I.
Der Beschwerdeführer besitzt eine Hausrat-Versicherung bei der Beschwerdegegnerin. In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen – Fassung Januar 1995 – (VHB 92) einbezogen. Der Beschwerdeführer war am 22. Januar 2002 mit seiner Frau in Spanien im Urlaub. Seine Frau und er saßen am Strand auf niederen Strandstühlen. Ein Rucksack mit Inhalt stand zwischen beiden. Die Frau des Beschwerdeführers lag mit ausgebreiteten Armen im Stuhl, die rechte Hand auf dem Rucksack. Eine Person kam lautlos von hinten, ergriff den Rucksack. Da die Ehefrau den Rucksack festhielt, kippte sie mitsamt dem Stuhl um, konnte aber die Wegnahme des Rucksacks nicht verhindern.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers rechtfertigt sich aus § 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag und den VHB 92. Gemäß § 3 Nr. 2 VHB 92 werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Raub abhanden kommen. Gemäß § 5 Abs. 2 a) liegt Raub vor wenn gegen den Versicherungsnehmer bzw. einer der in § 5 Abs. Satz 2 VHB 92 bezeichneten Personen Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Der Kraftaufwand muss gerade so erheblich sein, um den erwarteten Widerstand in der konkreten Situation gegen die Wegnahme zu brechen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewalteinwirkung obliegt dem Beschwerdeführer. Nach der Einlassung des Beschwerdeführers wollte seine Ehefrau die Wegnahme verhindern. Dabei fiel sie mit dem Stuhl um. Die Beschwerdegegnerin hat die Gewalteinwirkung explizit nicht bestritten, sondern im Schreiben vom 6. Mai 2002 lediglich ausgeführt, dass der Täter keine erhebliche Kraftanwendung aufbringen musste, da die Ehefrau überrascht war. Auch ist nicht bestritten worden, dass die Ehefrau mit dem Stuhl umkippte. Damit steht fest, dass die Frau des Beschwerdeführers die Wegnahme verhindern wollte und hierzu auch tätig wurde. Eine Krafteinwirkung auf die Ehefrau hat damit unstreitig stattgefunden. Die Krafteinwirkung war auch geeignet, um den Widerstand zu brechen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 18 Abs. 1 a), Abs. 2 Satz 1 VHB 92. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der jeweiligen Wiederbeschaffungswerte der gestohlenen und aufgelisteten Sachen zum Neuwert nicht bestritten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 24 Abs. 2 VHB 92. Die Schadenanzeige erfolgte bereits am 22. Januar 2002 durch den Sohn des Beschwerdeführers. Auch dies ist unstreitig.