Der Beschwerdeführer begehrt die Erstattung von Gutachterkosten durch die Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Folgen eines Sprunges aus der 6. Etage eines Parkhauses querschnittsgelähmt. Er forderte die vertraglich vereinbarten Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Leistungen zunächst ab. Gemäß § 3 Abs. 2 c) der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Versicherte versucht, sich selbst zu töten. Davon war bedauerlicherweise im Fall des Beschwerdeführers auszugehen.
Wenn dem Versicherer jedoch nachgewiesen wird, dass der Suizidversuch in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, liegt kein Ausschlussgrund für den Versicherungsschutz vor.
Zum Zwecke dieses Nachweises wurde der Beschwerdegegnerin von Seiten des Beschwerdeführers ein nervenärztliches Gutachten des Chefarztes einer Klinik für Psychotherapie und Verhaltensmedizin eingereicht. Die Kosten für ein solches Gutachten muss der Ansprucherhebende tragen, da er als Versicherungsnehmer beweislastpflichtig ist. Eine Verpflichtung des Versicherers zur Kostenübernahme nach § 4 Abs. 2 BB-BUZ besteht nicht.
Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens zu erstatten.