Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer einen Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer geltend. Er verlangt 4.594,41 Euro zuzüglich 5 % Zinsen wegen verzögerter Deckungszusage für ein Gerichtsverfahren gegen ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das eine Gewinnzusage nicht eingehalten hat.
Am 6. Oktober 2001 erreichte den Beschwerdeführer ein Schreiben eines Versandhandelsunternehmens, wonach er 9.000,- DM (dies entspricht 4.601,63 Euro) gewonnen habe. Nach Einsendung des Einlöse-Schecks und der Spezialitäten-Test-Anforderung im Wert von 72,79 DM sollte der Gewinn ausgezahlt werden. Die Waren hat der Beschwerdeführer erhalten, den Gewinn abzüglich des Kaufpreises für die Testanforderung nicht.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 verlangte der Beschwerdeführer für eine Zahlungsklage gegen das Versandhandelsunternehmen eine Kostenzusage. Die Beschwerdegegnerin empfahl prozessökonomisch vorzugehen und erteilte am 9. November 2001 eine Deckungszusage für ein Mahnverfahren in Höhe von 3.000,00 DM.
Der Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden, weil die Beklagte in Deutschland keine Niederlassung i. S. d. § 21 ZPO unterhielt. Deshalb forderte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2002 erneut eine Deckungszusage für ein Klageverfahren. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Schreiben vom 7. und 14. März 2002 Deckung für eine Klage in den Niederlanden, denn sie hatte Zweifel an der Zulässigkeit eines Verfahrens in Deutschland. Der Beschwerdeführer erhob keine Klage in den Niederlanden, sondern verklagte seinen Rechtsschutz-Versicherer auf Erteilung einer Deckungszusage für eine Klage in Deutschland. Am 22. Januar 20003 verurteilte das Amtsgericht München die Beschwerdegegnerin, diese Deckungszusage zu erteilen. Nachdem der Versicherer am 5. Februar 2003 Kostenschutz gewährt hatte, erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2003 eine Zahlungsklage gegen das Versandhandelsunternehmen vor dem Amtsgericht München, der am 18. Dezember 2003 stattgegeben wurde. Zwangvollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos. Am 21. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Versandhandelsunternehmen eröffnet.
Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm sei durch die verspätete Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers ein Schaden entstanden. Dabei geht er davon aus, dass er noch im Jahre 2002 ein obsiegendes Urteil erhalten hätte, das Versandhandelsunternehmen in den Jahren 2002 und 2003 zahlungsfähig gewesen wäre und den Betrag von 4.594,41 Euro an ihn gezahlt hätte. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es fehle an einer Pflichtverletzung, außerdem hätte der Beschwerdeführer den Schaden mitverschuldet und der Kausalitätsnachweis sei nicht erbracht.
Das Ombudsmannverfahren ist nach § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Vereins Versicherungsombudsmann (VomVO) nur bei Beschwerden von Verbrauchern zulässig ist. An der Verbrauchereigenschaft des Beschwerdeführers könnten Bedenken bestehen, weil er vor dem Ombudsmann in zwei Rollen auftrat. Zum einen als Beschwerdeführer und außerdem als Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache vertritt. In seiner Funktion als Rechtsanwalt könne der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben. Denn falls der Schadensersatzanspruch erfolgreich sein sollte, sind in dieser Sache Gebührenansprüche für die anwaltliche Tätigkeit denkbar.
Allerdings bedarf diese Frage keiner Entscheidung, da die Beschwerde jedenfalls nicht begründet ist. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs liegen nicht vor.
Grundsätzlich kann der Rechtsschutzversicherer wegen verzögerter Deckungszusage nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung haften. Dies hat der Bundesgerichtshof, zuletzt mit Urteil vom 15. März 2006 (Aktenzeichen: IV ZR 4/05), klargestellt. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin schuldhaft eine Pflicht aus dem Rechtsschutzvertrag verletzt hat und dem Beschwerdeführer daraus ein Schaden entstanden ist.
Für eine Pflichtverletzung spricht, dass das Amtsgericht München trotz der erteilten Deckungszusage für ein Verfahren in den Niederlanden dem Beschwerdeführer den Anspruch für die Klage in Deutschland zugesprochen hat. Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen, ob durch die erteilte Deckungszusage für ein Verfahren in den Niederlanden die Beschwerdegegnerin nicht bereits ihrer Leistungspflicht aus dem Vertrag nachgekommen ist.
Eine Pflichtverletzung unterstellt, bedarf es weiter des Nachweises, dass bei rechtzeitiger Deckungszusage für eine Klage vor dem Amtsgericht München der Anspruch gegenüber dem Versandhandelsunternehmen zu realisieren gewesen wäre. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Es spricht nach den Darlegungen des Beschwerdeführers einiges dafür, dass der erforderliche Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht festgestellt werden kann. Dies kann jedoch dahinstehen, denn unter den vorliegenden Umständen führt jedenfalls der Mitverschuldenseinwand nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu einem Wegfall einer eventuellen Ersatzpflicht. Es ist anerkannt, dass Schadenersatzansprüche entfallen können, wenn den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein weit überwiegendes Verschulden trifft (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 5. Mai 1994, Az.: III ZR 28/93, Versicherungsrecht 1994, Seite 1338). So liegt der Fall hier.
Durch eine Klage in den Niederlanden hätte der Beschwerdeführer die größte Erfolgschance für die Realisierung des Anspruchs gehabt. Nach dem erfolglosen Mahnverfahren war dies der früheste Zeitpunkt für ein Klageverfahren gegen das Versandhandelsunternehmen. Eine Deckungszusage lag dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2002 vor. Ihm war das Risiko des weiteren Zuwartens bewusst, denn in seinem Schreiben vom 2. März 2002 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, „die Erfahrung zeigt, dass derartige Unternehmen, die hohe Gewinnversprechen gegenüber Konsumenten abgeben und diese dann nicht einhalten, oft schon nach relativ kurzer Zeit ihren Geschäftsbetrieb einstellen. Sobald die Gerichtsurteile sich häufen, wird die Firma einfach liquidiert oder Insolvenz angemeldet.“ Trotzdem nutzte er nicht die erteilte Deckungszusage für eine Klage in den Niederlanden, sondern bestand auf einem Verfahren in Deutschland und führte zunächst einen Deckungsprozess. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einem Verfahren in Deutschland der Vorzug einzuräumen wäre. Weder ist bekannt, dass Zivilverfahren in den Niederlanden länger dauern als hierzulande. Noch kann davon ausgegangen werden, dass deutsche Gerichtsurteile in den Niederlanden leichter zu vollstrecken sind, als solche aus den Niederlanden selbst.
Es war dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Klage in den Niederlanden einzureichen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich nichts vorgebracht, weshalb dies nicht der Fall sein soll.
Unbeachtlich anderer Bedenken scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls daran, dass der Beschwerdeführer die Entstehung des Schadens erheblich mitverschuldet hat.