I.
Im Jahr 2005 schloss der damalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen eine aufgeschobene Rentenversicherung als betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionskassenversicherung ab. Der Beschwerdeführer war versicherte Person und unwiderruflich bezugsberechtigt für die Leistungen. Das Arbeitsverhältnis endete und der Vertrag wurde zum 1. April 2017 mit unverfallbaren Anwartschaften auf den Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer übertragen und beitragsfrei gestellt.
Im Jahr 2019 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet. Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter kündigte die Pensionskassenversicherung mit Schreiben vom 19. März 2019 und die Beschwerdegegnerin zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 5.486,94 Euro zum 1. Juli 2019 auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters.
Die Beschwerdegegnerin hat unter anderem geltend gemacht, es habe sich bei der Zahlung an den Insolvenzverwalter um eine Bagatellabfindung gehandelt. Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bestehe für diesen Vertrag nicht, da er eine Kapitalabfindung vorsehe.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters vom 19. März 2019 hat den Vertrag nicht beendet, die Versorgung des Beschwerdeführers besteht unverändert fort.
Unabhängig von der Frage des Pfändungsschutzes scheitert ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters an dem gesetzlichen Kündigungsausschluss in § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Mit dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Vertragskapitals aufgrund einer Kündigung nach § 169 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich ausgeschlossen.
Diese Vorschrift bindet auch den Insolvenzverwalter, auf den gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzschuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen übergehen. Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 165/13). Entsprechendes gilt für die Versorgung über eine Pensionskasse
(§ 2 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG).
Die – nachträgliche – Einordnung der Auszahlung als „Bagatellabfindung“ nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG gelingt nicht. Abgesehen davon, dass die Abfindungshöchstgrenze 2019 für Kapitalabfindungen nach § 18 SGB IV für die alten Bundesländer im Jahr bei 3.738,00 Euro lag, kann der Versicherer diese Abfindungsmöglichkeit nur nutzen, wenn er vom ehemaligen Arbeitgeber entsprechend bevollmächtigt wurde, da nach § 3 BetrAVG nur der Arbeitgeber ein Abfindungsrecht hat, nicht der Versorgungsträger (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm BetrAVG, § 2 Rdn. 171 und § 3 Rn. 66). Eine solche Vollmacht hat nicht vorgelegen.