I.
Für das im Jahr 2001 erstmals zugelassene Fahrzeug des Beschwerdeführers besteht bei der Beschwerdegegnerin eine Teilkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- Euro. Mitversichert sind das werkseitig in das Fahrzeug eingebaute Navigationssystem und der ebenfalls werkseitig eingebaute CD-Wechsler des Herstellers Opel.
Beide Geräte wurden dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2007 bei einem Autoaufbruch gestohlen. In der Reparaturkostenfreigabe an die Werkstatt des Beschwerdeführers beschränkte die Beschwerdegegnerin ihre Kostenübernahme letztlich auf jeweils die Hälfte des aktuellen Neupreises für das Navigationsgerät und den CD-Wechsler. Sie verwies den Beschwerdeführer später darauf, dass dies dem Wiederbeschaffungswert der Geräte entspreche.
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Ombudsmannverfahren ein, dass es weder für das Navigationsgerät, noch für den CD-Wechsler die Möglichkeit gäbe, gebrauchten Ersatz zu erwerben. Er habe deshalb Anspruch auf den aktuellen Neupreis. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch die Navigations-CD zu ersetzen, weil sich dieser Datenträger dauerhaft im Navigationsgerät befinde. Der Preis für ein neues Navigationsgerät beträgt nach dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kostenvoranschlag seiner Werkstatt 1.618,68 Euro netto und der Preis für den CD-Wechsler 339,48 Euro netto.
II.
Die Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.
Nach § 13 Ziffer 01. ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ersetzt die Beschwerdeführerin einen Kaskoschaden „bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tag des Schadens“. Dabei ist „Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben“.
Bei markengebundenen Navigationsgeräten ist „vergleichbar“ nur ein Gerät des gleichen Herstellers und des gleichen Typs (Entscheidung des Ombudsmanns, AZ 8141/2006-S). Der Käufer eines Neuwagens lässt in der Regel gerade deshalb ein Navigationsgerät des Fahrzeugherstellers einbauen, weil es technisch genau zu anderen elektronischen Komponenten und den Einbauvorrichtungen des Wagens passt und sich auch optisch in die Bedienflächen des Fahrzeugs einfügt. Das gilt auch für einen markengebundenen CD-Wechsler. Der Beschwerdeführer kann als Versicherungsleistung deshalb den Betrag verlangen, zu dem er Geräte des gleichen Herstellers und des gleichen Typs erwerben kann. Dabei darf er aber im Grundsatz auf den Preis verwiesen werden, zu dem auf dem Markt für gebrauchte Fahrzeugteile solche Geräte gekauft werden können, soweit dabei seriöse Angebote zugrunde gelegt werden (vergleiche Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 13 AKB Rn. 24).
Auf diese Weise kann die Ersatzleistung allerdings nicht bestimmt werden, wenn es keinen Markt für gebrauchte Geräte gibt. Dies ist bei beiden Geräten des Beschwerdeführers der Fall, wie er dargelegt hat.
Soweit es den CD-Wechsler betrifft, ist die Beschwerdegegnerin dem nicht entgegengetreten. Bei dem Navigationsgerät hat die Beschwerdegegnerin zunächst eingewandt, dass es Angebote für vergleichbare gebrauchte Geräte gäbe. Sie hat als Beleg dafür zwei aus dem Internet stammende Angebote mit Preisangaben in Höhe von 35,- und 85,- Euro vorgelegt und zugleich die Trefferliste einer Internet-Suchmaschine eingereicht, in der die Ergebnisse einer Suche mit den allgemeinen Begriffen „Gebrauchte Navigationsgeräte“ aufgelistet waren.
Die Angebote für 35,- und 85,- Euro haben sich bei näherem Hinsehen lediglich als Offerten für Navigations-CDs herausgestellt, nicht für Navigationsgeräte. Die vorgelegte Trefferliste hat nur den – unstreitigen – Umstand belegt, dass es generell einen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gibt. Aus ihr ist aber kein konkretes Angebot für ein Gerät zu entnehmen, das dem Gerätetyp des Beschwerdeführers entspricht. Darauf ist die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Sie hat jedoch in der Folge ihren Vortrag nicht ergänzt. Es ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass für sein markengebundenes Navigationsgerät und den CD-Wechsler kein gebrauchtes Ersatzgerät beschafft werden kann.
Kann der Beschwerdeführer nicht auf den Wert von beschaffbaren Gebrauchtgeräten verwiesen werden, hat die Beschwerdegegnerin gleichwohl den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Da der Beschwerdeführer Ersatz nur durch den Kauf von Neugeräten beim Hersteller erlangen kann, ist diese Bezugsgröße als Wiederbeschaffungswert maßgeblich (Entscheidung des Ombudsmanns, AZ 8141/2006-S; AG Hohenschönhausen, Zeitschrift für Schadensrecht 2007, Seite 154). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 13 Ziffer 02. AKB der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens die Leistungsgrenze darstellt.
Eine abstrakte Wertermittlung, wonach ausgehend vom Neuwert je nach Alter der Geräte Prozentsätze abgezogen werden, findet in den Vertragsbedingungen keine Grundlage. Dementsprechend muss sich der Beschwerdeführer auf eine solche Berechnungsmethode nicht verweisen lassen. Es mag sein, dass die Entschädigung von markengebundenen Geräten auf andere Weise in den Vertragsbedingungen geregelt werden könnte. Dies war jedoch vorliegend nicht zu entscheiden.
Dass der Beschwerdeführer sich bisher keinen Ersatz beschafft hat, ist für den Wiederbeschaffungswert nicht von Bedeutung. Der Versicherungsnehmer kann nach § 13 AKB seinen Schaden auch fiktiv abrechnen. Einschränkungen muss er insoweit nur bei der Umsatzsteuer hinnehmen, die er nur dann ersetzt bekommt, wenn er sie für die Beseitigung des Schadens aufwendet. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe kein „Integritätsinteresse“ gezeigt, ist deshalb ohne Auswirkung auf den Wiederbeschaffungswert.
Den Preis für die Navigations-CD muss die Beschwerdegegnerin dagegen nicht erstatten. In der in den AKB enthaltenen „Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile“ heißt es: „Nicht versicherbar …. sind beispielsweise: …. CD-Platte, Bildplatte“. Daraus folgt, dass eine Navigations-CD nicht versichert ist, unabhängig davon, ob sie sich dauerhaft in dem gestohlenen Gerät befand.
Da der Beschwerdewert den Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigt, ist diese Entscheidung gemäß § 11 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Ombudsmanns für die Beschwerdegegnerin bindend.