Die Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ihr Rechtsschutzversicherer Kostenschutz für einen Rechtsstreit mit dem Gebäudeversicherer erteilt.
Die Beschwerdeführerin war Bauherrin eines Einfamilienhauses, welches am 11. Februar 2002 im fast fertiggestellten Zustand vollständig ausbrannte. Sie hatte eine Gebäudeversicherung im Rahmen einer Rohbauversicherung abgeschlossen. Dabei hat die Beschwerdeführerin den Wert des Rohbaus mit 165.000,00 € angegeben. Der Gebäudeversicherer leistete eine Zahlung in Höhe von 157.000,00 €. Der restliche Schaden ist nicht reguliert worden. Der Gebäudeversicherer beruft sich auf eine Unterversicherung.
Der Rechtsschutzversicherer lehnte eine Deckungszusage mit dem Hinweis ab, dass die Baurisikoausschlussklausel für diesen Rechtsstreit eingreife. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass nur die Auslegung des Vertrages mit dem Bauleistungsversicherer streitig sei, wofür Rechtsschutz bestehe.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Für die Beschwerdeführerin bestand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles eine Kombi-Rechtsschutzversicherung. Diese setzte sich u. a. aus dem Privat-Rechtsschutz für Selbständige nach § 23 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 94) und dem Grundstücks-Rechtsschutz nach § 29 ARB 94 zusammen.
Nach § 3 Abs. 1 d) bb) ARB 94 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. Für den ursächlichen Zusammenhang genügt jeder bloße sachliche Zusammenhang mit einer der in § 3 Abs. 1 d) bb) ARB 94 genannten Maßnahmen. Hinzu kommt, dass die Klausel den geforderten Zusammenhang nicht einmal mehr an das Bauvorhaben selber knüpft.
Die Beschwerdeführerin verlangt vom Gebäudeversicherer eine höhere Zahlung aus der Rohbauversicherung und damit eine Versicherungsleistung, die gerade für den Fall abgeschlossen wurde, dass der Rohbau beschädigt oder zerstört wird. Damit besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zu einem Bauvorhaben. Denn durch die Versicherungsleistung soll Ersatz für das zerstörte Gebäude geleistet werden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Interessenwahrnehmung gegenüber dem Gebäudeversicherer und der Errichtung des Gebäudes ist daher gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Gebäudeversicherer über die Höhe der Leistung streitet, denn der bestehende Zusammenhang der Versicherungsleistung mit dem Brand des Gebäudes bleibt davon unberührt.
Der Unmut der Beschwerdeführerin ist gut nachvollziehbar. Ausgerechnet dann, wenn Versicherungsnehmer den Kostenschutz durch den Rechtsschutzversicherer am dringendsten benötigen, sehen diese sich von ihrem Versicherer „im Stich gelassen“. Dennoch besteht allgemein grundsätzlich Einigkeit darüber, dass die Rechtsschutzversicherungen das sogenannte Baurisiko aus guten Gründen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen haben. Die typischen Geschehensabläufe zeigen, dass es kaum einen Hausbau gibt, ohne dass es zu teuren Streitigkeiten kommt. Da dennoch diese Problematik nur für einen geringen Teil der Versicherungsnehmer in Betracht kommt, hat man das Baurisiko im Interesse möglichst niedriger Beiträge für die Gesamtheit der Gemeinschaft der Versicherten aus der Rechtsschutzversicherung herausgenommen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.