Der Beschwerdeführer hatte 1988 eine Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 teilte ihm der Versicherer mit, dass ihm bei Vertragsende am 1. April 2003 eine Ablaufleistung in Höhe von 11.109,42 € ausgezahlt werde. Damit ist er nicht einverstanden, denn bei Vertragsschluss hatte der Versicherungsvermittler ihm eine Versicherungsleistung von insgesamt 12.195,77 € in Aussicht gestellt.
Wie diese Diskrepanz entstanden ist, soll im folgenden erläutert werden:
Die Beiträge, die der Beschwerdeführer laufend zahlte, wurden von dem Versicherer mit einem garantierten Prozentsatz in Höhe von 3,5 % verzinst. Auf diese Weise sammelte sich während der Versicherungsdauer kontinuierlich das Vertragsguthaben an. Die Beiträge waren dabei so kalkuliert, dass das Vertragsguthaben am Ende der Vertragslaufzeit die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von 8.596,00 € erreichte.
Allerdings konnten bei diesem Prozess nicht die kompletten Beiträge angesammelt und verzinst werden. Von den Prämien für eine kapitalbildende Lebensversicherung müssen zunächst die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung des Vertrages sowie für den Versicherungsschutz abgezogen werden. Übrig bleibt der sogenannte Sparanteil.
Die Sparanteile seiner Versicherungsnehmer fasst der Versicherer zusammen und legt sie am Kapitalmarkt an. Wenn dabei Gewinne erzielt werden, gibt er diese zu mindestens 90 % an die Versicherungsnehmer weiter, indem er die einzelnen Vertragsguthaben über den garantierten Zinssatz hinaus verzinst. Das ist die Hauptquelle für die Überschüsse, die im Versicherungsfall parallel zu der Versicherungssumme ausgezahlt werden. Da die Höhe der Gewinne unmittelbar von der Ertragslage an den Kapitalmärkten abhängt, wird die Überschussbeteiligung jedes Jahr neu festgelegt.
Die Gewinne der Versicherungsunternehmen sanken in den letzten Jahren kontinuierlich, da die Lage an den Kapitalmärkten sehr schlecht war und ist. Das war auch schon den Medien zu entnehmen. Die gesamte Versicherungsbranche ist davon betroffen, dass die Aktienkurse außerordentlich stark gesunken sind und die hohen Renditen für andere Kapitalanlagen wie Staatsanleihen oder Immobilien nicht zu halten waren. Aus diesem Grund waren sehr viele Versicherer gezwungen, die Überschussbeteiligung zu senken. Bereits zugeteilte Gewinne waren davon selbstverständlich nicht betroffen.
Ein Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmten Überschusszins besteht nicht, sofern nicht besondere Anhaltspunkte für ein verbindliches Vertragsversprechen vorliegen. Das ist hier nicht der Fall, denn um zu kennzeichnen, dass es sich bei der Nennung der zu erwartenden Überschüsse lediglich um eine Prognose handelt, hat der Versicherer bereits im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussanteile nicht möglich seien. Diese waren im Jahr 1988 höher als im Jahr 2003. Aus diesem Grund konnte die ursprüngliche Prognose der zu erwirtschaftenden Überschüsse nicht erfüllt werden. Da ein Anspruch darauf, dass die Überschussbeteiligung konstant bleibt, nicht besteht, kann der Versicherer nicht dazu verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer die 1988 in Aussicht gestellte Ablaufleistung zu zahlen – auch wenn seine Enttäuschung gut nachzuvollziehen ist.