Nach dem Inhalt der mir vorliegenden Unterlagen kann sich der Versicherer im Hinblick auf den Unfallschaden vom November 2009 auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung berufen.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers ergibt sich allerdings nicht aus §§ 7 I. Absatz 2, V. Absatz 4 Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2006), die dem Vertrag des Beschwerdeführers zugrunde lagen. Darin wird für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung auf § 6 Absatz 3 VVG a. F. verwiesen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (Az.: IV ZR 199/10) entschieden, dass bei fehlender Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue VVG eine solche Sanktionsregelung unwirksam ist. Allerdings kann bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer eine Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung eintreten, ohne dass eine solche Rechtsfolge vertraglich vereinbart sein müsste. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Versicherungsnehmers dahingehend gestört ist, dass dem Versicherer eine Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht zumutbar ist (BGH, VersR 1991, 1129; VersR 1987, 1182; AG Köln, VersR 2006, 1681). Dieser auf § 242 BGB gestützte Verwirkungsgrund ist auch nach dem aktuellen Urteil des BGH vom 12. Oktober 2011 zu beachten (vgl. Armbrüster, VersR 2012, 9, 15; Günther, VersR 2011, 481). Die Voraussetzungen sind hier nach dem Inhalt der eingereichten Unterlagen gegeben.
In der Schadenanzeige fragte der Versicherer nach Vorschäden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass auch reparierte Vorschäden anzugeben sind. Dem Anzeigeformular beigefügt war eine Mitteilung über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er diese Mitteilung erhalten und gelesen habe. Angegeben wurde ein Hagelschaden. Es ist allerdings unstreitig, dass das Fahrzeug Ende 2008 auch einen Haftpflichtschaden erlitten hatte und der vordere Stoßfänger, der Kotflügel vorne rechts, die Tür rechts und die Felge vorne rechts beschädigt worden waren. Die erforderlichen Reparaturkosten wurden seinerzeit gutachterlich mit 3.100,00 Euro brutto beziffert und die Wertminderung mit 350,00 Euro. Die Angaben in der Schadenanzeige waren damit objektiv falsch.
Der Beschwerdeführer muss sich diese Falschangabe zurechnen lassen. Zwar haben Sie im Schreiben vom Juli 2011 an den Versicherer vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich an das Versicherungsbüro X. gewandt und dieses habe für ihn die Schadenmeldung übernommen. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Schadenmeldung habe Herr X. nicht bezüglich Vorschäden gefragt, die anzuzeigen wären. Allerdings unterschrieb der Beschwerdeführer die Schadenanzeige. Dass er sie sich zuvor nicht durchgelesen hatte, wird nicht vorgetragen. Insofern machte sich der Beschwerdeführer die Angaben in der Schadenanzeige zu eigen. Zudem wurde der Hagelschaden angegeben. Dies ist ein Indiz dafür, dass über Vorschäden gesprochen wurde. Auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom Februar 2010 legt nahe, dass ihm die Frage nach Vorschäden bekannt war. Auf die Nachfrage des Versicherers, weshalb der Haftpflichtschaden aus dem Jahr 2008 nicht angegeben wurde, erklärte der Beschwerdeführer sich in dieser Mail dahingehend, dass dies nicht in böser Absicht geschehen, sondern die Angabe lediglich vergessen worden sei. Die Reparatur sei in einer Fachwerkstatt abgewickelt worden und eine Wertminderung sei auch nicht eingetreten.
Nach dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen ist von einem arglistigen Verhalten auszugehen. Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst auf die Entscheidung des Versicherers einwirken möchte. Es reicht aus, wenn dadurch eine Beweisschwierigkeit vermieden oder die Regulierung beschleunigt werden soll (BGH, VersR 2009, 968). Zwar kann von einer bewusst unrichtigen Beantwortung einer Frage nicht immer auf einen Einwirkungswillen des Versicherungsnehmers in diesem Sinne geschlossen werden. Allerdings muss der Versicherungsnehmer, wenn die Unrichtigkeit seiner Angaben feststeht, seinen Fehler plausibel erklären (OLG Karlsruhe, VersR 2010, 1448). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Haftpflichtschaden schlichtweg vergessen haben soll. Es war seither noch nicht so viel Zeit verstrichen und die Beschädigungen lagen nicht nur im Bagatellbereich. Auch die Begründung, der Schaden sei in einer Fachwerkstatt repariert worden und eine Wertminderung nicht eingetreten, verfängt nicht. In der Schadenanzeige wurde ausdrücklich auch nach reparierten Vorschäden gefragt. Es ist allgemein bekannt, dass Unfallschäden zu einer Wertminderung beim Fahrzeug führen.
Auch die weiteren Umstände des Geschehens, soweit sie den Unterlagen zu entnehmen sind, sprechen hier gegen den Beschwerdeführer. Der Sachverständige stellte fest, dass an dem Fahrzeug durch den Unfall vom November 2009 ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden war. Der Beschwerdeführer rechnete jedoch nicht nach Gutachten ab, sondern reichte eine Rechnung über die Reparaturarbeiten in Höhe von 11.700,00 Euro ein, die damit leicht unterhalb des ermittelten Wiederbeschaffungswertes lagen. Der Versicherer wollte eine Nachbesichtigung durchführen, um festzustellen, ob die Instandsetzung im angegebenen Umfang stattgefunden hatte. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, dass das Fahrzeug inzwischen verkauft worden sei. Unterlagen zu diesem Verkauf seien allerdings nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer machte auch keine Angaben zur Person des Käufers. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es zu dem Verkauf eines Fahrzeugs, gerade auch eines Unfallwagens, keine Unterlagen gibt. Als Verkäufer ist man in der Regel daran interessiert, Gewährleistungsausschlüsse zu dokumentieren. Der Versicherer fragte bei der Reparaturwerkstatt wegen der Materialscheine an. Laut Schreiben vom März 2010 gab die Werkstatt die Scheine jedoch nicht heraus, weil der Beschwerdeführer das verboten habe. Die früheren Anwälte des Beschwerdeführers sind dem im Schreiben vom April 2010 zwar entgegengetreten. Die Werkstatt habe versucht, die Materialscheine an den Sachverständigen zu faxen, dessen Gerät habe aber nicht funktioniert. Die Unterlagen hätten aber auf anderem Wege übersandt werden können, was nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Versicherers nicht geschehen ist.
Der Beschwerdeführer wusste, zumindest durch die Mitteilung über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall, die er mit der Schadenanzeige erhalten hatte, dass der Versicherer die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung seiner Fragen erwartet und dass Falschangaben zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. Ihm musste unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen bewusst gewesen sein, dass seine Mitwirkung im Rahmen der Schadenprüfung durch den Versicherer für eine ordnungsgemäße Feststellung der Leistungspflicht unerlässlich ist. Vor dem Hintergrund meiner obigen Ausführungen muss ich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diese Mitwirkung bereits in der Schadenanzeige und dann auch im weiteren Verlauf der Schadenprüfung bewusst verweigerte. Eine nachvollziehbare Begründung für sein Verhalten lässt sich nicht feststellen. Im Ergebnis ist es dem Versicherer deshalb nicht zumutbar, dass er sich an seinen vertraglichen Pflichten festhalten lassen muss.
Mir ist bewusst, der Vorwurf der arglistigen Täuschung ist hart. Vielleicht käme ein Gericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere nach der Vernehmung von Zeugen oder der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers, zu einem anderen Ergebnis. Solche Beweisaufnahmen sind für das Ombudsmannverfahren, einem vereinfachten, rein schriftlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehen. Nach dem Inhalt der mir vorliegenden Unterlagen ist mir eine günstigere Mitteilung leider nicht möglich. Ich hoffe, dass ich die Gründe für meine Entscheidung nachvollziehbar erläutert habe.