Wenn die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit der Begründung ablehnt, dass der Risikoausschluss in § 3 Absatz 2 f) bb) der Versicherungsbedingungen (ARB) erfüllt sei, ist das nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen dieses Risikoausschlusses, wonach kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
„(…) im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art (…)“
sind erfüllt. Das ergibt die Auslegung.
Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezial-kenntnisse ist ein „Kapitalanlagegeschäft“ ein Vertrag über eine Anlage von Kapital. Unter „Kapital“ ist das nicht zum täglichen Lebensunterhalt benötigte, also zur Verfügung stehende Geldvermögen zu verstehen. Mit dem Begriff der „Kapitalanlage“ ist die Investition dieses Geldvermögens zum Zwecke der Erwirtschaftung von Erträgen, des Vermögensaufbaus
oder aber der Erzielung von Steuerspareffekten gemeint (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014, Aktenzeichen I-6 U 78/14). Durch die Anlage verzichtet der Kapitalgeber zeitweilig auf die eigene Nutzung seines Kapitals. Er stellt es dem Kapitalnehmer zur Verfügung, der es entsprechend den Wünschen des Kapitalgebers anlegt.
Nach diesem Verständnis handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Lebensversicherung zumindest auch um Kapitalanlagegeschäfte im Sinne der Risikoausschlussklausel des § 3 Absatz 2 f) bb) ARB. Bei einer Lebensversicherung werden die Versicherungsbeiträge mit dem Ziel des Werterhalts und möglichst auch der Gewinnerwirtschaftung angelegt und nach Ablauf der Aufschubzeit als Rente oder Einmalbetrag ausbezahlt. Eine solche Lebensversicherung enthält also alle Merkmale, die der Begriff der Kapitalanlage voraussetzt. Deshalb ist es rechtlich letztlich nicht zu beanstanden, diese als Kapitalanlage im Sinne der Klausel anzusehen (vergleiche auch AG Düsseldorf 19. November 2010, Aktenzeichen 42 C 7926/10 und AG Mannheim, Urteil vom 27. März 2017, Aktenzeichen 14 C 222/16).
Wer eine Lebensversicherung abschließt, hofft regelmäßig auf eine positive Wertentwicklung. Andernfalls hätte sich der Versicherungsnehmer wohl allein aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus für den Abschluss einer (reinen) Risikolebensversicherung entschieden. Da der Beitrag nur für das Versprechen des Lebensversicherers gezahlt wird, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen, ist dieser daher wesentlich niedriger als der Beitrag zu einer
(Kapital-) Lebensversicherung.
Die Einordnung einer Lebensversicherung als ein Kapitalanlagegeschäft im Sinne des § 3 Absatz 2 f) bb) ARB steht auch nicht im Widerspruch zu der Kommentierung von Herrn Obarowski (in: Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage, § 37 VVG, Randnummer 333). Vielmehr ist auch er der Ansicht, dass es sich bei einer Lebensversicherung zwar um eine risikoarme, gleichwohl aber um eine Anlageform handelt (Obarowski, a.a.O., Rdnr. 334).
Bei einer Streitigkeit um die Wirksamkeit von Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrungen von Lebens- oder Rentenversicherungen kann auch der von § 3 Absatz 2 f) bb) ARB geforderte Zusammenhang nicht verneint werden.