I.
Die Parteien streiten darüber, ob für die Geltendmachung von Ansprüchen des Beschwerdeführers aus einer privaten Unfallversicherung Rechtsschutz besteht. Der Auseinandersetzung liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, den der Beschwerdeführer, der Arbeitnehmer ist, mit seinem Pkw auf dem Weg zur Arbeit erlitten hat. Wegen seiner unfallbedingten Verletzungen und den daraus resultierenden Dauerfolgen stellte er unter anderem bei der X-Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Invaliditätsleistung. Der Unfallversicherer legte dem Beschwerdeführer im Oktober 2018 nach einem Vorschuss in Höhe von 11.500,00 € ein Angebot über 140.500,00 € auf der Grundlage einer Invalidität von 40 % zur Abgeltung aller Ansprüche vor. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm Invaliditätsleistungen in Höhe von mindestens 80 % der Versicherungssumme zustünden. Er macht geltend, dass der Unfallversicherer bis heute keine abschließende Entscheidung getroffen habe, obwohl ihm die Gutachten seit Ende August 2018 vorgelegen hätten. Seines Erachtens hätte die X-Versicherung selbst bei Nichtannahme des Angebots spätestens drei Monate nach Abschluss ihrer Prüfung, also im Laufe des November 2018, die von ihr selbst anerkannte Invaliditätsleistung erbringen müssen, was unterblieben sei.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin mit einem Rechtsschutzvertrag gemäß § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung – gültig ab 01.04.2017 (ARB) – mit den Risiken Privat, Verkehr und Haus und Wohnung versichert. Der Berufs-Rechtsschutz ist über den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers nicht abgedeckt.
Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Kostenübernahme für die Auseinandersetzung mit dem Unfallversicherer ab mit der Begründung, dass der nicht versicherte Berufsbereich betroffen sei. Zudem sei kein Rechtsschutzfall eingetreten.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Es ist ein Rechtsschutzfall eingetreten. Gemäß § 4 Absatz 1 c) ARB besteht Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls „von dem Zeitpunkt an, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll“.
Der (behauptete) Rechtsverstoß, der den Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) ARB begründet, ist darin zu sehen, dass der Unfallversicherer keine Unfallversicherungsleistungen erbracht hat, obwohl er hierzu nach Auffassung des Beschwerdeführers spätestens im November 2018 verpflichtet war.
Anders als die Beschwerdegegnerin meint, unterfällt die Auseinandersetzung nicht dem ausgeschlossenen Berufsbereich. Eine Regelung, wie sie für die gesetzliche Unfallversicherung gilt, wonach Unfälle auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfälle) grundsätzlich als Arbeitsunfall dem beruflichen Bereich zugeordnet werden, enthalten die ARB der Beschwerdegegnerin nicht.
In § 21 Absatz 8 ist geregelt, dass der „Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25“, ausgeschlossen werden kann.
Die Klausel 63 zu § 21 ARB („Ausschluss von Rechtsschutzfällen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen“) lautet:
„Für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Der Berufs-Rechtsschutz im Umfang des § 25 ARB […] ist ausgeschlossen.“
In § 25 Absatz ARB heißt es:
„(1) Versicherungsschutz besteht für Ihren beruflichen Bereich für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(…)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.“
Die Fahrt zur Arbeit war keine Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne von § 25 Absatz 1 ARB. Die Voraussetzungen des Ausschlusses gemäß Satz 2 der Klausel 63 und des in § 21 Absatz 8 ARB geregelten Ausschlusses („Berufs-Rechtsschutz – B –, Leistungsumfang siehe § 25“) sind deshalb nicht erfüllt.
Zwar lässt der Ausschluss in Satz 1 der Klausel 63 zu § 21 ARB auch Rechtsschutzfälle genügen, die „im Zusammenhang“ mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen eintreten. Seinem Wortlaut nach geht Satz 1 der Klausel 63 also über den in § 21 Absatz 8 ARB und Satz 2 der Klausel 63 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 ARB beschriebenen Leistungsumfang des beruflichen Bereichs („Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten“) hinaus. Es spricht jedoch einiges dafür, dass im Hinblick auf diesen Widerspruch die für den Verbraucher günstigere Umschreibung des Ausschlusses in § 21 Absatz 8 ARB in Verbindung mit § 25 Absatz 1 ARB maßgeblich ist (§ 305 c Absatz 2 BGB).
Ob dem so ist, kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man die Umschreibung des Ausschlusses in der Klausel 63 für maßgeblich halten würde, wäre der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Denn es fehlt an dem für Satz 1 der Klausel 63 erforderlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ausschlussklauseln sind grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2007, 388). Der Zweck der Klausel 63 geht dahin, diejenige Interessenwahrnehmung von der Familienrechtsschutzversicherung auszuschließen, die in den Deckungsbereich des Berufs-Rechtsschutzes nach § 25 ARB fällt. Satz 1 der Klausel 63 setzt deshalb jedenfalls voraus, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der beruflichen Tätigkeit besteht. Die Interessenwahrnehmung darf durch die berufliche Tätigkeit nicht lediglich verursacht oder motiviert sein. Erforderlich ist, dass die Interessenwahrnehmung berufsbezogen ist (vergleiche BGH VersR 1978, 816).
Vor dem Hintergrund, dass eine Unfallversicherung der privaten Absicherung des Invaliditätsrisikos dient, spricht deshalb einiges dafür, Streitigkeiten aus einer privaten Unfallversicherung generell dem privaten Bereich zuzuordnen (OLG Hamm, Urteil vom 15. Juni 2007, Aktenzeichen 20 U 50/07; LG Dortmund, Urteil vom 1. Februar 2007, Aktenzeichen 2 O 314/06, zu finden jeweils unter dejure.org). Vorliegend ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich der Unfall nicht während der beruflichen Tätigkeit selbst ereignete, sondern auf dem Arbeitsweg. Da sich bei einem solchen Wegeunfall nicht das Risiko der beruflichen Tätigkeit verwirklicht, sondern das allgemeine Lebensrisiko bzw. das Risiko des Straßenverkehrs, werden Streitigkeiten mit der privaten Unfallversicherung wegen eines solchen Unfalls dem privaten Bereich (OLG Karlsruhe VersR 2004, 233; Armbrüster in: Prölss/Martin, 30. Auflage, § 24 ARB 2010 Randnummer 8) beziehungsweise dem Verkehrsbereich (OLG Koblenz VersR 1999, 1487; Obarowski in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Auflage, § 21 ARB 2010 Randnummer 76 m. w. N.) zugeordnet. Anders soll dies nur sein, wenn sich der Unfall beim Betreten der Arbeitsstätte ereignet (vergleiche auch OLG München r+s 1992, 203).
Vorliegend gilt dies umso mehr, als gemäß § 25 Absatz 4 ARB die rechtliche Interessenwahrnehmung als Fahrer eines Fahrzeugs ausdrücklich nicht dem Berufs-Rechtsschutz unterfällt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, wird nicht davon ausgehen, dass Streitigkeiten als Fahrer (etwa mit dem Unfallgegner) vom beruflichen Bereich ausgenommen sind, der Streit mit dem privaten Unfallversicherer wegen eines solchen Unfalls hingegen nicht. Vielmehr wird er einen solchen Streit dem Privat-Rechtsschutz beziehungsweise dem Verkehrs-Rechtsschutz zuordnen. Sowohl der Privat-Rechtsschutz als auch der Verkehrs-Rechtsschutz sind über den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers abgedeckt.
Da weitere Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, hat die Beschwerdegegnerin antragsgemäß Kostenschutz zu gewähren.