein Brandschaden an diesem verursacht, realisiert sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters, auch wenn die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck dient (BGH, VersR 2007, Seite 388). Wer für einen Reifenwechsel sein Fahrzeug mit einer Hebebühne anhebt und im Zuge der Demontage einen Reifen im Lot eines Hebearms ablegt, weshalb beim Herunterlassen der Hebebühne dieser Tragarm auf den Reifen trifft und verbogen wird, gebraucht nicht das Fahrzeug, sondern bringt eine nicht zum Fahrzeug gehörende Hebebühne zum Einsatz (LG Karlsruhe, VersR 2015, Seite 100). Auch in dieser Konstellation hat sich also nicht das vom Fahrzeug ausgehende typische Kfz-Gebrauchsrisiko verwirklicht, sondern ein Risiko im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Hebebühne. Das Gericht hat es dabei als unschädlich bewertet, dass sich eventuell das Gewicht des Fahrzeugs bei der Verformung des Tragarms mit ausgewirkt hat. Die Schwerkraft eines Gegenstands stelle kein Kfz-typisches Risiko dar. Gleiches gilt, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die Entzündungsgefahr von brennbaren Materialien.
Die sogen. Benzinklausel ist mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen verbunden. Das hat auch damit zu tun, dass es nach der früheren, inzwischen jedoch überholten Rechtsprechung einen Gleichlauf zwischen dem Begriff des Fahrzeuggebrauchs in der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung gegeben hat, den die Beschwerdegegnerin zu 1) hier gegebenenfalls auch herstellen möchte. Richtig ist, dass die Gefahren des Fahrzeuggebrauchs nicht auf den Vorgang der Fahrzeugbewegung reduziert und auch Reparatur- oder Reinigungstätigkeiten grundsätzlich zum Fahrzeuggebrauch gezählt werden können. Dass sich dabei das Gebrauchsrisiko gerade des Kfz verwirklicht hat, kann im Rahmen der Benzinklausel aber nicht mehr durch den Verweis auf dessen bloße körperliche Beteiligung begründet werden (so noch die frühere Rechtsprechung, die von der Beschwerdeführerin zu 1) angeführt wird: BGH, VersR 1988, 1283; BGH, VersR 1989, Seite 243; OLG München, VersR 1987, Seite 196; OLG Hamm, r+s 1989, Seite 79).
Soweit die Beschwerdegegnerin zu 1) ihre Ansicht auch auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 10. Juni 2015 (Az. 20 U 80/15) stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt ließ der Kläger, der an seinem Fahrzeug Reparaturen durchführte, restliches Benzin aus dem Tank ab und in einen Benzinauffangtrichter laufen. Das ablaufende Benzin entzündete sich und setzte eine Lagerhalle in Brand. Dieser Fall weicht von der vorliegenden Konstellation, dass ein nicht zum Fahrzeug gehörendes und mit diesem nicht verbundenes Schweißgerät gebraucht wurde, maßgeblich ab. Ferner hat das OLG Hamm in dem Beschluss nicht näher begründet, weshalb es von der Verwirklichung einer spezifischen Gefahr des Fahrzeuggebrauchs ausging. Dass ein Fahrzeug zum Teil aus leicht entzündbarem Material besteht, ist zwar unstreitig. Dies gilt aber auch, wie bereits erwähnt, für andere Gegenstände. Die Beschwerdegegnerin zu 1) hat nicht weiter dargelegt, dass sich darüber hinaus eine spezifische konstruktionsbedingte Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat. Lässt sich nicht ausschließen, dass sich in dem Schadenfall nur eine zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende Ungeschicklichkeit und ein mit einem bestimmten Produkt verbundenes spezifisches Risiko verwirklicht, kann sich der Versicherer nicht auf die Benzinklausel berufen (vgl. OLG Hamm, VersR 2018, Seite 216, zu der Konstellation, dass dem Versicherungsnehmer beim Austeigen aus seinem Fahrzeug eine Bauschaumflasche aus den Händen fällt).
Auch aus der von der Beschwerdegegnerin zu 2) genannten Entscheidung des OLG Oldenburg vom 20. Oktober 2020 (Az.: 1 U 225/20) ergibt sich nichts anderes. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist zwar fast identisch. Durch Schweißarbeiten am Unterbodenblech kam es im Fahrzeuginneren zu einem Brand, der auf die gesamte Werkstatt übergriff. Das Gericht bestätigte, dass sich ein Risiko des Fahrzeuggebrauchs verwirklicht habe. Die Klage richtete sich jedoch nicht gegen den Privathaftpflichtversicherer, sondern gegen den Kfz- Haftpflichtversicherer, weshalb das Ergebnis nicht übertragbar ist. Ferner wird in der Begründung ausdrücklich ausgeführt, „dass bei Vorliegen eines Gebrauchs im Sinne der Kfz-Haftpflichtversicherung nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend auch ein Gebrauch im Sinne der Benzinklausel vorliegen muss“. Dabei bezieht sich das OLG Oldenburg auf die Entscheidung des BGH zu dem bereits mehrfach genannten „Heizlüfterfall“: „Zugleich hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt, dass der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs weiter auszulegen sein mag als in der Privathaftpflichtversicherung, in der Haftpflichtfälle ausgeschlossen werden, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges stehen“. Auch die Rechtsliteratur hat die Möglichkeit einer Doppelversicherung bestätigt (vgl. Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Auflage, Band 12 (2018), A.1 Rn. 73); Stiefel/Maier/Maier, 19. Auflage 2017, AKB 2015 A.1 Rn. 69).
(2) Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf den Schadenfall auch Versicherungsschutz aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin zu 2).
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden und allgemein üblichen Bedingungen stellt der Kfz-Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch seines Fahrzeugs ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verursacht wird. Bei der Frage, welche Schäden dem Gebrauch des versicherten Fahrzeugs zuzurechnen sind, ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer eine Haftpflichtversicherung deswegen abschließt, damit er nicht befürchten muss, durch den Einsatz des Kraftfahrzeugs mit Schadensersatzansprüchen belastet zu werden (Stiefel/Maier/Maier, a.a.O., Rn. 32). Der BGH (VersR 1989, Seite 1187) führte dazu aus: „[…] der Begriff des „Gebrauchs“ [bestimmt sich] nach dem Interesse, das der Versicherte daran hat, durch den Einsatz des Kraftfahrzeugs und der an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen.“ Entscheidend ist damit allein, ob der Schadensfall mit dem Gefahrbereich, für den der Versicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang steht, ob sich also die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Hierfür reicht regelmäßig eine körperliche Beteiligung des Fahrzeugs, das heißt, wenn es für die schadenstiftende Verrichtung aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah eingesetzt gewesen ist (vgl. BGH, VersR 1980, Seite 1039).
Vor diesem Hintergrund hat auch das OLG Oldenburg in seinem bereits erwähnte Beschluss vom 20. Oktober 2020 ausgeführt, dass der Fahrzeuggebrauch in der Kfz- Haftpflichtversicherung bei Reparaturarbeiten dann zu bejahen ist, wenn das Kraftfahrzeug am schadenverursachenden Kausalablauf unmittelbar beteiligt ist. Für den oben beschriebenen Fall – Schweißarbeiten am durchgerosteten Unterboden des versicherten Fahrzeugs führten im Fahrzeuginneren zu einem Brand, der auf die gesamte Werkstatt übergriff – hat es entschieden, dass sich im Hinblick auf die körperliche Beteiligung die besonderen Gefahren eines Kraftfahrzeugs ausgewirkt haben. Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt an, ist ebenfalls Versicherungsschutz aus der Kfz- Haftpflichtversicherung zu bestätigen. Wie unter (1) ausgeführt und von der Beschwerdeführerin zu 2) selbst zu Bedenken gegeben, steht das Vorliegen einer Doppelversicherung diesem Ergebnis nicht entgegen.
Die Beschwerdegegnerin zu 2) hatte sich in ihrer ersten Stellungnahme an den Ombudsmann auf die Verjährung der gegen sie gerichteten Ansprüche berufen. Sie hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob die vom Gebäude- und Hausratversicherer geltend gemachten Regressansprüche gemeint waren oder der Deckungsanspruch des Beschwerdeführers gegen sie als Kfz-Haftpflichtversicherer oder alle Ansprüche, unabhängig davon, um welchen Anspruch es sich handelt und von wem er geltend gemacht wird. Soweit es um den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers aus seinem Kfz- Haftpflichtversicherungsvertrag geht, bestehen zumindest Zweifel, dass die Einrede der Verjährung erhoben werden kann, denn der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners voraus. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat sich im weiteren Verlauf des Ombudsmannverfahrens dann nicht mehr zu der Einrede der Verjährung geäußert und auch durch ihren Versuch der einvernehmlichen Klärung mit der Beschwerdegegnerin zu 1) zu erkennen gegeben, dass sie sich auf diesen nicht weiter beruft. Zudem hat die Anwältin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sowohl die Beschwerdegegnerin zu 1) als auch die Beschwerdegegnerin zu 2) zugesagt hätten, der Entscheidung des Ombudsmannes folgen zu wollen. Eine weitere Prüfung der Verjährungsfrage ist daher nicht erfolgt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat bei einer Mehrfachversicherung freies Wahlrecht bei der Inanspruchnahme des Versicherers (Bruck/Möller/Schnepp, a.a.O., Band 9 (2010), § 78, Rn. 57). Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend zuerst an die Beschwerdegegnerin zu 1) gewandt, die auch unter dem Aspekt der Doppelversicherung nicht (teilweise) an die Beschwerdegegnerin zu 2) verweisen kann, sondern ihre Aufwendungen – sollte diese primäre Inanspruchnahme durch den Beschwerdeführer bestehen bleiben – gegebenenfalls im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 78 VVG regressieren muss.
Soweit nach den ungerechtfertigten Deckungsablehnungen ein Urteil gegen den Beschwerdeführer ergangen ist und er den Schaden inzwischen selbst beglichen hat, sind die Beschwerdegegnerinnen grundsätzlich daran gebunden und zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet (BGH, VersR 2007, Seite 1116; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 31. Auflage 2021, § 106, Rn. 6, 10 und 12).
(4) Die hier ausgesprochene Empfehlung hat keine bindende Wirkung. Neben dem Schlichtungsgedanken und der – wie oben aufgeführt – von der Anwältin des Beschwerdeführers erwähnten Ankündigung der Beschwerdegegnerinnen, das Ergebnis des Ombudsmannverfahrens zu akzeptieren, spricht auch das Prozessrisiko für eine Streitbeilegung im empfohlenen Sinne. Abschließend ist klarzustellen, dass letztlich nicht vorhergesagt werden kann, wie ein Gericht, das sich mit der Frage des Kraftfahrzeuggebrauchs befasst, entscheiden wird.