I.
Die Beschwerdeführerin, die seit dem 24. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin unter anderem mit dem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz versichert ist, möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Beschwerdegegnerin Versicherungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung ihres Kautionsrückzahlungsanspruchs übernimmt.
Die Beschwerdegegnerin lehnt eine vollständige Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass der Rechtsschutzfall vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Der Kautionsrückzahlungsanspruch selbst sei unstreitig. Der Streit resultiere allein aus den nach Auffassung der Beschwerdeführerin unberechtigten Nachforderungen des Vermieters aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013.
Die Beschwerdeführerin meint, der Rechtsschutzfall sei erst nach der Kündigung des Mietverhältnisses im Jahr 2014 eingetreten, als der Vermieter den Kautionsrückzahlungsanspruch nicht erfüllt hat.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtsschutzfall ist innerhalb der versicherten Zeit eingetreten.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 c) der Versicherungsbedingungen besteht Rechtsschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Ist der Versicherte wie vorliegend selbst Anspruchsteller, können nach der neueren Rechtsprechung nur solche (behaupteten) Rechtsverstöße den Rechtsschutzfall begründen, aus denen er seinen Anspruch herleitet (z. B. BGH, Urteil vom 25. Februar 2015, Aktenzeichen IV ZR 214/14).
Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist ein verstoßunabhängiger Anspruch. Grundsätzlich kann der Rechtsschutzfall deshalb erst zu dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Anspruch bei Fälligkeit nicht erfüllt wird. Bei Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs bestand vorliegend schon Versicherungsschutz.
Anders als die Beschwerdegegnerin meint, bleiben die Forderungen, wegen derer die Vermieterin eine Kautionsrückzahlung verweigert, bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls außer Betracht. Da wie dargelegt nur solche (behaupteten) Rechtsverstöße den Rechtsschutzfall begründen können, aus denen der Versicherte seinen Anspruch herleitet, kommt es nicht darauf an, welche Einwände oder Gegenansprüche der Streitgegner erhebt. Denn daraus leitet der Versicherte seinen Anspruch nicht her. Die Gegenansprüche bleiben – soweit sie sich nicht streitwerterhöhend auswirken – selbst dann unberücksichtigt, wenn die Forderung des Versicherten unstreitig ist und der Streit allein die Ansprüche des Streitgegners betrifft (vergleiche die oben genannte Entscheidung des BGH). Da die Einwände und Gegenansprüche unberücksichtigt bleiben, kommt es erst recht nicht darauf an, welche Verstöße der Versicherte den Einwänden des Anspruchsgegners entgegenhält. Folgerichtig ist beispielsweise anerkannt, dass es für die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls keine Rolle spielt, wenn sich der Versicherte bei der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen nach einem Widerruf oder Widerspruch gegenüber dem Einwand der Gegenseite, der Widerruf bzw. Widerspruch sei verfristet, mit der Begründung verteidigt, eine Frist habe wegen einer unzureichenden Belehrung bei Vertragsschluss noch nicht zu laufen begonnen (z. B. BGH, Urteil vom 24. April 2013, Aktenzeichen IV ZR 23/12; Beschluss vom 17. Oktober 2007, Aktenzeichen IV ZR 37/07). Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 seien fehlerhaft
Da weitere Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäß Kostenschutz zu gewähren.