Die Beschwerdeführerin ist seit 2010 rechtsschutzversichert und will mit der Beschwerde erreichen, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsschutz für die Rückforderung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung seit 2011 übernimmt.
Die Beschwerdegegnerin ist nicht zu einer Kostenübernahme verpflichtet. Der Versicherungsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Rechtsschutzfall innerhalb der versicherten Zeit eingetreten ist.
Gemäß § 4 Absatz 1 c) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) ist der Rechtsschutzfall grundsätzlich in dem (behaupteten) Rechtsverstoß zu sehen, den der Versicherungsnehmer dem Streitgegner vorwirft.
Die Beschwerdeführerin lastet dem Krankenversicherer an, dieser habe in der Vergangenheit mehrfach aufgrund unzureichender Begründungen zu Unrecht die Beiträge erhöht und deshalb zu hohe Beiträge vereinnahmt.
Bei der Frage, wann er darin liegende Rechtsschutzfall eingetreten ist, ist die Regelung in § 4 Absatz 2 Satz 1 ARB zu beachten. Diese lautet:
„Erstreckt sich ein Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist nur der Beginn maßgeblich.
Ein solcher Dauer-Rechtsschutzfall ist nach der Rechtsprechung auch in Fällen gegeben, in denen ein Verstoß zwar nicht ununterbrochen andauert, sich jedoch in gewissen Abständen in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiederholt. Aus diesem Grund ist anerkannt, dass beispielsweise bei fehlerhaften Jahresabrechnungen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft von einem Dauerverstoß auszugehen ist (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2014, Aktenzeichen IV ZR 47/13, unter Hinweis auf Oberlandesgericht München, Beschlüsse 31. Januar 2011 und 10. März 2011, Aktenzeichen 25 U 4100/10). Legt man dies zugrunde, sind die jährlichen Beitragsanpassungen ebenfalls als Dauerverstoß im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 ARB einzuordnen. Dass jede Beitragserhöhung neu kalkuliert werden muss, steht einem Dauer-Rechtschutzfall – ähnlich wie in dem oben genannten Beispiel der Jahresabrechnungen – nicht entgegen (ebenso Landgericht Frankfurt, Urteil vom 30. Juli 2021, Aktenzeichen 2-08 O 326/20; a. A. Landgericht Mannheim, Urteil vom 27. August 2019, Aktenzeichen 11 O 114/19). Die Beitragserhöhungen sollen jeweils aus dem gleichen Grund unwirksam gewesen sein. Die Beschwerdeführerin lastet dem Krankenversicherer an, dass dieser in den Schreiben über die Beitragsanpassungen nicht über die maßgeblichen Gründe für die Änderung der Versicherungsprämie informiert hat. Der gerügte Fehler beträfe sämtliche der Beitragserhöhungen, die der Krankenversicherer seit Beginn des Krankenversicherungsvertrages vorgenommen hat. Der Krankenversicherungsvertrag begann im Jahr 2007. Legt man dies zugrunde, ist der Rechtsschutzfall damit vor Beginn der Rechtsschutzversicherung eingetreten.
Dass die Beschwerdeführerin nur wegen der Beitragserhöhungen ab 2011 vorgeht, hat keine Auswirkungen. Denn der Beginn eines Dauer-Rechtsschutzfalls ist auch dann maßgeblich, wenn die in Rede stehende Rechtsposition lediglich aus einem späteren Verstoßteil hergeleitet wird (vergleiche Landgericht Düsseldorf, Urteil abgedruckt in der Zeitschrift Recht und Schaden 1997, Seite 251; Amtsgericht Stuttgart, Urteil abgedruckt in der Zeitschrift Recht und Schaden 2001, Seite 334; Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage, § 8 Randnummer 55).