I.
Mit Bescheid vom 26. März 2009 wurde die Beschwerde als Musterfall unbeschieden gelassen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 25. März 2009 jedoch klarstellend mitgeteilt, dass sie mit ihrem Schreiben vom 26. Februar 2009 nicht beabsichtigt hat, bereits einen Antrag nach § 8 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO) zu stellen, die Beschwerde als Musterfall unbeschieden zu lassen, sich einen solchen Antrag vielmehr lediglich für den Fall einer Entscheidung (zu ihren Lasten) oder einer Empfehlung vorbehalten habe. Außerdem hat sie ihre Auffassung, bei einem Beschwerdewert von nicht mehr als 5.000 Euro stehe eine Empfehlung des Ombudsmanns nicht im Einklang mit seiner Verfahrensordnung, korrigiert.
Da nach dieser Klarstellung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 26. Februar 2009 bereits einen (aufschiebend bedingten) Antrag gestellt hat, die Beschwerde als Musterbeschwerde nach § 8 Abs. 4 VomVO nicht zu bescheiden, wird auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdegegnerin hin der Bescheid vom 26. März 2009 aufgehoben. Die Befassung des Rechtsstreits wird nicht als Musterfall nach § 8 Abs. 4 VomVO unbeschieden gelassen, vielmehr wird, der Anregung der Beschwerdegegnerin entsprechend, die Befassung mit der Beschwerde nach § 8 Abs. 2 VomVO abgelehnt, da sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
II.
Die Voraussetzungen dafür, die Befassung mit der Beschwerde nach § 8 Abs. 2 VomVO abzulehnen, liegen vor. Die Beschwerde betrifft eine entscheidungserhebliche, streitige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, deren rechtliche Lösung der Autorität der Gerichte zu überlassen ist.
1) Zwar genügt für die Feststellung, dass eine Rechtsfrage streitig ist, nicht bereits, dass ein Versicherer, wie vorliegend, eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Ombudsmann. Auch der Umstand, dass es eine Literaturmeinung gibt, der sich der Ombudsmann nicht anschließt, oder dass es eine wissenschaftliche Kontroverse gibt, kann nicht dazu führen, dass damit immer schon die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 VomVO erfüllt wären, da ansonsten der Ombudsmann in einer Fülle von Beschwerden, die Rechtsfragen zum Gegenstand haben, seine Befassung ablehnen sollte. Deshalb hat der frühere Versicherungsombudsmann W. Römer zu Recht § 6 Abs. 7 VomVO a.F. (= § 8 Abs. 2 VomVO jetziger Fassung) dahingehend ausgelegt, dass es in dieser Vorschrift um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gehen dürfte (W. Römer, NVersZ 2002 289/293).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Rechtsfrage, um die es hier geht, hat unbestritten in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung und ist klärungsbedürftig.
Es geht um die Frage, ob Altverträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, nach Art. 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum neuen Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) bereits im Jahre 2009 gekündigt werden können, wenn sie bis dahin mindestens drei Jahre gelaufen sind und die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten ist, oder ob die dreijährige Laufzeit nach § 11 Abs. 4 VVG frühestens ab 1. Januar 2008 zu laufen beginnt, wie die Beschwerdeführerin meint, so dass diese Verträge erst zum Ende des Jahres 2010 gekündigt werden können.
Eine Entscheidung des Ombudsmanns zu dieser Streitfrage kann die erforderliche Rechtssicherheit nicht herbeiführen, dies kann nur eine gerichtliche Entscheidung.
2) Die Rechtsfrage, ab wann die dreijährige Laufzeit des § 11 Abs. 4 VVG, zu deren Ablauf sog. Altverträge i. S. von Art. 1 Abs. 1 EGVVG gekündigt werden können, zu berechnen ist, ist auch entscheidungserheblich. Im vorliegenden Fall begannen die Verträge am 11. Januar 2006 beziehungsweise 1. November 2006. Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin könnten diese Verträge nicht vor dem 31. Dezember 2010 gekündigt werden, nach Auffassung des Ombudsmanns können sie bereits im Jahre 2009 gekündigt werden.
- a)Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Rechtsauffassung geht ersichtlich auf einen Aufsatz von W.-T. Schneider in VersR 2008, 859/863 zurück. W.-T. Schneider geht darin von der Prämisse aus, Art. 1 Abs. 1 EGVVG sei keine grundsätzliche Regelung, sondern sei selbst eine Ausnahmevorschrift zu Art. 12 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, der eine allgemeine Inkrafttretensregelung enthält. Gleichzeitig mit Inkrafttreten der meisten Bestimmungen des neuen VVG am 1. Januar 2008 sei das bis dahin geltende VVG außer Kraft getreten. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, wonach auf Altverträge noch bis zum 1. Januar 2009 die Regelungen des alten VVG anzuwenden sind, sei daher eine Ausnahmevorschrift. Diese Vorschrift werde noch weiter durch Art. 3 EGVVG eingeschränkt. Neben den Verjährungsfragen, die in dieser Norm hauptsächlich behandelt werden, stelle Art. 3 Abs. 4 EGVVG klar, dass die Absätze 1 bis 3 auch auf Fristen anzuwenden seien, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßgebend sind. W.-T. Schneider vertritt die Auffassung, die Laufzeit eines Vertrages nach § 11 Abs. 4 VVG n.F., der für eine Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, sei als Frist, die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebend ist, im Sinne von Art. 3 Abs. 4 EGVVG zu betrachten. Deswegen seien die Übergangsfragen nach Art. 3 Abs. 4 EGVVG – und nicht nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG – zu beantworten. Analog der Verjährungsregeln sei Art. 3 Abs. 1 EGVVG so zu lesen, dass auf Fristen, die am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen waren, anstelle von § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. nunmehr § 11 Abs. 4 VVG n.F. anzuwenden ist. Da die Frist in § 11 Abs. 4 VVG n.F. kürzer ist als nach altem Recht, müsse in ebenfalls entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 3 EGVVG die dreijährige Frist vom 1. Januar 2008 an berechnet werden, so dass Verträge, die bislang nicht vor Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden durften, nach neuem Recht frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 kündbar werden, es sei denn, die bisherige fünfjährige Frist endet bereits vor diesem Zeitpunkt und ist daher maßgeblich.
- b) Der Ombudsmann vermag dieser Rechtsauffassung aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen. So erscheint bereits fraglich, ob Art. 12 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts und Art. 1 Abs.1 EGVVG in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander stehen. Während Art. 12 des Reformgesetzes den Grundsatz aufstellt, dass ab dem 1. Januar 2008 altes Recht durch neues ersetzt wird, ergänzt Art. 1 Abs. 1 EGVVG diesen Grundsatz als lex specialis für die Fälle des Übergangsrechts. Art. 1 Abs. 1 EGVVG kann daher nicht ohne weiteres als Ausnahmeregelung angesehen werden, die restriktiv auszulegen wäre (so auch Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Komm. zum Versicherungsvertragsgesetz, 2009, Art. 1 EGVVG Rn. 4).
Selbst wenn man aber W.-T. Schneider in seiner Beurteilung des Regelungscharakters des Art. 1 Abs. 1 EGVVG zustimmen wollte, verkennt er doch in seiner Argumentation, dass weder die vertraglich vereinbarte Laufzeit noch deren Verkürzung auf drei Jahre bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit als Frist im Sinne des Art. 3 Abs. 4 EGVVG zu bewerten sind. Eine Frist ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum. Eine Frist kann unterschiedlichen Zwecken dienen, sie kann Rechte begründen, Rechte erlöschen lassen, eine dauernde Einrede gegen einen Anspruch begründen (so zum Beispiel die Verjährungsfrist) oder den Zeitraum abgrenzen, in dem eine Leistung zu erbringen ist (Heinrichs in Palandt, BGB-Kommentar 68. Auflage, 2009, § 186 Rn. 3). Abzugrenzen hiervon ist der Begriff des Termins. Ein Termin im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine Rechtswirkung eintritt (Verwaltungsgerichtshof München, NJW 1991, 1250).
Hier geht es darum, dass von Gesetzes wegen ein Sonderkündigungsrecht zum Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit zugestanden wird. Dieses Recht kann der Versicherungsnehmer zwar nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist (3 Monate) ausüben, das Bestehen des Kündigungsrechts selbst ist jedoch nicht von einer Frist abhängig, sondern von einer bestimmten Vertragslaufzeit. Somit sind sowohl das vereinbarte Ablaufdatum wie auch der nach § 11 Abs. 4 VVG n.F. zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres gesetzte Kündigungszeitpunk als Termin zu betrachten, also als Zeitpunkt, an dem eine Rechtswirkung eintritt, nämlich die Beendigung eines Versicherungsvertrages für den Fall, dass er fristgerecht gekündigt wird.
Für diese Auslegung spricht maßgeblich auch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 4 VVG. Im Referentenentwurf vom 13. März 2006 hieß es zur Begründung von Art. 3 Abs. 4 EGVVG: „Das VVG 2006 enthält in mehreren Vorschriften Fristen, die für die Geltendmachung (…) eines Rechts maßgeblich sind (z.B. § 11 Abs. 4, […] VVG-E).“ Hierzu merkte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2006 auf Seite 97 zu Recht an, dass der Verweis auf § 11 Abs. 4 zu streichen sei, „da die Kündigungsfrist des derzeitigen § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG und diejenige des § 11 Abs. 4 übereinstimmen (jeweils 3 Monate) und eine Übergangsvorschrift daher entbehrlich ist. Die Festlegung der Höchstvertragsdauer (derzeit 5 Jahre und zukünftig 3 Jahre, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 VVG bzw. § 11 Abs. 4 VVG-E) betrifft demgegenüber von vornherein weder eine Frist im Sinne des Abs. 4 noch eine solche im Sinne der §§ 186 ff. BGB, so dass der Verweis auch insoweit entbehrlich ist.“ (Unterstreichung nicht im Originaltext.) Der Gesetzgeber hat sich diese Auffassung ersichtlich zu Eigen gemacht, denn der Verweis auf § 11 Abs. 4 VVG-E findet sich nicht mehr in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BTDrucks 16/3945) vom 20.12.2006. Hieraus folgt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass § 11 Abs. 4 VVG lediglich im Hinblick auf die Kündigungsfrist von 3 Monaten eine Frist enthält, für die die Übergangsvorschrift des Art. 3 Abs. 4 EGVVG jedoch irrelevant ist, da sie unverändert 3 Monate beträgt, dass das Sonderkündigungsrecht in § 11 Abs. 4 VVG jedoch keine Frist im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 3 Abs. 4 EGVVG darstellt. Die weiter gehende Anregung des GDV, in der Begründung klarzustellen, dass die bis zum 31. Dezember 2007 vereinbarten 5-Jahresverträge nicht vorzeitig kündbar sind, griff der Gesetzgeber im Gegensatz dazu nicht auf. Dass dies nicht etwa „schlichtweg vergessen“ worden sei, wie die Beschwerdegegnerin vorträgt, wird durch folgende Stellungnahme des für das VVG federführende Bundesministeriums der Justiz vom 18. Februar 2009 (Az. III A 6-7300/6 II – 36222/2009) widerlegt:
„Es lässt sich die Rechtsmeinung vertreten, dass eine Kündigung, die unter Hinweis auf das neue Recht, hier § 11 Abs. 4 VVG (die Kündigung jedenfalls zum Schluss des dritten Jahres ist danach möglich) erfolgt, auch erst mit Inkrafttreten des neuen Rechts möglich geworden ist (also für Altverträge Kündigung – d. h. Kündigungserklärung – ab 1.1.2009 für einen Zeitpunkt danach). Die Bundesregierung ist allerdings der Auffassung, dass auch für eine Kündigung bzw. Kündigungserklärung, die während der Geltung des alten Rechts – also 2008 – für einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des neuen VVG ausgesprochen worden ist, mit dem Inkrafttreten das neue VVG, hier der 3-Jahres-Frist, Anwendung findet. Dies entspricht dem Ziel des neuen VVG, den Verbraucherschutz zu verbessern.“
- c)Im Ergebnis bestimmt sich damit der Zeitpunkt der Kündigungsoption nach Meinung des Ombudsmanns gem. § 11 Abs. 4 VVG nach der formellen Vertragsdauer (so auch Ebers in Schwintowski / Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsrecht, 1. Auflage 2008, § 11 VVG Rn. 51). Begann ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten des neuen VVG zu laufen, kann er somit nach hiesiger Auffassung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Schluss des dritten Jahres gekündigt werden, wenn dieser Zeitpunkt nach der Anwendbarkeit des neuen VVG auf den Vertrag (Art. 1 Abs. 1 EGVVG) liegt (so auch Marlow/Spuhl, Das neue VVG, 3. Aufl. 2008, S.3 Fn. 11; vgl. auch M. Beenken im Internet-Portal VersicherungsJournal vom 13. Februar 2009 mit weiteren Nachweisen).