Die Parteien eines Gebäudeversicherungsvertrages streiten über die Eintrittspflicht des Versicherers wegen immer wieder auftretender Feuchtigkeitsschäden im Heizungskeller, die besonders nach starken Regenfällen erkennbar werden.
Zunächst ging der Beschwerdeführer von einem Rohrbruch in der angrenzenden Wand des Hauses seines Nachbarn aus. Da jedoch keine Undichtigkeit der Rohre festgestellt wurde, besteht gegenwärtig neben einem zwar versicherten, bislang aber nicht georteten Leitungswasserschaden auch die Möglichkeit, dass der Wassereintritt durch ein überlastetes oder undichtes Regenfallrohr verursacht wird. Angesichts dieser unterschiedlichen Möglichkeiten, wie das Wasser in sein Haus gelangt sein könnte, ist die Entscheidung des Versicherers, hier keinen Versicherungsschutz bieten zu können, nicht zu beanstanden.
In § 4 VGB 88 sind die durch den Vertrag des Beschwerdeführers versicherten Gefahren und Schäden aufgeführt. Der Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Wasserschäden ist demgemäß nach § 4 Absatz 1 b) VGB 88 dann versichert, wenn der Schaden durch Leitungswasser im Sinne von § 6 VGB 88 aufgetreten ist. Leitungswasser wiederum ist nach § 6 Absatz 1 VGB 88
„…Wasser, das aus
- Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung;
- mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung;
- Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
- Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist.“
Natürlich besteht die Möglichkeit, dass ein bislang noch nicht festgestellter Bruch eines Zu- oder Ableitungsrohres der Wasserversorgung die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden ist. Diese Möglichkeit allein reicht aber nicht aus. Es entspricht einem zivilrechtlichen Grundsatz, dass ein Anspruchsteller alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen gegenüber demjenigen darlegen und beweisen muss, der zu einer Leistung verpflichtet werden soll. Dabei bedeutet die Notwendigkeit, etwas zu beweisen, nicht nur darzulegen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass es so, wie es vorgetragen wurde, gewesen sein könnte. Es muss vielmehr ein Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht worden sein, der andere Möglichkeiten, wie es zu dem Schaden gekommen sein könnte, vernünftigerweise ausschließt. Dieser Grad der Wahrscheinlichkeit, dass Leitungswasser aus einem Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung bestimmungswidrig austritt, konnte im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.
Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus einem Regenfallrohr genügt den Anforderungen des § 6 VGB 88 nicht. Regenfallrohre transportieren zwar Wasser, dieses ist jedoch kein Leitungswasser, weil es weder als Frisch- oder Brauchwasser durch ein Rohrleitungssystem ein- beziehungsweise abfließt. Anders wäre es, wenn Regenfallrohre zugleich der Ableitung häuslicher Abwasser dienen. In solchen Fällen kann auch ein Regenfallrohr Teil der Wasserversorgung im Sinne von § 6 Absatz 1 a) VGB 88 sein. Da im Fall des Beschwerdeführers eine solche zusätzliche Funktion des Regenfallrohres nicht besteht, kann das Regenfallrohr nicht als Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung betrachtet werden.
Schließlich sind Witterungsniederschläge an sich aufgrund des Ausschlusses nach § 9 Absatz 4 b) VGB 88 vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dort heißt es:
„Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.“
Somit ist unter keinem vertragsrechtlichen Gesichtspunkt eine Leistungspflicht des Versicherers gegeben.